Art. 1 – Änderung der Richtlinie 2009/18/EG

DIR_2024_3017 · zur Änderung der Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2011 der Kommission

Die Richtlinie 2009/18/EG wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Da Sicherheitsuntersuchungen im Seeverkehr gemäß dieser Richtlinie (im Folgenden ‚Sicherheitsuntersuchungen‘) nicht der Ermittlung der Haftung oder der Schuldzuweisung dienen, ist aus den Ergebnissen dieser Untersuchungen kein Verschulden oder Haftung abzuleiten.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Sicherheitsuntersuchungsbehörden (im Folgenden ‚Sicherheitsuntersuchungsbehörden‘) nicht daran gehindert oder dabei behindert werden, vollständig über die Ursachen des Unfalls oder Vorkommnisses auf See zu berichten.“
2.
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d wird gestrichen;
3.
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1.
Der Begriff ‚IMO-Unfalluntersuchungscode‘ bezeichnet den Code über internationale Normen und empfohlene Verfahrensweisen für die Sicherheitsuntersuchung eines Seeunfalls oder eines Vorkommnisses auf See in der Anlage zu der Entschließung MSC.255(84) des Schiffssicherheitsausschusses der IMO vom 16.
Mai 2008 in der jeweils geltenden Fassung. 2.
Der Begriff ‚IMO-Leitlinien zur Unterstützung der Untersuchungsbeauftragten bei der Umsetzung des Unfalluntersuchungscodes‘ bezeichnen die Richtlinien im Anhang der in der IMO-Versammlung am 4.
Dezember 2013 angenommenen Entschließung A.1075(28) in der jeweils geltenden Fassung. 3.
Die nachstehenden Begriffe sind gemäß den Begriffsbestimmungen des IMO-Unfalluntersuchungscodes zu verstehen: a) ‚Seeunfall‘, b) ‚sehr schwerer Seeunfall‘, c) ‚Vorkommnis auf See‘, d) ‚Sicherheitsuntersuchung‘, e) ‚Sicherheitsuntersuchungsbehörde‘, f) ‚die Sicherheitsuntersuchung durchführender Staat‘, g) ‚Staat mit begründetem Interesse‘, h) ‚schwere Verletzung‘. 4.
Der Begriff ‚IMO-Leitlinien über die faire Behandlung von Seeleuten bei einem Seeunfall‘ bezeichnen die Leitlinien in der Anlage zu der Entschließung LEG.3(91) des IMO-Rechtsausschusses vom 27.
April 2006, wie sie vom Verwaltungsrat der Internationalen Arbeitsorganisation auf dessen 296.
Tagung vom 12.-16.
Juni 2006 gebilligt wurden, in der jeweils geltenden Fassung. 5.
Der Begriff ‚Ro-Ro-Fahrgastschiff‘ bezeichnet ein Ro-Ro-Fahrgastschiff im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2017/2110 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1). 6.
Der Begriff ‚Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeug‘ bezeichnet ein Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeug im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2017/2110. 7.
Der Begriff ‚Schiffsdatenschreiber‘ (voyage data recorder, VDR) bezeichnet einen ‚Schiffsdatenschreiber‘ im Sinne von Nummer 4.1 des Anhangs der IMO-Entschließung MSC.333(90) des Schiffssicherheitsausschusses der IMO vom 22.
Mai 2012 in der jeweils geltenden Fassung, ergänzt durch die einschlägigen zum Zeitpunkt des Einbaus dieses VDR an Bord geltenden IMO- Leistungsanforderungen und unbeschadet des Unionsrechts. 8.
Der Begriff ‚vereinfachter Schiffsdatenschreiber‘ (simplified voyage data recorder, S-VDR) bezeichnet einen ‚vereinfachten Schiffsdatenschreiber‘ im Sinne von Nummer 4.1 des Anhangs der IMO-Entschließung MSC.163(78) des Schiffssicherheitsausschusses der IMO vom 17.
Mai 2004 in der jeweils geltenden Fassung und ergänzt durch die einschlägigen zum Zeitpunkt des Einbaus dieses VDR an Bord geltenden IMO- Leistungsanforderungen und unbeschadet des Unionsrechts. 9.
Der Begriff ‚Sicherheitsempfehlung‘ bezeichnet jeden Vorschlag, auch für die Zwecke der Registrierung und der Kontrolle, a) der Sicherheitsuntersuchungsbehörde des die Untersuchung durchführenden oder für die Untersuchung federführenden Staates auf der Grundlage von Informationen, die sich aus dieser Untersuchung ergeben, oder b) der Kommission, falls sie auf der Grundlage einer abstrakten Datenanalyse und der Ergebnisse der durchgeführten Sicherheitsuntersuchungen tätig wird. 10.
