Art. 1

DIR_2024_3237 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/413 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte

Die Richtlinie (EU) 2015/413 wird wie folgt geändert:
1.
Der Titel der Richtlinie erhält folgende Fassung: „Richtlinie (EU) 2015/413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.
März 2015 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen und der Amts- und Rechtshilfe bei die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten“
2.
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Ziel Diese Richtlinie hat zum Ziel, allen Straßenverkehrsteilnehmern in der Union ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten, indem der grenzüberschreitende Informationsaustausch über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte und die Durchsetzung von Sanktionen erleichtert werden, wenn die Delikte mit einem in einem anderen Mitgliedstaat als dem Deliktsmitgliedstaat zugelassenen Fahrzeug begangen werden.“
3.
Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Absatz wird zu Absatz 1 umnummeriert. b) In Absatz 1 werden die folgenden Buchstaben angefügt: „i) Nichteinhaltung eines Sicherheitsabstands zum vorausfahrenden Fahrzeug, j) gefährliches Überholen, k) gefährliches Parken oder Halten, l) Überfahren einer oder mehrerer durchgehender Linien, m) Fahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung, n) Nichtbeachtung der Vorschriften über die Bildung und Benutzung von Rettungsgassen oder über die Vorfahrt für Einsatzfahrzeuge, o) Fahren mit einem überladenen Fahrzeug, p) Nichtbeachtung der Vorschriften über Zufahrtsbeschränkungen, q) Fahrerflucht, r) Nichtbeachtung der Vorschriften an Bahnübergängen.“ c) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe p gilt diese Richtlinie in folgenden Fällen nicht für Verhaltensweisen, die eine Nichtbeachtung der Vorschriften über Zufahrtsbeschränkungen darstellen: a) die Informationen über die Grenzen von Beschränkungen, Verboten oder Verpflichtungen mit Geltung in bestimmten Zonen, den derzeitigen Zufahrtsstatus und Bedingungen für den Verkehr in Zonen mit Zufahrtsbeschränkungen und Daten über dauerhafte Zufahrtsbeschränkungen wurden nicht gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 der Kommission (*1) erstellt und über den nationalen Zugangspunkt zugänglich gemacht; b) der Fahrer beachtet nicht die Vorschriften im Zusammenhang mit Gebühren und sonstigen Entgelten, die vor der Einfahrt in Bereiche mit Zufahrtsbeschränkungen zu zahlen sind.
(*1) Delegierte Verordnung (EU) 2022/670 der Kommission vom 2.
Februar 2022 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bereitstellung EU-weiter Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste (ABl.
L 122 vom 25.4.2022, S. 1).“ " d) Folgender Absatz wird angefügt: „(2) Diese Richtlinie berührt nicht die Rechte und Pflichten, die sich aus den folgenden Bestimmungen von Rechtsakten der Union ergeben: a) Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates (*2); b) Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*3); c) Verfahren für die Zustellung von Verfahrensurkunden nach Artikel 5 des Übereinkommens — gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt — über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (*4); d) die Bestimmungen über die Rechte von Verdächtigen und beschuldigten Personen gemäß den Richtlinien 2010/64/EU (*5), 2012/13/EU (*6), 2013/48/EU (*7), (EU) 2016/343 (*8), (EU) 2016/800 (*9) und (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates (*10).
(*2) Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24.
Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl.
L 76 vom 22.3.2005, S. 16)." (*3) Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3.
April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABl.
L 130 vom 1.5.2014, S. 1)." (*4) ABl.
C 197 vom 12.7.2000, S. 3." (*5) Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (ABl.
L 280 vom 26.10.2010, S. 1)." (*6) Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.
Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl.
L 142 vom 1.6.2012, S. 1)." (*7) Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.
Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl.
L 294 vom 6.11.2013, S. 1)." (*8) Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.
März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl.
L 65 vom 11.3.2016, S. 1)." (*9) Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.
Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl.
L 132 vom 21.5.2016, S. 1)." (*10) Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.
Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (ABl.
L 297 vom 4.11.2016, S. 1).“ "
4.
Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) ‚Fahrzeug‘ jedes Beförderungsmittel, darunter jede Kombination von Fahrzeugen oder deren Anhänger, das nach dem Recht des Zulassungsmitgliedstaats oder Deliktsmitgliedstaats zulassungspflichtig ist und das normalerweise zur Beförderung von Personen oder Gütern auf der Straße verwendet wird;“ b) Buchstabe j erhält folgende Fassung: „j) ‚unbefugte Benutzung eines Fahrstreifens‘ die rechtswidrige Benutzung eines Teils eines bereits bestehenden dauerhaften oder vorübergehenden Straßenabschnitts im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats;“ c) Buchstabe l erhält folgende Fassung: „l) ‚nationale Kontaktstelle‘ die Behörden, die für die Zwecke des automatisierten Austauschs der eingehenden Suchanfragen und ausgehenden Antworten zu Fahrzeugzulassungsdaten, der eingehenden und ausgehenden Amts- und Rechtshilfeersuchen zur Ermittlung der betroffenen Person, der eingehenden und ausgehenden Amts- und Rechtshilfeersuchen zur Übermittlung von Verkehrsdeliktsmitteilungen oder Folgedokumenten an die betroffene Person und der eingehenden und ausgehenden Amts- und Rechtshilfeersuchen und Antworten auf Amts- und Rechtshilfeersuchen zur Vollstreckung rechtskräftiger Verwaltungsentscheidungen über Bußgelder für die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte benannt wurden;“ d) Die folgenden Buchstaben werden angefügt: „o) ‚Nichteinhaltung eines Sicherheitsabstands zum vorausfahrenden Fahrzeug‘ die Nichteinhaltung eines ausreichenden Abstands zum vorausfahrenden Fahrzeug im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats; p) ‚gefährliches Überholen‘ das Überholen eines anderen Fahrzeugs oder Straßenverkehrsteilnehmers in einer Weise, die gegen die geltenden im Recht des Deliktsmitgliedstaats festgelegten Vorschriften über das Überholen verstößt; q) ‚gefährliches Parken oder Halten‘ das Parken oder Halten eines Fahrzeugs in einer Weise, die auf gefährliche Weise gegen die im Recht des Deliktsmitgliedstaats festgelegten geltenden Vorschriften über sicheres Parken oder Halten verstößt.
