ErwGr. 21

DIR_2024_3100 · zur Änderung der Richtlinie 2009/21/EG über die Erfüllung der Flaggenstaatpflichten

Um einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand bei der Umsetzung dieser Richtlinie zu vermeiden, können die Mitgliedstaaten bestimmte Ausnahmen anwenden, solange die betreffenden Bedingungen erfüllt sind. Mitgliedstaaten, die nicht über in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/21/EG fallende Schiffe, die ihre Flagge führen, verfügen, sollten nicht verpflichtet sein, Artikel 6 der Richtlinie 2009/21/EG in Bezug auf den Austausch von Informationen über Schiffe umzusetzen und durchzuführen. Mitgliedstaaten, die nicht über in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/21/EG fallende Schiffe, die ihre Flagge führen, verfügen, und ihr Register für diese Schiffe geschlossen haben, sollten nicht verpflichtet sein, die Richtlinie 2009/21/EG umzusetzen und durchzuführen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.12.2024

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