Der Begriff ‚Länge eines Fischereifahrzeugs‘ bezeichnet die ‚Länge eines Fischereifahrzeugs‘ im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/1130 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2). 11.
Der Begriff ‚tödliche Verletzung‘ bezeichnet eine Verletzung, die eine Person bei einem Unfall erlitten hat und die innerhalb von 30 Tagen nach dem Unfall deren Tod zur Folge hat, sofern die entsprechenden Informationen verfügbar sind.
(*1) Richtlinie (EU) 2017/2110 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.
November 2017 über ein System von Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates (ABl.
L 315 vom 30.11.2017, S. 61)." (*2) Verordnung (EU) 2017/1130 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.
Juni 2017 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge (ABl.
L 169 vom 30.6.2017, S. 1).“ "
4.
Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) unabhängig von strafrechtlichen oder sonstigen gleichzeitig stattfindenden Untersuchungen durchgeführt werden, mit denen die Haftung ermittelt oder Schuld zugewiesen werden soll, wobei die Sicherheitsuntersuchungsbehörden über die Ergebnisse einer Sicherheitsuntersuchung ohne jegliche Einflussnahme oder Einmischung seitens Personen, Organisationen oder Parteien, die vom Ausgang dieser Sicherheitsuntersuchungen betroffen sein könnten, berichten können;“ b) Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) die Koordinierung der Tätigkeiten ihrer jeweiligen Sicherheitsuntersuchungsbehörden in dem Maße, wie es für das Erreichen der Ziele dieser Richtlinie erforderlich ist.“
5.
Die Artikel 5 und 6 erhalten folgende Fassung: „Artikel 5 Verpflichtung zur Durchführung einer Untersuchung (1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Sicherheitsuntersuchungsbehörde gemäß Artikel 8 nach jedem sehr schweren Seeunfall eine Sicherheitsuntersuchung durchführt, wenn a) ein Schiff beteiligt ist, das unter seiner Flagge fährt, unabhängig vom Ort des Unfalls, oder b) sich der Unfall in seinem Küstenmeer oder in seinen inneren Gewässern im Sinne des SRÜ ereignet hat, unabhängig von der Flagge, unter der das am Unfall beteiligte Schiff fährt bzw. die am Unfall beteiligten Schiffe fahren, oder c) ein begründetes Interesse dieses Mitgliedstaats gegeben ist, unabhängig vom Ort des Unfalls oder von der Flagge, die das am Unfall beteiligte Schiff führt bzw. die am Unfall beteiligten Schiffe führen.
(2)Bei Fischereifahrzeugen mit einer Länge von weniger als 15 m nimmt die Sicherheitsuntersuchungsbehörde unverzüglich und spätestens zwei Monate nach dem sehr schweren Seeunfall gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels eine vorläufige Bewertung dieses Unfalls vor, um festzustellen, ob eine Sicherheitsuntersuchung durchzuführen ist.
Entscheidet die Sicherheitsuntersuchungsbehörde, keine Sicherheitsuntersuchung durchzuführen, so sind die Gründe für diese Entscheidung zu erfassen und unverzüglich und spätestens zwei Monate nach dem sehr schweren Seeunfall gemäß Artikel 17 Absatz 3 zu melden.
(3)Bei der Entscheidung über die Durchführung einer Sicherheitsuntersuchung gemäß Absatz 2 berücksichtigt die Sicherheitsuntersuchungsbehörde die verfügbaren Beweismittel sowie das Potenzial der Ergebnisse der Sicherheitsuntersuchung im Hinblick auf die Verhinderung künftiger Seeunfälle und künftiger Vorkommnisse auf See.
(4)Bei Seeunfällen oder Vorkommnissen auf See, die nicht unter die Absätze 1, 2 oder 3 fallen, entscheidet die Sicherheitsuntersuchungsbehörde, ob eine Sicherheitsuntersuchung durchzuführen ist.
(5)Festlegungen zum Umfang und konkrete Vorkehrungen für die Durchführung von Sicherheitsuntersuchungen werden von der Sicherheitsuntersuchungsbehörde des für die Untersuchung federführenden Mitgliedstaats in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen Staaten mit begründetem Interesse so getroffen, wie es nach Ansicht der Sicherheitsuntersuchungsbehörde des für die Untersuchungen federführenden Staates im Hinblick auf das Erreichen des Ziels der Richtlinie am sinnvollsten ist, und sind auf die Verhütung künftiger Seeunfälle und die Verhinderung künftiger Vorkommnisse auf See ausgerichtet.
