Kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen wird jedoch auch nicht häusliches Abwasser, einschließlich industrielles Abwasser, zugeleitet, das eine Reihe von Schadstoffen enthalten kann, die nicht ausdrücklich unter die Richtlinie 91/271/EWG fallen, wie Schwermetalle, Mikroplastik, Mikroschadstoffe und andere Chemikalien, einschließlich per- und polyfluorierter Alkylsubstanzen (PFAS). Dieses nicht häusliche Abwasser kann beispielsweise aus Industriebetrieben, gewerblichen Betrieben oder Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen stammen. In den meisten Fällen mangelt es an Verständnis und Wissen in Bezug auf diese Art von Verschmutzungen, die den Behandlungsprozess beeinträchtigen und zu einer Verschmutzung der aufnehmenden Gewässer beitragen können und gleichzeitig die Rückgewinnung von Klärschlamm und die Wiederverwendung von behandeltem Abwasser verhindern können. Die Mitgliedstaaten sollten daher eine solche Verschmutzung durch nicht häusliches Abwasser, das kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen zugeleitet und in Wasserkörper eingeleitet wird, regelmäßig überwachen und darüber Bericht erstatten. Um Verschmutzungen durch Einleitungen von nicht häuslichem Abwasser bereits an der Quelle zu verhindern, sollten Einleitungen aus Industriebetrieben oder Unternehmen, die an die Kanalisation angeschlossen sind, vorherigen Regelungen oder spezifischen Genehmigungen, oder beidem, durch die zuständige Behörde oder entsprechende Stelle unterliegen. Um sicherzustellen, dass Kanalisationen und kommunale Abwasserbehandlungsanlagen technisch in der Lage sind, die eingehende Verschmutzung aufzunehmen und zu behandeln, sollten die Betreiber von kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, denen nicht häusliches Abwasser zugeleitet wird, vor der Erteilung dieser Genehmigungen oder vor der Annahme dieser vorherigen Regelungen konsultiert und informiert werden und die Möglichkeit erhalten, auf Anfrage die erteilten Genehmigungen einzusehen, um ihre Behandlungsverfahren entsprechend anpassen zu können. Wird eine Verschmutzung durch nicht häusliches Abwasser im zugeleiteten Wasser festgestellt, so sollten die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Verschmutzung an der Quelle zu verringern, indem sie zur Ermittlung der Verschmutzungsquellen die Überwachung von Schadstoffen in der Kanalisation verbessern und erforderlichenfalls die Genehmigungen überprüfen, die einschlägigen angeschlossenen Anlagen für die Behandlung von kommunalem Abwasser erteilt wurden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.12.2024
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