ErwGr. 2

DIR_2024_2994 · zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2013/36/EU und (EU) 2019/2034 hinsichtlich der Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften

Um zu den Zielen der Kapitalmarktunion beizutragen, ist es für die effiziente Inanspruchnahme von CCPs erforderlich, bestimmte Hindernisse für die Nutzung des zentralen Clearings in der Richtlinie 2009/65/EG zu beseitigen und Klarstellungen in den Richtlinien 2013/36/EU (5) und (EU) 2019/2034 (6) des Europäischen Parlaments und des Rates vorzunehmen. Die übermäßige Abhängigkeit des Finanzsystems der Union von systemrelevanten Drittlands-CCPs (Tier-2-CCPs) könnte Bedenken hinsichtlich der Finanzstabilität aufwerfen, die in angemessener Weise angegangen werden müssen. Um in der Union die Finanzstabilität zu wahren und das potenzielle Risiko einer Ansteckung des gesamten Finanzsystems der Union angemessen zu mindern, sollten daher geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Ermittlung, Steuerung und Überwachung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber CCPs erwächst, zu fördern. In diesem Zusammenhang sollten die Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/2034 geändert werden, um Instituten und Wertpapierfirmen nahezulegen, die notwendigen Schritte zur Anpassung ihrer Geschäftsmodelle zu unternehmen, um Kohärenz mit den durch die Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Verordnung (EU) 2024/2987 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingeführten neuen Clearinganforderungen zu wahren und ihre Verfahren der Risikosteuerung unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeiten am Markt insgesamt zu verbessern. Zwar verfügen die zuständigen Behörden bereits über umfassende Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse, um Unzulänglichkeiten in den Verfahren der Risikosteuerung der Institute und Wertpapierfirmen zu beheben, einschließlich der Anforderung, über zusätzliche Eigenmittel für Risiken zu verfügen, die durch die bestehenden Eigenkapitalanforderungen nicht oder nicht angemessen abgedeckt sind, doch sollten diese Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse mit zusätzlichen, spezifischeren Instrumenten und Befugnissen im Rahmen von Säule 2 im Zusammenhang mit dem Risiko einer übermäßigen Konzentration, das aus Risikopositionen gegenüber CCPs erwächst, verstärkt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2024

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