(6)Bei Sicherheitsuntersuchungen folgt die Sicherheitsuntersuchungsbehörde den IMO-Leitlinien- zur Unterstützung der Untersuchungsbeauftragten bei der Umsetzung des Unfalluntersuchungscodes.
Die Untersuchungsbeauftragten können von diesen Leitlinien abweichen, sofern dies nach ihrem fachlichen Urteil zum Erreichen der Ziele der Sicherheitsuntersuchung erforderlich ist.
Die Kommission kann unter Berücksichtigung relevanter Erkenntnisse aus Sicherheitsuntersuchungen und nach Anhörung der Sicherheitsuntersuchungsbehörden im Zusammenhang mit dem in Artikel 10 festgelegten Rahmen für die ständige Zusammenarbeit Empfehlungen für die Umsetzung dieser Leitlinien annehmen.
(7)Bei der Entscheidung darüber, ob ein Seeunfall oder ein Vorkommnis auf See mit einem Schiff, das sich in einem Liegeplatz im Hafen oder im Dock befindet und an dem Land- oder Hafenarbeiter beteiligt sind, ‚in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes‘ steht und daher eine Sicherheitsuntersuchung durchzuführen ist, berücksichtigen die Mitgliedstaaten gemäß ihrem nationalen Recht insbesondere, inwieweit die Bauten des Schiffes, die Ausrüstung, die Verfahren, die Besatzung oder das Schiffsmanagement in die ausgeübte Tätigkeit einbezogen wurden bzw. für diese Tätigkeit relevant waren.
(8)Eine Sicherheitsuntersuchung wird unverzüglich, spätestens aber zwei Monate nach dem betreffenden Seeunfall oder dem betreffenden Vorkommnis auf See, eingeleitet.
(9)Stellt sich im Verlauf einer Sicherheitsuntersuchung heraus, dass eine Straftat gemäß den Artikeln 3, 3bis, 3ter oder 3quater des IMO-Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt vom 10.
März 1988 in der jeweils geltenden Fassung begangen wurde, so unterrichtet die Sicherheitsuntersuchungsbehörde gemäß dem nationalen Recht unverzüglich die für die Gefahrenabwehr im Seeverkehr zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten und jedes betroffenen Drittlands.
Artikel 6 Meldepflicht Ein Mitgliedstaat schreibt im Rahmen seiner Rechtsordnung vor, dass seine jeweilige Sicherheitsuntersuchungsbehörde von den zuständigen Behörden und/oder den beteiligten Parteien unverzüglich über alle Seeunfälle und Vorkommnisse auf See zu unterrichten ist, die unter diese Richtlinie fallen.“
6.
Artikel 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Die gleichzeitige Durchführung von Sicherheitsuntersuchungen zu demselben Seeunfall oder Vorkommnis auf See ist strikt auf Ausnahmefälle beschränkt.
In solchen Fällen benachrichtigen die Mitgliedstaaten die Kommission unter Angabe der Gründe für die Durchführung solcher gleichzeitigen Sicherheitsuntersuchungen.
Mitgliedstaaten, die gleichzeitige Sicherheitsuntersuchungen durchführen, kooperieren miteinander.
Insbesondere tauschen die betroffenen Sicherheitsuntersuchungsbehörden innerhalb eines angemessenen Zeitraums sämtliche im Verlauf ihrer jeweiligen Untersuchungen gesammelten relevanten Informationen zeitnah aus, um so weit wie möglich zu gemeinsamen Schlussfolgerungen zu gelangen.“ b) Folgender Absatz wird eingefügt: „(1a) Mitgliedstaaten mit begründetem Interesse unterstützen den bzw. die die Untersuchung durchführenden Mitgliedstaat(en) so weit wie praktisch möglich bei der Durchführung der Sicherheitsuntersuchung, indem sie für die Sicherheitsuntersuchung relevante Informationen zugänglich machen.
Der oder die Untersuchungsbeauftragte(n), der bzw. die eine Sicherheitsuntersuchung durchführt bzw. durchführen, erhält bzw. erhalten, wenn dies für notwendig erachtet wird, auch Zugang zu Informationen, die sich im Besitz von staatlichen Schiffsbesichtigungsdiensten, der Küstenwache, Schiffsverkehrsdiensten, Lotsendiensten und sonstigem Seeverkehrspersonal des Staates mit begründetem Interesse befinden, und zwar gemäß dessen nationalem Recht.“ c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Ist ein Ro-Ro-Fahrgastschiff oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeug an einem Unfall oder Vorkommnis auf See beteiligt, so leitet der Mitgliedstaat, in dessen Küstenmeer oder inneren Gewässern gemäß Definition des SRÜ der Unfall bzw. das Vorkommnis eingetreten ist, die Sicherheitsuntersuchung ein.