Die Nichtzahlung von Parkgebühren und andere ähnliche Delikte gelten nicht als gefährliches Parken oder Halten; r) ‚Überfahren einer oder mehrerer durchgehender Linien‘ den Fahrspurwechsel durch rechtswidriges Überfahren mindestens einer durchgehenden Linie im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats; s) ‚Fahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung‘ das Fahren mit einem Fahrzeug entgegen der festgelegten Verkehrsrichtung im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats; t) ‚Nichtbeachtung der Vorschriften über die Bildung und Benutzung von Rettungsgassen oder über die Vorfahrt für Einsatzfahrzeuge‘ die Nichteinhaltung der geltenden Vorschriften, die es Einsatzfahrzeugen wie Polizei-, Rettungs- oder Feuerwehrfahrzeugen ermöglichen, durchzufahren und zum Notfallort zu gelangen, im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats; u) ‚Fahren mit einem überladenen Fahrzeug‘ das Fahren mit einem Fahrzeug, das nicht den Anforderungen an das höchstzulässige Gewicht oder die höchstzulässige Achslast entspricht, die in den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 96/53/EG des Rates (*11) oder in den Rechtsvorschriften des Deliktsmitgliedstaats für Fahrzeuge oder Beförderungsvorgänge, für die die genannte Richtlinie keine entsprechenden Anforderungen vorsieht, festgelegt sind; v) ‚Verkehrsdeliktsmitteilung‘ die erste Entscheidung, die der betroffenen Person von der zuständigen Behörde des Deliktsmitgliedstaats mitgeteilt wird oder jedes andere Dokument, das von dieser an sie ausgestellt wird; w) ‚Folgedokument‘ jede Entscheidung oder jedes sonstige Dokument, das die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats nach der Verkehrsdeliktsmitteilung im Zusammenhang mit dieser Mitteilung oder mit dem betreffenden die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikt vor der Phase des Rechtsbehelfs vor einer zuständigen Behörde, die zum Erlass rechtsverbindlicher Entscheidungen befugt ist, mitteilt oder ausstellt; x) ‚betroffene Person‘ eine Person, die gemäß dem Recht des Deliktsmitgliedstaats als persönlich haftbar für ein die Straßenverkehrssicherheit gefährdendes Verkehrsdelikt gemäß Artikel 2 Absatz 1 identifiziert wird, oder der Halter, Eigentümer, der Endnutzer oder der Fahrer des Fahrzeugs, mit dem ein die Straßenverkehrssicherheit gefährdendes Verkehrsdelikt gemäß Artikel 2 Absatz 1 begangen wurde, auch wenn diese Person nicht als persönlich haftbar gemäß dem nationalen Recht des Deliktsmitgliedstaats identifiziert wurde; y) ‚Endnutzer‘ jede Person, die nicht der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs ist, sondern eine andere im Fahrzeugregister des Zulassungsmitgliedstaats eingetragene Person, die dieses Fahrzeug nutzen darf oder für seinen täglichen Betrieb verantwortlich ist, insbesondere im Rahmen eines langfristigen Leasing- oder Mietvertrags oder als Teil einer Beschäftigten zur Verfügung gestellten Fahrzeugflotte; z) ‚Wohnsitzmitgliedstaat‘ jeden Mitgliedstaat, bei dem mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass er der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der betroffenen Person ist; aa) ‚Nichtbeachtung der Vorschriften über Zufahrtsbeschränkungen‘ die Nichtbeachtung von klar und sichtbar abgegrenzten Zufahrtsbeschränkungen für alle oder bestimmte Fahrzeugklassen zum Zwecke der Straßenverkehrssicherheit, wie Fußgänger- und Schulzonen sowie Fahrradwege, im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats; ab) ‚Fahrerflucht‘ eine Situation, in der der Fahrer nach der Verursachung eines Unfalls oder einer Verkehrskollision wegfährt, um sich den Folgen des Unfalls oder der Verkehrskollision zu entziehen, im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats; ac) ‚Nichtbeachtung der Vorschriften an Bahnübergängen‘ das Nichtanhalten an einem Bahnübergang oder gefährliches Verhalten an Bahnübergängen im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats; ad) ‚zuständige Behörde‘ die Behörde, die zuständig ist für die Registrierung von Fahrzeugen oder Fahrerlaubnissen, für die Einleitung der Folgemaßnahmen oder der Ermittlungen bei die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten gemäß Artikel 2 Absatz 1 oder die Durchsetzung der einschlägigen Sanktionen, gemäß dem Recht ihres Mitgliedstaats.
(*11) Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25.
Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl.
L 235 vom 17.9.1996, S. 59).“ "
5.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 3a Nationale Kontaktstellen (1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere nationale Kontaktstellen für a) den automatisierten Austausch von Fahrzeugzulassungsdaten gemäß Artikel 4, b) die eingehenden und ausgehenden Amts- und Rechtshilfeersuchen und Antworten auf Amts- und Rechtshilfeersuchen zur Ermittlung der betroffenen Person gemäß Artikel 5c, c) die eingehenden und ausgehenden Amts- und Rechtshilfeersuchen und Antworten auf Amts- und Rechtshilfeersuchen zur Zustellung der Verkehrsdeliktsmitteilung oder der Folgedokumente an die betroffene Person gemäß Artikel 5e und d) die eingehenden und ausgehenden Amts- und Rechtshilfeersuchen und Antworten auf Amts- und Rechtshilfeersuchen zur Vollstreckung rechtskräftiger Verwaltungsentscheidungen über Bußgelder für die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte gemäß Artikel 5f.
