ErwGr. 9

DIR_2024_3099 · zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG über die Hafenstaatkontrolle

Aufgrund der Fangmuster werden jedoch nicht alle Mitgliedstaaten von solchen größeren Fischereifahrzeugen angelaufen. Daher sollte für diejenigen Mitgliedstaaten, die solche Überprüfungen durchführen wollen, ein freiwilliges, parallel zum und getrennt vom derzeitigen Hafenstaatkontrollsystem bestehendes System eingerichtet werden, damit bei der Entwicklung von Standards im Rahmen der Hafenstaatkontrolle Flexibilität gewährleistet ist. Ein derartiges Hafenstaatkontrollsystem für Fischereifahrzeuge mit einer Länge ab 24 Metern kann also von den Mitgliedstaaten, den Unterzeichnerstaaten der Pariser Vereinbarung und der Kommission organisch entwickelt werden, ohne sie in die derzeitige Pariser Vereinbarung aufzunehmen, um die Zusammenarbeit bei der Hafenstaatkontrolle in den Häfen der Union, die solche Schiffe aufnehmen, zu stärken und die Sicherheit in der Fischereiindustrie, einschließlich der Gesundheit und Sicherheit der Fischer an Bord, zu verbessern. Zu diesem Zweck sollte ein getrenntes Modul für die bestehende Überprüfungsdatenbank entwickelt werden. Ein derartiges freiwilliges System könnte den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ratifizierungsverfahrens des Übereinkommens von Kapstadt helfen und sie auf dessen Inkrafttreten vorbereiten, wie es durch den Beschluss 2014/195/EU des Rates (4) genehmigt wurde, um die höchstmöglichen Standards für die Sicherheit größerer Fischereifahrzeuge festzulegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.12.2024

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