Tritt der Unfall oder das Vorkommnis auf See in anderen Gewässern auf, so wird das Sicherheitsuntersuchungsverfahren von dem Mitgliedstaat eingeleitet, den das betreffende Ro-Ro-Fahrgastschiff oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeug zuletzt besucht hat.
Der Mitgliedstaat, der die Sicherheitsuntersuchung eingeleitet hat, bleibt für die Sicherheitsuntersuchung und die Koordinierung mit anderen Mitgliedstaaten mit begründetem Interesse zuständig, bis eine Einigung darüber zustande gekommen ist, welcher von ihnen der für die Untersuchungen federführende Mitgliedstaat sein soll.“
7.
Die Artikel 8 und 9 erhalten folgende Fassung: „Artikel 8 Sicherheitsuntersuchungsbehörden (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Sicherheitsuntersuchungen unter der Verantwortung einer unparteiischen, unabhängigen und ständigen Sicherheitsuntersuchungsbehörde, die mit den notwendigen Befugnissen sowie ausreichenden Mitteln und finanziellen Ressourcen ausgestattet ist, durchgeführt werden, und zwar von qualifizierten Untersuchungsbeauftragten, die über die entsprechenden Kompetenzen im Bereich von Seeunfällen und Vorkommnissen auf See verfügen, um ihren Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie nachzukommen.
Die Sicherheitsuntersuchungsbehörden dürfen vorübergehend geeignete Untersuchungsbeauftragte benennen, die über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen, um ich an einer Sicherheitsuntersuchung zu beteiligen, oder Berater hinzuziehen, um fachlichen Rat zu beliebigen Aspekten einer Sicherheitsuntersuchung zu erteilen.
Damit die Sicherheitsuntersuchungsbehörde die Sicherheitsuntersuchungen unvoreingenommen durchführen kann, muss sie organisatorisch, rechtlich und in ihren Entscheidungen unabhängig von allen Parteien sein, deren Interessen mit der ihr übertragenen Aufgabe in Konflikt stehen könnten.
Binnenstaaten, die weder Schiffe noch andere Wasserfahrzeuge unter ihrer Flagge haben, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, benennen eine unabhängige Zentralstelle für die Mitwirkung an einer Sicherheitsuntersuchung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c.
(2)Die Sicherheitsuntersuchungsbehörde stellt sicher, dass die einzelnen Untersuchungsbeauftragten über Kenntnisse und praktische Erfahrungen in jenen Bereichen verfügen, die zu ihren üblichen Untersuchungsaufgaben gehören.
Zudem stellt die Sicherheitsuntersuchungsbehörde sicher, dass sie erforderlichenfalls auf geeignetes Spezialwissen zugreifen kann.
(3)Die der Sicherheitsuntersuchungsbehörde übertragenen Tätigkeiten können auch die Sammlung und Analyse von Daten zur Seeverkehrssicherheit umfassen, insbesondere im Hinblick auf die Unfallverhütung, sofern diese Tätigkeiten die Unabhängigkeit der Behörde nicht beeinträchtigen oder Zuständigkeiten in Regulierungs-, Verwaltungs- und Normungsfragen mit sich bringen.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsordnung sicher, dass die Untersuchungsbeauftragten ihrer jeweiligen Sicherheitsuntersuchungsbehörde bzw. einer anderen Sicherheitsuntersuchungsbehörde, der sie die Sicherheitsuntersuchung übertragen haben, falls zweckmäßig in Zusammenarbeit mit den für die justizielle Untersuchung zuständigen Behörden, mit sämtlichen für die Durchführung der Sicherheitsuntersuchung relevanten Informationen und technologischen Mitteln versorgt werden und daher folgende Befugnisse haben: a) Zugang zu allen relevanten Gebieten bzw.
Unfallorten sowie zu allen Schiffen, Wracks und Bauten, einschließlich Ladung, Ausrüstung und Trümmern; b) sofortige Spurenaufnahme und kontrollierte Suche nach sowie Entnahme von Wrackteilen, Trümmern und sonstigen Bauteilen oder Stoffen zu Untersuchungs- oder Auswertungszwecken; c) Anforderung der Untersuchung bzw.
Analyse der unter Buchstabe b genannten Gegenstände und freier Zugang zu den Ergebnissen solcher Untersuchungen bzw.