Die Befugnisse der nationalen Kontaktstellen richten sich nach dem geltenden Recht des betreffenden Mitgliedstaats.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre nationalen Kontaktstellen untereinander zusammenarbeiten, damit alle erforderlichen Informationen rechtzeitig ausgetauscht werden und damit die in Artikel 5a Absatz 2 sowie Artikel 5c Absätze 7 und 8 festgelegten Fristen eingehalten werden.“
6.
Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Artikel 4 Verfahren für den Austausch von Fahrzeugzulassungsdaten und die Amts- und Rechtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten (1) Für Ermittlungen bei die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten gemäß Artikel 2 Absatz 1, die im Hoheitsgebiet des Deliktsmitgliedstaats festgestellt wurden, gestattet der Zulassungsmitgliedstaat den nationalen Kontaktstellen des Deliktsmitgliedstaats Zugang zu den folgenden nationalen Fahrzeugzulassungsdaten unter Gewährung der Befugnis zur Durchführung automatisierter Suchanfragen: a) Daten der Fahrzeuge; b) Daten der Halter und — sofern vorhanden — der Eigentümer und der Endnutzer der Fahrzeuge.
Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Datenelemente, die zur Durchführung der Suchanfrage erforderlich sind, sind im Anhang aufgeführt.
(2)Der Deliktsmitgliedstaat stellt sicher, dass nur seine zuständigen Behörden über seine nationalen Kontaktstellen Zugang zu den Fahrzeugzulassungsdaten haben.
Eine Suchanfrage in Form einer ausgehenden Anfrage wird von der zuständigen Behörde des Deliktsmitgliedstaats unter Verwendung des vollständigen amtlichen Kennzeichens des Fahrzeugs durchgeführt.
Die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats stellt sicher, dass jede ausgehende Suchanfrage den Namen der zuständigen Behörde, die die Suchanfrage stellt, den Benutzernamen der Person, die die Anfrage bearbeitet, und das Aktenzeichen der Anfrage enthält.
(3)Um festzustellen, ob ein einschlägiges die Straßenverkehrssicherheit gefährdendes Verkehrsdelikt mit einem Fahrzeug begangen wurde, kann die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats über ihre nationale Kontaktstelle zunächst Zugang zu den in Abschnitt 2 Teil I und II des Anhangs aufgelisteten technischen Fahrzeugdaten und nur zu diesen technischen Daten beantragen.
Wird festgestellt, dass mit einem Fahrzeug ein die Straßenverkehrssicherheit gefährdendes Verkehrsdelikt begangen wurde, so kann die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats anschließend über ihre nationale Kontaktstelle Zugang zu den in Abschnitt 2 Teil I und III bis VI des Anhangs enthaltenen personenbezogenen Daten zu der betroffenen Person beantragen.
(4)Der Deliktsmitgliedstaat verwendet die Daten, die er im Zuge von Ermittlungen bei die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten gemäß Artikel 2 Absatz 1 erlangt hat, um die Identität der Person festzustellen, die für diese die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte im Sinne des Rechts des Deliktsmitgliedstaats persönlich haftbar ist.
(5)Die nationale Kontaktstelle des Zulassungsmitgliedstaats stellt sicher, dass die zuständigen Behörden des Deliktsmitgliedstaats beim Zugang zu den Fahrzeugzulassungsdaten zumindest in den folgenden Fällen eine spezifische Meldung erhalten, in der ihnen mitgeteilt wird, dass a) das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Delikts als verwertet registriert war; b) das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Delikts in einem nationalen Register als gestohlen registriert war; c) das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Delikts in einem nationalen Register als gestohlen registriert war; d) zum Zeitpunkt des Delikts in keinem nationalen Register Informationen über das Fahrzeug zu finden sind; e) sich die Sucheingabe aufgrund nationaler Syntax-Anforderungen als nicht korrekt herausgestellt hat; f) die angeforderten Informationen nicht offengelegt werden dürfen, falls sie die Identität einer nach dem Recht des Zulassungsmitgliedstaats geschützten Person offenbaren würden.
(6)Die nationale Kontaktstelle des Zulassungsmitgliedstaats stellt sicher, dass nur die personenbezogenen Datenelemente mitgeteilt werden, die sich auf das begangene die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikt beziehen.
(7)Für die Amts- und Rechtshilfe gemäß den Artikeln 5c, 5e oder 5f stellen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sicher, dass jedes Amts- und Rechtshilfeersuchen den Namen der zuständigen Behörde, die das Ersuchen stellt, den Benutzernamen der Person, die das Ersuchen bearbeitet, und das Aktenzeichen des Ersuchens enthält.“
7.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 4a Nationale Fahrzeugregister (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Abschnitt 2 Teile I bis III und V des Anhangs aufgeführten Datenelemente, sofern sie in ihren nationalen Fahrzeugregistern vorhanden sind, aktuell sind.
(2)Die Mitgliedstaaten speichern für die Zwecke dieser Richtlinie die in Abschnitt 2 Teile V und VI des Anhangs aufgeführten Datenelemente — sofern verfügbar — nach einer Änderung des Halters, des Eigentümers oder des Endnutzers des Fahrzeugs für mindestens zwölf Monate und nicht länger als gemäß der Definition im Recht des Mitgliedstaats notwendig im nationalen Fahrzeugregister.“
8.
