ErwGr. 8

DIR_2024_2842 · zur Ausweitung der Richtlinie (EU) 2024/2841 auf Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat

Die Mitgliedstaaten werden dazu angehalten, Drittstaatsangehörigen mit Behinderungen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, Informationen gemäß der Richtlinie (EU) 2024/2841 in einer Sprache bereitzustellen, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie sie verstehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.11.2024

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