Analysen; d) freier Zugang zu allen sachdienlichen Informationen und Aufzeichnungen, einschließlich VDR- oder S-VDR-Daten, die sich auf ein Schiff, einen Schiffsverkehrsdienst, eine Fahrt, eine Ladung, eine Mannschaft oder eine sonstige Person, einen Gegenstand, einen Zustand oder einen Umstand beziehen, sowie Möglichkeit der Vervielfältigung und Nutzung dieser Daten; e) freier Zugang zu den Ergebnissen von Untersuchungen der Körper von Opfern und zu Tests, die mit Proben aus Körpern von Opfern durchgeführt wurden; f) Anforderung von und freier Zugang zu den Ergebnissen von Untersuchungen der am Betrieb eines Schiffes beteiligten Personen oder anderer relevanter Personen oder zu Tests an den ihnen entnommenen Proben; g) Befragung von Zeugen in Abwesenheit von Personen, deren Interessen als der Sicherheitsuntersuchung abträglich gelten könnten; h) Erhalt von Aufzeichnungen von Schiffsbesichtigungen und sachdienlichen Informationen im Besitz des Flaggenstaates, der Schiffseigner, der Klassifikationsgesellschaften oder anderer relevanter Beteiligter, sofern diese oder ihre Vertreter in dem jeweiligen Mitgliedstaat ansässig sind; i) Ersuchen um Unterstützung der zuständigen Behörden in den jeweiligen Staaten, einschließlich der Besichtiger des Flaggenstaats und des Hafenstaats, der Bediensteten der Küstenwache, des für die Überwachung des Schiffsverkehrs zuständigen Personals der Verkehrszentralen, der Such- und Rettungsdiensteinheiten, der Lotsen und von sonstigem Hafen- oder Seeschifffahrtspersonal.
(5)Die Sicherheitsuntersuchungsbehörde muss in die Lage sein, bei der Benachrichtigung über einen Unfall zu gleich welchem Zeitpunkt sofort zu reagieren, und muss über ausreichende Ressourcen für eine unabhängige Erfüllung ihrer Aufgabe verfügen.
Ihre Untersuchungsbeauftragten erhalten den für die Wahrung ihrer Unabhängigkeit erforderlichen Status.
(6)Die Sicherheitsuntersuchungsbehörde kann gleichzeitig mit den Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie auch die Untersuchung von anderen Vorkommnissen als Seeunfällen oder Vorfällen auf See übernehmen, soweit durch diese Untersuchungen ihre Unabhängigkeit nicht infrage gestellt wird.
(7)Jeder Mitgliedstaat kann ein Qualitätsmanagementsystem für seine Sicherheitsuntersuchungsbehörde entwickeln, einführen und pflegen.
(8)Mit dem in Artikel 10 genannten Rahmen für die ständige Zusammenarbeit werden die Sicherheitsuntersuchungsbehörden unterstützt und ihre Fähigkeiten zur Sicherheitsuntersuchung verbessert, indem Leitlinien und Empfehlungen ausgearbeitet werden, damit Sicherheitsuntersuchungen einheitlich durchgeführt werden, und in diesem Zusammenhang wird ein Peer-Review-Programm entwickelt und ausgeführt.
Artikel 9 Vertraulichkeit (1) Unbeschadet der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) gewährleistet ein Mitgliedstaat im Rahmen seiner Rechtsordnung, dass die folgenden Informationen nicht für andere Zwecke als die Sicherheitsuntersuchung zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, die zuständige Behörde in dem betreffenden Mitgliedstaat stellt fest, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung dieser Informationen besteht, einschließlich der Fälle, in denen die zuständige Behörde zu dem Schluss kommt, dass der Nutzen der Offenlegung die nachteiligen inländischen und internationalen Auswirkungen überwiegt, die eine solche Offenlegung auf die betreffende oder eine künftige Sicherheitsuntersuchung haben kann: a) alle Aussagen von Personen, welche die Sicherheitsuntersuchungsbehörde im Laufe der Sicherheitsuntersuchung erhalten hat; b) Informationen, durch die die Identität von Personen offengelegt wird, die im Rahmen der Sicherheitsuntersuchung ausgesagt haben; c) Informationen, die von der Sicherheitsuntersuchungsbehörde erfasst wurden und besonders sensibel und personenbezogen sind, einschließlich Informationen über die Gesundheit von Einzelpersonen; d) Material, das im Laufe der Sicherheitsuntersuchung nachträglich angefertigt wurde, etwa Notizen, Entwürfe, Stellungnahmen der Untersuchungsbeauftragten und Stellungnahmen im Rahmen der Analyse von Informationen; e) Informationen und Beweisstücke, die von Untersuchungsbeauftragten anderer Mitgliedstaaten oder von Drittländern gemäß internationalen Vorschriften und Empfehlungen bereitgestellt wurden, sofern dies von ihrer Sicherheitsuntersuchungsbehörde beantragt wurde; f) Entwürfe von Zwischen-, Kurz- oder Abschlussberichten; g) die gesamte Kommunikation zwischen den Personen, die am Betrieb des Schiffes beteiligt waren; h) schriftliche oder elektronische Aufzeichnungen und Abschriften der Aufzeichnungen des Schiffsverkehrsdienstes, einschließlich ihrer für interne Zwecke erstellten Berichte und Ergebnisse.