Artikel 5 erhält folgende Fassung: „Artikel 5 Verkehrsdeliktsmitteilung (1) Die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats entscheidet, ob sie in zu die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Folgemaßnahmen einleitet.
Entscheidet die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats, solche Maßnahmen einzuleiten, so stellt diese zuständige Behörde unter Einhaltung der in Artikel 5a Absatz 2 genannten Frist eine Verkehrsdeliktsmitteilung aus, in der sie die betroffene Person über das die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikt unterrichtet und, sofern zutreffend, über die Entscheidung, Folgemaßnahmen einzuleiten.
Die Verkehrsdeliktsmitteilung kann anderen als den in Unterabsatz 2 genannten Zwecken dienen, die für die Vollstreckung erforderlich sind, wie etwa einer Aufforderung zur Offenlegung der Identität und der Anschrift der für das die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikt haftbaren Person, einer Anfrage, ob die betroffene Person die Begehung des die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikts zugibt oder abstreitet, oder einer Zahlungsaufforderung.
(2)Die Verkehrsdeliktsmitteilung enthält mindestens folgende Angaben: a) einen Hinweis darauf, dass die Verkehrsdeliktsmitteilung für die Zwecke dieser Richtlinie ausgestellt wurde; b) den Namen, die Postanschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse der zuständigen Behörde des Deliktsmitgliedstaats; c) alle relevanten Informationen über das die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikt, insbesondere Daten zu dem Fahrzeug, mit dem das Delikt begangen wurde, einschließlich des amtlichen Kennzeichens, den Ort, das Datum und die Uhrzeit des Delikts, die Art des Delikts, eine genaue Angabe der verletzten Rechtsvorschriften und, sofern angemessen, Angaben zu dem Aufnahmegerät, mit dem das Delikt festgestellt wurde; d) ausführliche Informationen über die rechtliche Einstufung des die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikts sowie die geltenden Sanktionen und sonstigen Rechtsfolgen des betreffenden Verkehrsdelikts, einschließlich Informationen über den Entzug der Fahrerlaubnis (auch über Strafpunkte oder andere Beschränkungen der Fahrerlaubnis), nach dem Recht des Deliktsmitgliedstaats; e) ausführliche Informationen darüber, wo, wann und wie die Verteidigungsrechte wahrgenommen oder wo, wann und wie ein Rechtsbehelf gegen den Beschluss, das die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikt zu verfolgen, eingelegt werden kann, auch über die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines solchen Rechtsbehelfs und die Frist für dessen Einlegung, sowie darüber, ob und unter welchen Bedingungen Abwesenheitsverfahren Anwendung finden, jeweils nach dem Recht des Deliktsmitgliedstaats; f) gegebenenfalls Angaben zu Maßnahmen, die zur Ermittlung der betroffenen Person gemäß Artikel 5d ergriffen wurden, und zu den Folgen der Nichtzusammenarbeit; g) gegebenenfalls den Namen, die Anschrift und die internationale Kontonummer (IBAN) der Behörde, bei der eine Geldstrafe oder Geldbuße beglichen werden kann, sowie ausführliche Informationen über die Zahlungsfrist und über praktikable alternative und barrierefreie Zahlungsmethoden, insbesondere spezifische Software-Anwendungen, sofern diese Methoden sowohl für Gebietsansässige als auch für Gebietsfremde zugänglich sind; h) klare und umfassende Informationen über die geltenden Datenschutzvorschriften und die Rechte der betroffenen Personen, darunter ein Hinweis darauf, von wo die gemäß Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (*12) oder gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (*13) bereitgestellten Informationen — einschließlich Informationen über die Quelle der personenbezogenen Daten — bezogen werden können, oder einen Hinweis darauf, dass die allgemein geltenden Datenschutzvorschriften in dem in Artikel 8 der vorliegenden Richtlinie genannten CBE-Portal verfügbar sind; i) gegebenenfalls ausführliche Informationen darüber, ob und wie die Sanktionen für die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte gemäß Artikel 2 Absatz 1 abgemildert werden können, auch durch die frühzeitige Begleichung einer Geldstrafe oder Geldbuße; j) während des in Artikel 5h Absatz 2 genannten Übergangszeitraums gegebenenfalls einen eindeutigen Hinweis darauf, dass die die Verkehrsdeliktsmitteilung übermittelnde juristische Person des Privatrechts von der zuständigen Behörde des Deliktsmitgliedstaats gemäß Artikel 5h Absatz 1 ermächtigt ist, und eine genaue Aufschlüsselung der geforderten Geldbeträge unter Angabe der jeweiligen Rechtsgrundlage; k) einen Link und, sofern möglich, einen QR-Code zu dem in Artikel 8 genannten CBE-Portal.
(3)Die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats stellt sicher, dass ein gebietsfremder Fahrer eine Verkehrsdeliktsmitteilung nach Absatz 2 erhält, wenn a) der gebietsfremde Fahrer bei einer Verkehrskontrolle vor Ort überprüft wurde und b) die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats die Sanktion für das begangene Delikt nicht vor Ort durchgesetzt hat.
Die Verkehrsdeliktsmitteilung wird dem gebietsfremden Fahrer gemäß Artikel 5a Absätze 1 und 2 übermittelt.
(4)Wurde ein gebietsfremder Fahrer bei einer Verkehrskontrolle vor Ort überprüft und hat die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats die Sanktion für das begangene Delikt vor Ort durchgesetzt, so stellt diese zuständige Behörde sicher, dass der gebietsfremde Fahrer mindestens Folgendes erhält: a) eine Quittung über die finanzielle Transaktion oder einen Bescheid über eine innerhalb einer bestimmten Frist zu zahlende Geldstrafe oder Geldbuße; b) Kontaktinformationen der zuständigen Behörde; c) Informationen zu den begangenen Delikten und, sofern relevant, dazu, wie die Vorschriften zukünftig eingehalten werden können; d) sofern möglich einen Link oder einen QR-Code zu dem in Artikel 8 genannten CBE-Portal.
