ErwGr. 21

DIR_2024_3101 · zur Änderung der Richtlinie 2005/35/EG über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen bei Verstößen

Im Interesse einer wirksamen Überwachung der Umsetzung dieser Richtlinie durch alle Mitgliedstaaten sollte jeder Mitgliedstaat innerhalb von 66 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Änderungsrichtlinie für eine digitale Analyse aller Meldungen mit hohem Konfidenzniveau Sorge tragen. Alle Mitgliedstaaten sollten innerhalb dieses Zeitrahmens außerdem angeben, ob sie diese von CleanSeaNet übermittelten Meldungen mit hohem Konfidenzniveau jährlich überprüfen, wobei sie eine Überprüfungsquote von mindestens 25 % für Meldungen mit hohem Konfidenzniveau anstreben sollten. In diesem Zusammenhang bezeichnet der Ausdruck „überprüfen“ alle Folgemaßnahmen der zuständigen Behörden mit Blick auf eine von CleanSeaNet übermittelte Meldung, um festzustellen, ob die fragliche Meldung mit einer illegalen Einleitung einhergeht. Leitet ein Mitgliedstaat keine Überprüfung einer Meldung ein, so sollte er die Gründe für seine Untätigkeit angeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.12.2024

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