(2)VDR- und S-VDR-Aufzeichnungen aus einer Sicherheitsuntersuchung dürfen nicht für andere Zwecke als die Sicherheitsuntersuchung oder die Schiffssicherheit zur Verfügung gestellt oder verwendet werden, es sei denn, diese Aufzeichnungen werden nach sicheren Verfahren anonymisiert oder offengelegt.
(3)Für die in Absatz 1 genannten Zwecke werden nur unbedingt erforderliche Daten offengelegt.
(4)Die Mitgliedstaaten können entscheiden, die Fälle, in denen eine Offenlegungsentscheidung gemäß Absatz 3 getroffen werden kann, zu begrenzen, wobei das Unionsrecht zu achten ist.
(*3) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.
April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.
L 119 vom 4.5.2016, S. 1).“ "
8.
Artikel 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten errichten in engem Einvernehmen mit der Kommission einen Rahmen für die ständige Zusammenarbeit, damit ihre jeweiligen Sicherheitsuntersuchungsbehörden in dem Maße zusammenarbeiten können, wie es für das Erreichen der Ziele dieser Richtlinie erforderlich ist.“ b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: i) Die Einleitung und Buchstabe a erhalten folgende Fassung: „(3) Innerhalb des Rahmens für die ständige Zusammenarbeit vereinbaren die Sicherheitsuntersuchungsbehörden insbesondere die Modalitäten der Zusammenarbeit, mit denen Folgendes am besten erreicht werden kann: a) gemeinsame Nutzung von Einrichtungen, Anlagen und Geräten für die technische Untersuchung von Wrackteilen, Bordausrüstungen und anderen für Sicherheitsuntersuchungen relevanten Gegenständen durch die Sicherheitsuntersuchungsbehörden, einschließlich der Gewinnung und Auswertung von Daten von VDR oder S-VDR und sonstigen elektronischen Geräten;“. ii) Die Buchstaben h und i erhalten folgende Fassung: „h) Förderung der Zusammenarbeit mit den Sicherheitsuntersuchungsbehörden von Drittländern und mit den internationalen Organisationen für die Untersuchung von Seeunfällen in den unter diese Richtlinie fallenden Bereichen; i) Bereitstellung aller sachdienlichen Informationen für die Sicherheitsuntersuchungsbehörden, die die Sicherheitsuntersuchungen durchführen.“
9.
Artikel 12 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Mitwirkung eines Mitgliedstaats an einer Sicherheitsuntersuchung, die von einem Drittland mit begründetem Interesse durchgeführt wird, erfolgt unbeschadet der Einhaltung der Pflichten bezüglich der Durchführung von Sicherheitsuntersuchungen und der Berichterstattung darüber im Rahmen dieser Richtlinie.
Ist ein Drittland mit begründetem Interesse federführend bei einer Sicherheitsuntersuchung, an der ein oder mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind, so können die Mitgliedstaaten beschließen, keine gleichzeitig stattfindenden Sicherheitsuntersuchungen durchzuführen, sofern die von dem Drittland geleitete Sicherheitsuntersuchung gemäß dem IMO-Unfalluntersuchungscode durchgeführt wird.
In solchen Fällen gilt Artikel 14 für die Sicherheitsuntersuchungsbehörden nicht.“
10.
Artikel 13 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) die Speicherung sämtlicher Daten von Seekarten, Schiffstagebüchern, elektronischen und magnetischen Aufzeichnungen sowie Videobändern, einschließlich Daten von VDR oder S-VDR und sonstigen elektronischen Geräten, über den Zeitraum vor, während und nach einem Unfall;“.
11.
Artikel 14 erhält folgende Fassung: „Artikel 14 Untersuchungsberichte (1) Über im Rahmen dieser Richtlinie durchgeführte Sicherheitsuntersuchungen wird ein Untersuchungsbericht veröffentlicht, der in einem von der zuständigen Sicherheitsuntersuchungsbehörde bestimmten Format und im Einklang mit den entsprechenden Abschnitten des Anhangs I verfasst wird.