Die in Unterabsatz 1 genannten Dokumente und Informationen werden in einer der Amtssprachen des Deliktsmitgliedstaats oder einer anderen Amtssprache der Organe der Union bereitgestellt, die die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats für geeignet erachtet.
(5)Auf Antrag der betroffenen Person und gemäß dem Recht des Deliktsmitgliedstaats stellt die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats den Zugang zu allen ihr vorliegenden Informationen im Zusammenhang mit den Ermittlungen bei einem die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikt gemäß Artikel 2 Absatz 1 sicher.
Die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats kann diesen Antrag als Antrag auf Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die verhängte Sanktion ansehen und muss in diesem Fall die betroffene Person in der Verkehrsdeliktsmitteilung auf klare und prägnante Weise darüber sowie über die rechtlichen und verfahrenstechnischen Auswirkungen eines solchen Antrags unterrichten.
(6)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Beginn der Fristen, in denen Gebietsfremde ihre Rechte auf Rechtsbehelf oder auf Abmilderung der Sanktionen gemäß Absatz 2 Buchstaben e beziehungsweise i geltend machen können, verhältnismäßig ist, um eine wirksame Ausübung dieser Rechte zu gewährleisten, und dem Tag der postalischen oder elektronischen Absendung oder des postalischen oder elektronischen Eingangs der Verkehrsdeliktsmitteilung oder der amtlichen Entscheidung über die Haftbarkeit der betroffenen Person entspricht.
(*12) Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.
April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl.
L 119 vom 4.5.2016, S. 89)." (*13) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.
April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.
L 119 vom 4.5.2016, S. 1).“ "
9.
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 5a Zustellung der Verkehrsdeliktsmitteilung und der Folgedokumente (1) Die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats übermittelt den betroffenen Personen die Verkehrsdeliktsmitteilung und die Folgedokumente mit einfachem Brief, per Einschreiben mit Rückschein, per Einschreiben oder über gleichwertige elektronische Mittel gemäß Kapitel III Abschnitt 7 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (*14), gemäß dem Recht des Deliktsmitgliedstaats.
(2)Die an den Halter, Eigentümer oder Endnutzer des Fahrzeugs gerichtete Verkehrsdeliktsmitteilung wird spätestens elf Monate nach dem Zeitpunkt des die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikts ausgestellt, wenn die automatisierten Suchanfragen gemäß Artikel 4 Absatz 1 erfolgreich waren und die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats die Identität und die Adresse des Halters, Eigentümers oder Endnutzers des Fahrzeugs mit dem Maß an Sicherheit ermitteln konnte, das nach ihrem nationalen Recht erforderlich ist.
Waren die automatisierten Suchanfragen gemäß Artikel 4 Absatz 1 nicht erfolgreich oder konnte die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats die Identität und die Adresse des Halters, Eigentümers oder Endnutzers des Fahrzeugs nicht mit dem Maß an Sicherheit ermitteln, das nach ihrem nationalen Recht erforderlich ist, so wird die Verkehrsdeliktsmitteilung spätestens fünf Monate nach Ermittlung dieser Informationen durch die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats ausgestellt.
(3)Mitgliedstaaten sind dazu aufgerufen, betroffenen Personen die Möglichkeit einzuräumen, das Gerichtsverfahren aus der Ferne per Videoverbindung zu verfolgen.
Artikel 5b Übersetzung der Verkehrsdeliktsmitteilung und der wesentlichen Folgedokumente (1) Entscheidet die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats, in Bezug auf die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte gemäß Artikel 2 Absatz 1 Folgemaßnahmen einzuleiten, so stellt sie die Verkehrsdeliktsmitteilung und alle wesentlichen Folgedokumente in der Sprache des Zulassungsdokuments des Fahrzeugs aus.
Für die Zwecke dieses Artikels entscheiden die zuständigen Behörden des Deliktsmitgliedstaats, ob ein Folgedokument wesentlich ist.
Die zuständigen Behörden müssen jedoch berücksichtigen, dass die betroffene Person die Anschuldigungen verstehen und in der Lage sein muss, ihre Verteidigungsrechte in vollem Umfang auszuüben.
Dazu gehören insbesondere alle relevanten Informationen über das Delikt, die Art des begangenen Delikts, die verhängte Sanktion, die gegen diese Entscheidung möglichen Rechtsbehelfe, die hierfür vorgesehene Frist und die Angabe der Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist.
(2)In jedem Fall entscheiden die zuständigen Behörden des Deliktsmitgliedstaats, ob ein anderes Dokument wesentlich ist.
(3)Es ist nicht erforderlich, Teile wesentlicher Dokumente zu übersetzen, die nicht dafür erheblich sind, dass die betroffenen Personen wissen, was ihnen zur Last gelegt wird.
Die zuständigen Behörden entscheiden, ob diese Teile für diese Zwecke erheblich sind, wobei sie die in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Gesichtspunkte berücksichtigen.
(4)Auf Antrag der betroffenen Person muss die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats dieser Person gestatten, die Folgedokumente in einer weiteren Amtssprache der Organe der Union zu erhalten, bei der es sich nicht um die Sprache des Zulassungsdokuments des Fahrzeugs handelt.
(5)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Übersetzung der Verkehrsdeliktsmitteilung und der Folgedokumente mindestens der Qualität entspricht, die nach Artikel 3 Absatz 9 der Richtlinie 2010/64/EU erforderlich ist.
