Art. 14 – Untersuchungsberichte

DIR_2024_3017 · zur Änderung der Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2011 der Kommission

(1)Über im Rahmen dieser Richtlinie durchgeführte Sicherheitsuntersuchungen wird ein Untersuchungsbericht veröffentlicht, der in einem von der zuständigen Sicherheitsuntersuchungsbehörde bestimmten Format und im Einklang mit den entsprechenden Abschnitten des Anhangs I verfasst wird. Eine Sicherheitsuntersuchungsbehörde kann beschließen, nur einen Kurzbericht über eine Sicherheitsuntersuchung zu veröffentlichen, wenn a) die Sicherheitsuntersuchung keinen sehr schweren Seeunfall betrifft oder b) mit den Ergebnissen der Sicherheitsuntersuchung zu einem Unfall oder Vorkommnis auf See nicht dazu beigetragen werden kann, künftige Seeunfälle zu verhüten oder künftige Vorkommnisse auf See zu verhindern.
(2)Eine Sicherheitsuntersuchungsbehörde ergreift die notwendigen Maßnahmen, um den in Absatz 1 genannten Untersuchungsbericht, einschließlich dessen Schlussfolgerungen und jeglicher Empfehlungen, innerhalb von zwölf Monaten ab dem Tag des Seeunfalls oder Vorkommnisses auf See der Öffentlichkeit und insbesondere dem Seeverkehrssektor zugänglich zu machen. Ist es im Fall eines sehr schweren Seeunfalls nicht möglich, den Abschlussuntersuchungsbericht in dieser Zeit zu verfassen, so wird innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag des Unfalls oder Vorkommnisses auf See ein Zwischenuntersuchungsbericht veröffentlicht.
(3)Die Sicherheitsuntersuchungsbehörde des für die Untersuchung federführenden Mitgliedstaats übermittelt der Kommission eine Ausfertigung des Abschlussberichts oder des Zwischenberichts. Die Sicherheitsuntersuchungsbehörde berücksichtigt mögliche technische Anmerkungen der Kommission zu den Abschlussberichten, sofern diese Anmerkungen den Inhalt der Ergebnisse nicht beeinflussen, im Hinblick auf die Verbesserung der Qualität des Untersuchungsberichts so, wie es am ehesten zur Erreichung des Ziels dieser Richtlinie beiträgt.
(4)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zur Änderung der folgenden Teile von Anhang I dieser Richtlinie zu erlassen: ‚2. Fakten‘, ‚3. Darstellung des Unfallhergangs‘ und ‚4. Auswertung‘.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.12.2024

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