Eine Sicherheitsuntersuchungsbehörde kann beschließen, nur einen Kurzbericht über eine Sicherheitsuntersuchung zu veröffentlichen, wenn a) die Sicherheitsuntersuchung keinen sehr schweren Seeunfall betrifft oder b) mit den Ergebnissen der Sicherheitsuntersuchung zu einem Unfall oder Vorkommnis auf See nicht dazu beigetragen werden kann, künftige Seeunfälle zu verhüten oder künftige Vorkommnisse auf See zu verhindern.
(2)Eine Sicherheitsuntersuchungsbehörde ergreift die notwendigen Maßnahmen, um den in Absatz 1 genannten Untersuchungsbericht, einschließlich dessen Schlussfolgerungen und jeglicher Empfehlungen, innerhalb von zwölf Monaten ab dem Tag des Seeunfalls oder Vorkommnisses auf See der Öffentlichkeit und insbesondere dem Seeverkehrssektor zugänglich zu machen.
Ist es im Fall eines sehr schweren Seeunfalls nicht möglich, den Abschlussuntersuchungsbericht in dieser Zeit zu verfassen, so wird innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag des Unfalls oder Vorkommnisses auf See ein Zwischenuntersuchungsbericht veröffentlicht.
(3)Die Sicherheitsuntersuchungsbehörde des für die Untersuchung federführenden Mitgliedstaats übermittelt der Kommission eine Ausfertigung des Abschlussberichts oder des Zwischenberichts.
Die Sicherheitsuntersuchungsbehörde berücksichtigt mögliche technische Anmerkungen der Kommission zu den Abschlussberichten, sofern diese Anmerkungen den Inhalt der Ergebnisse nicht beeinflussen, im Hinblick auf die Verbesserung der Qualität des Untersuchungsberichts so, wie es am ehesten zur Erreichung des Ziels dieser Richtlinie beiträgt.
(4)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zur Änderung der folgenden Teile von Anhang I dieser Richtlinie zu erlassen: ‚2.
Fakten‘, ‚3.
Darstellung des Unfallhergangs‘ und ‚4.
Auswertung‘.“
12.
Artikel 15 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die von den Sicherheitsuntersuchungsbehörden abgegebenen Sicherheitsempfehlungen von den Adressaten insbesondere im Hinblick auf die Verhütung zukünftiger Unfälle gebührend berücksichtigt werden und unter Einhaltung des Unions- und Völkerrechts angemessen weiterverfolgt werden, falls diese Weiterverfolgung für sinnvoll erachtet wird.
(2)Eine Sicherheitsuntersuchungsbehörde oder die Kommission gibt, falls zweckmäßig, Sicherheitsempfehlungen auf der Grundlage einer abstrakten Datenanalyse und der Gesamtergebnisse der durchgeführten Sicherheitsuntersuchungen ab.“
13.
Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Unbeschadet ihres Rechts auf Veröffentlichung einer Frühwarnung unterrichtet die Sicherheitsuntersuchungsbehörde zu jedem Zeitpunkt einer Sicherheitsuntersuchung die Kommission unverzüglich darüber, dass eine Frühwarnung veröffentlicht werden muss, falls sie zu der Ansicht gelangt, dass auf Unionsebene dringend gehandelt werden muss, um der Gefahr neuer Unfälle vorzubeugen.“
14.
Artikel 17 wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz wird eingefügt: „(2a) Die Mitgliedstaaten melden der EMCIP alle Seeunfälle und Vorkommnisse auf See gemäß den Vorgaben in Anhang II und stellen, wenn eine Sicherheitsuntersuchung durchgeführt wird, die aus dieser Sicherheitsuntersuchung gewonnenen Daten gemäß dem EMCIP-Datenbanksystem bereit.
Bei Fischereifahrzeugen mit einer Länge von weniger als 15 m müssen nur sehr schwere Seeunfälle gemeldet werden.
Werden sehr schwere Seeunfälle, an denen Fischereifahrzeuge mit einer Länge von weniger als 15 m beteiligt sind, nicht untersucht, so sind die Gründe dafür der EMCIP zu melden.“ b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Sicherheitsuntersuchungsbehörden der Mitgliedstaaten melden dem EMCIP alle sehr schweren Seeunfälle.
Die Mitgliedstaaten können entscheiden, welche nationale(n) Behörde(n) für die Meldung aller anderen Seeunfälle und Vorkommnisse auf See zuständig ist bzw. sind, und können diese Behörde(n) benennen.