(6)Der Deliktsmitgliedstaat stellt sicher, dass die betroffene zuständige Behörde die Verkehrsdeliktsmitteilung oder ein Folgedokument, der oder das der betroffenen Person ausgestellt wurde, auf Antrag dieser Person, die geltend macht, dass diese Verkehrsdeliktsmitteilung oder dieses Folgedokument nicht dem vorliegenden Artikel oder den Artikeln 5, 5a oder 5e entspricht, wirksam und zügig überprüft.
Artikel 5c Amts- und Rechtshilfe bei der Ermittlung der betroffenen Person (1) Die Mitgliedstaaten leisten einander Amts- und Rechtshilfe, wenn die zuständigen Behörden des Deliktsmitgliedstaats nach Ausschöpfung aller anderen ihnen zur Verfügung stehenden Mittel — insbesondere nachdem sie eine automatisierte Suchanfrage gemäß Artikel 4 Absatz 1 durchgeführt haben und andere Datenbanken, die gemäß den Rechtsvorschriften der Union und gemäß den nationalen Rechtsvorschriften ausdrücklich eingesehen werden dürfen, eingesehen haben — die betroffene Person weiterhin nicht mit dem Maß an Sicherheit ermitteln können, das nach dem nationalen Recht erforderlich ist, um die Folgemaßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 1 einzuleiten oder durchzuführen.
(2)Die Mitgliedstaaten leisten einander Amts- und Rechtshilfe gemäß diesem Artikel.
Wird jedoch nach Prüfung der Umstände der Einzelfälle festgestellt, dass die in Artikel 6 der Richtlinie 2014/41/EU festgelegten Bedingungen erfüllt sind, so dürfen die durch die genannte Richtlinie gebundenen Mitgliedstaaten auch nur die genannte Richtlinie untereinander anwenden.
(3)Die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats entscheidet, ob sie um Amts- und Rechtshilfe ersucht, um zusätzliche Informationen gemäß Absatz 5 einzuholen.
Das Amts- und Rechtshilfeersuchen kann nur von der zuständigen Behörde des Deliktsmitgliedstaats gemäß dem Recht dieses Mitgliedstaats gestellt werden.
Die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats verwendet die im Wege der Amts- und Rechtshilfe erlangten Daten, um die Identität der Person festzustellen, die für das die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikt gemäß Artikel 2 Absatz 1, das im Hoheitsgebiet des Deliktsmitgliedstaats begangen wurde, persönlich haftbar ist.
(4)Hat die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats entschieden, um Amts- und Rechtshilfe gemäß Absatz 1 zu ersuchen, so übermittelt sie über ihre nationale Kontaktstelle der nationalen Kontaktstelle des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats ein elektronisch strukturiertes Ersuchen.
(5)Die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats kann den Zulassungsmitgliedstaat oder den Wohnsitzmitgliedstaat ersuchen, a) die Identität und Anschrift der betroffenen Person im Einklang mit dem Recht des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats festzustellen, unter anderem durch Nutzung nationaler Datenbanken wie Führerscheinregister oder Melderegister; b) den Halter, Eigentümer oder Endnutzer des Fahrzeugs, mit dem das die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikt begangen wurde, aufzufordern, Informationen zur Identität, Anschrift und, sofern verfügbar, anderen Kontaktdaten der für das die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikt haftbaren Person gemäß den nationalen Verfahren des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats zu übermitteln, die so anzuwenden sind, als wären die betreffenden Ermittlungen von den eigenen Behörden dieses Mitgliedstaats angeordnet worden.
(6)Das elektronisch strukturierte Ersuchen muss folgende Angaben enthalten: a) Datenelemente zu der betroffenen Person, die über die automatisierte Suchanfrage nach Artikel 4 Absatz 1 eingeholt wurden; b) falls verfügbar, die visuelle Erfassung des Fahrers durch Aufnahmegeräte, insbesondere Kameras zur Geschwindigkeitsüberwachung; c) Daten des die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikts gemäß Artikel 2 Absatz 1; d) Daten des Fahrzeugs, mit dem das die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikt begangen wurde; e) einen Grund für das Amts- und Rechtshilfeersuchen.
(7)Sofern sie nicht entscheiden, einen der in Absatz 8 aufgeführten Ablehnungsgründe geltend zu machen, oder die angeforderten Informationen nicht eingeholt werden können, holen die zuständigen Behörden des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats die angeforderten Informationen nach Absatz 5 unverzüglich ein.
Unverzüglich, spätestens jedoch zwei Monate nach dem Tag, an dem die zuständige Behörde des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats die angeforderten Informationen eingeholt hat, beantwortet sie das Ersuchen elektronisch über ihre nationale Kontaktstelle.
Die zuständige Behörde des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats befolgt bei der Einholung der angeforderten Informationen die von der zuständigen Behörde des Deliktsmitgliedstaats ausdrücklich erwünschten Formalitäten und Verfahren, soweit diese nicht mit ihren nationalen Rechtsvorschriften unvereinbar sind.
(8)Die zuständige Behörde des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats kann die Bereitstellung der in Absatz 5 genannten angeforderten zusätzlichen Informationen ablehnen.
Sie tut dies nur, wenn einer oder mehrere der folgenden Fälle vorliegen: a) Nach dem Recht des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats bestehen Immunitäten oder Vorrechte, die eine Bereitstellung der Informationen unmöglich machen; b) Die Bereitstellung der angeforderten Informationen würde dem Grundsatz ne bis in idem zuwiderlaufen; c) Die Bereitstellung der angeforderten Informationen würde laufende Ermittlungen einer Straftat gefährden; d) Die Bereitstellung der angeforderten Informationen würde wesentlichen nationalen Sicherheitsinteressen des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats zuwiderlaufen oder schaden, die Informationsquelle gefährden oder die Verwendung von Verschlusssachen über spezifische nachrichtendienstliche Tätigkeiten voraussetzen; e) Es bestehen berechtigte Gründe für die Annahme, dass die Bereitstellung der angeforderten Informationen mit den Verpflichtungen des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats nach Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union unvereinbar wäre; f) durch die Bereitstellung der angeforderten Informationen die Sicherheit einer natürlichen Person gefährdet oder die Identität einer Person, die nach dem Recht des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats geschützt ist, preisgegeben würde.
Spätestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die zuständige Behörde des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats entschieden hat, einen Ablehnungsgrund geltend zu machen, oder festgestellt hat, dass es nicht möglich ist, die angeforderten Informationen zu ermitteln, teilt sie dies dem Deliktsmitgliedstaat elektronisch über die nationale Kontaktstelle mit.
Die zuständige Behörde des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats kann in den Fällen des Unterabsatzes 1 Buchstaben c, d und f entscheiden, nicht anzugeben, welchen Ablehnungsgrund sie anwendet.
Artikel 5d Nationale Maßnahmen zur Erleichterung der Ermittlung der haftbaren Person (1) Die Mitgliedstaaten können im Zusammenhang mit den die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten gemäß Artikel 2 Absatz 1 alle in ihrem nationalen Recht festgelegten Maßnahmen ergreifen, um die für das die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikt haftbare Person (im Folgenden ‚haftbare Person‘) zu ermitteln, etwa Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verpflichtung des Halters, des Eigentümers oder des Endnutzers eines Fahrzeugs zur Zusammenarbeit bei der Ermittlung der haftbaren Person, sofern die Grund- und Verfahrensrechte des Unionsrechts und des nationalen Rechts gewahrt bleiben.
(2)Die zuständigen Behörden können insbesondere a) betroffenen Personen im Zusammenhang mit die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Dokumente zustellen, auch solche, mit denen die betroffenen Personen aufgefordert werden, ihre Verantwortlichkeit für die die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte zu bestätigen; b) betroffenen Personen auferlegte Verpflichtungen, einschließlich damit verbundener Sanktionen, die für die Ermittlung der haftbaren Person von Belang sind, so weit wie möglich anwenden.
Artikel 5e Amts- und Rechtshilfe bei der Zustellung der Verkehrsdeliktsmitteilung und der Folgedokumente (1) Die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats kann den betroffenen Personen die Verkehrsdeliktsmitteilung oder die Folgedokumente über die zuständigen Behörden des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats übermitteln, wenn a) die Anschrift des Empfängers unbekannt, unvollständig oder ungewiss ist; b) nach den Verfahrensvorschriften im Recht des Deliktsmitgliedstaats ein anderer Nachweis über die Dokumentenzustellung erforderlich ist als jener, der per einfachem Brief, per Einschreiben mit Rückschein, per Einschreiben oder über gleichwertige elektronische Mittel gemäß Artikel 5a Absatz 1 erlangt werden kann; c) das Dokument nicht per einfachem Brief, per Einschreiben mit Rückschein, per Einschreiben oder über gleichwertige elektronische Mittel gemäß Artikel 5a Absatz 1 zugestellt werden konnte; d) der Deliktsmitgliedstaat berechtigte Gründe zur Annahme hat, dass die Zustellung des Dokuments per einfachem Brief, per Einschreiben mit Rückschein, per Einschreiben oder über gleichwertige elektronische Mittel gemäß Artikel 5a Absatz 1 in dem betreffenden Fall nicht zum Ziel führen wird oder ungeeignet ist.
Die zuständigen Behörden des Deliktsmitgliedstaats und des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats kommunizieren miteinander über ihre jeweiligen nationalen Kontaktstellen.
(2)Der Zulassungsmitgliedstaat oder der Wohnsitzmitgliedstaat stellt sicher, dass die Verkehrsdeliktsmitteilung und die Folgedokumente, die gemäß Absatz 1 zuzustellen sind, entweder nach dem jeweiligen nationalen Recht oder nach einem von dem Deliktsmitgliedstaat gewünschten Verfahren zugestellt werden, sofern dies hinreichend begründet und das betreffende Verfahren nicht mit seinem nationalen Recht unvereinbar ist.
(3)Der Zulassungsmitgliedstaat oder der Wohnsitzmitgliedstaat stellt sicher, dass seine zuständige Behörde eine elektronisch strukturierte Antwort bereitstellt, die Folgendes enthält: a) Wenn die Zustellung erfolgreich war, das Datum der Zustellung und Angaben zur Person, die das Dokument entgegengenommen hat; b) wenn die Zustellung nicht erfolgreich war, einen Grund dafür, warum die Verkehrsdeliktsmitteilung oder das Folgedokument nicht zugestellt wurde.
Die Antwort über eine erfolgreiche Zustellung gilt als Nachweis über die Zustellung des Dokuments.
Artikel 5f Amts- und Rechtshilfe bei Vollstreckungsmaßnahmen (1) Die Mitgliedstaaten leisten einander Amts- und Rechtshilfe bei der Vollstreckung im Falle der Nichtzahlung eines Bußgeldes, das wegen der Begehung eines die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikts gemäß Artikel 2 Absatz 1 verhängt wurde.
(2)Nach Zustellung der Verkehrsdeliktsmitteilung an die betroffene Person und im Falle der Nichtzahlung eines von der zuständigen Behörde des Deliktsmitgliedstaats verhängten Bußgeldes für ein Verkehrsdelikt kann diese zuständige Behörde die zuständige Behörde des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats um Unterstützung bei der Vollstreckung von Verwaltungsentscheidungen über Bußgelder für die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte gemäß Artikel 2 Absatz 1 ersuchen.