Hat die Kommission von einem Seeunfall oder einem Vorkommnis auf See Kenntnis, so unterrichtet sie die zuständigen nationalen Behörden.“ c) Folgender Absatz wird angefügt: „(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs II dieser Richtlinie zu erlassen, um die Liste der Daten zur Meldung von Unfällen oder Vorkommnissen auf See zu aktualisieren, um Änderungen der IMO am IMO-Unfalluntersuchungscode Rechnung zu tragen.“
15.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 17a Schulungen und operative Unterstützung (1) Die Kommission fördert mit Unterstützung der Agentur und in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten den Aufbau von Kapazitäten in den Sicherheitsuntersuchungsbehörden und den Wissensaustausch zwischen ihnen, indem sie je nach dem Bedarf der Sicherheitsuntersuchungsbehörden regelmäßige Schulungen zu neuen rechtlichen und technologischen Entwicklungen sowie zu spezifischen Techniken, Werkzeugen und Technologien im Zusammenhang mit Schiffen, deren Ausrüstung und Betrieb anbietet.
(2)Auf Antrag der Sicherheitsuntersuchungsbehörden und unter der Annahme, dass es zu keinem Interessenkonflikt kommt, leistet die Kommission den Mitgliedstaaten operative Unterstützung bei der Durchführung der Sicherheitsuntersuchungen.
Im Rahmen dieser Unterstützung können spezialisierte Analysewerkzeuge und -ausrüstung sowie Fachwissen bereitgestellt werden, sofern die Unterstützung nicht dazu führt, dass die Unabhängigkeit der betreffenden Sicherheitsuntersuchungsbehörden beeinträchtigt wird.“
16.
Die Artikel 19 und 20 erhalten folgende Fassung: „Artikel 19 Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) errichteten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) unterstützt.
Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5).
(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 20 Ausübung der Befugnisübertragung (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 17 Absatz 5 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 26.
Dezember 2024 übertragen.
(3)Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 17 Absatz 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.
Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in dem jeweiligen Beschluss angegebenen Befugnis.
Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam.
Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4)Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13.
April 2016 über bessere Rechtsetzung (*6) festgelegt wurden, die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen.
(5)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6)Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 17 Absatz 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden.
Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(*4) Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.
November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) sowie zur Änderung der Verordnungen über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (ABl.
L 324 vom 29.11.2002, S. 1)." (*5) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl.
L 55 vom 28.2.2011, S. 13)." (*6) ABl.
L 123 vom 12.5.2016, S. 1.“ "
17.
Der folgende Artikel wird eingefügt: „Artikel 20a Änderungen des IMO-Unfalluntersuchungscodes Die Änderungen des IMO-Unfalluntersuchungscodes gelten unbeschadet des Konformitätsprüfungsverfahrens gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002.“
18.
Artikel 23 erhält folgende Fassung: „Artikel 23 Überprüfung der Umsetzung Die Kommission legt bis zum 27.
Juni 2032 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Umsetzung und Einhaltung dieser Richtlinie vor und schlägt, falls notwendig, weitere Maßnahmen unter Berücksichtigung der dort genannten Empfehlungen vor, einschließlich der Prüfung der Möglichkeit, obligatorische Sicherheitsuntersuchungen für Fischereifahrzeuge mit einer Länge von weniger als 15 Metern in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie aufzunehmen, und deren Auswirkungen auf die Arbeitsbelastung der Sicherheitsuntersuchungsbehörden.“
19.
Anhang I wird wie folgt geändert: a) Abschnitt 2.1 erhält folgende Fassung: „2.1.
Schiffsdaten Flagge/Register, Identifizierung, Hauptmerkmale, Eigner und Geschäftsführung, Einzelheiten der Konstruktion, Mindestbesatzung, zulässige Ladung, in Bezug auf Fischereifahrzeuge, die Art der Fischerei, die zum Zeitpunkt des Unfalls ausgeübt wurde.“ b) Abschnitt 2.3 erhält folgende Fassung: „2.3.
Angaben zu dem Unfall oder Vorkommnis auf See Art des Unfalls oder Vorkommnisses auf See, Datum und Uhrzeit, Position und Ort des Unfalls oder Vorkommnisses auf See, äußere und innere Umstände, Schiffsbetrieb und Fahrtabschnitt, Platz an Bord, bei Seeunfällen oder Vorkommnissen auf See, an denen Land- oder Hafenarbeiter beteiligt sind, die beförderte Ladung, menschlicher Faktor, Folgen (für Mensch, Schiff, Ladung und Umwelt sowie sonstige Folgen).“
20.
In Anhang II erhält Nummer 30 folgende Fassung: „30.
Ladungsschäden, einschließlich auf See verloren gegangener Container.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.12.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 1 DIR_2024_3017 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 1 DIR_2024_3017 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.