(3)Das in Absatz 2 genannte Ersuchen wird nur gestellt, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die Entscheidung über ein Bußgeld für ein Verkehrsdelikt ist nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Deliktsmitgliedstaats verwaltungsrechtlicher Art, rechtskräftig und vollstreckbar; b) der Deliktsmitgliedstaat ist im Besitz eines Nachweises über die Zustellung der Aufforderung zur Zahlung des Bußgeldes für ein Verkehrsdelikt an die betroffene Person; c) die betroffene Person wurde über die Rechtsbehelfe gegen die Verwaltungsentscheidung, mit der ein Bußgeld für ein Verkehrsdelikt verhängt wurde, gemäß den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Deliktsmitgliedstaats informiert und hatte die Möglichkeit, diese Rechtsbehelfe einzulegen; d) das Bußgeld für ein Verkehrsdelikt beträgt mehr als 70 EUR.
(4)Die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats übermittelt das in Absatz 2 genannte Ersuchen über ihre nationale Kontaktstelle an den Zulassungsmitgliedstaat oder den Wohnsitzmitgliedstaat in elektronisch strukturierter Form.
(5)Kann die betroffene Person nachweisen, dass die Zahlung des Bußgeldes für ein Verkehrsdelikt geleistet wurde, so teilt die zuständige Behörde des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats dies unverzüglich der zuständigen Behörde des Deliktsmitgliedstaats mit.
(6)Die zuständigen Behörden des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats erkennen die Verwaltungsentscheidung über ein Bußgeld für ein Verkehrsdelikt, die gemäß diesem Artikel übermittelt wurde, ohne weitere Formalitäten an und ergreifen unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen für deren Vollstreckung, es sei denn, die betreffende zuständige Behörde entscheidet, einen der Gründe für die Verweigerung der Anerkennung oder Vollstreckung gemäß Absatz 8 geltend zu machen.
(7)Die Vollstreckung der Entscheidung über ein Bußgeld für ein Verkehrsdelikt unterliegt den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats.
(8)Die zuständige Behörde des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats kann die Anerkennung und Vollstreckung der Verwaltungsentscheidung über ein Bußgeld für ein Verkehrsdelikt verweigern.
Sie tut dies nur, wenn sie festgestellt hat, dass a) die Vollstreckung der Entscheidung über ein Bußgeld für ein Verkehrsdelikt dem Grundsatz ne bis in idem zuwiderlaufen würde; b) nach dem Recht des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats Immunitäten bestehen, die die Vollstreckung der Verwaltungsentscheidung über ein Bußgeld für ein Verkehrsdelikt unmöglich machen; c) die Entscheidung über ein Bußgeld für ein Verkehrsdelikt nach dem Recht des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats wegen Verjährung nicht mehr vollstreckbar ist; d) die Entscheidung über ein Bußgeld für ein Verkehrsdelikt nicht rechtskräftig ist; e) die Entscheidung über ein Bußgeld für ein Verkehrsdelikt oder zumindest dessen wesentlicher Inhalt nicht gemäß Artikel 5b übersetzt wurde; f) das Ersuchen unvollständig ist und von den zuständigen Behörden des Deliktsmitgliedstaats nicht vervollständigt werden kann; g) ein Verstoß gegen die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte oder Rechtsgrundsätze vorliegt.
Wird ein Ersuchen abgelehnt, so teilt die zuständige Behörde des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats dies der zuständigen Behörde des Deliktsmitgliedstaats unter Angabe der Gründe für die Ablehnung mit.
(9)Der Geldbetrag, der im Rahmen der Vollstreckung der Entscheidung über ein Bußgeld für ein Verkehrsdelikt vereinnahmt wurde, fließt dem Zulassungsmitgliedstaat oder dem Wohnsitzmitgliedstaat zu, sofern zwischen dem Deliktsmitgliedstaat und dem Zulassungsmitgliedstaat oder dem Wohnsitzmitgliedstaat nichts anderes vereinbart wurde.
Der Betrag wird in der Währung des Zulassungsmitgliedstaats oder des Wohnsitzmitgliedstaats erhoben, je nachdem, bei welchem dieser Mitgliedstaaten das Ersuchen eingegangen ist.
(10)Die Absätze 1 bis 9 des vorliegenden Artikels stehen der Anwendung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI, bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten nicht entgegen, soweit diese Übereinkünfte oder Vereinbarungen dazu beitragen, die Verfahren zur Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen im Rahmen des Geltungsbereichs dieser Richtlinie weiter zu vereinfachen oder zu erleichtern.
Artikel 5g Technische Spezifikationen für den Austausch von Fahrzeugzulassungsdaten und Amts- und Rechtshilfe (1) Die Mitgliedstaaten verwenden eine eigens konzipierte und streng gesicherte Software-Anwendung des Europäischen Fahrzeug- und Führerscheininformationssystems (EUCARIS) in der aktuellen Version für den Austausch von Informationen oder die Abwicklung der Amts- und Rechtshilfe gemäß Artikel 3a Absatz 1.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verarbeitung von Daten sicher, kosteneffizient, zügig und zuverlässig ist und mit interoperablen Mitteln innerhalb einer dezentralen Struktur durchgeführt wird.
(2)Die über EUCARIS ausgetauschten Informationen werden verschlüsselt übertragen.
(3)Bis zum 20.
Januar 2026 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahren, Inhalte und technischen Softwarespezifikationen, einschließlich Cybersicherheitsmaßnahmen für elektronisch strukturierte Ersuchen und Antworten gemäß Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe a, und der Mittel zur Übermittlung der Informationen für die Bearbeitung der Amts- und Rechtshilfeersuchen, einschließlich der Verwendung einheitlicher Musterformblätter, sowie der Verfahren gemäß den Artikeln 4, 5c, 5e und 5f.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 10a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4)Bei der Erstellung der Durchführungsrechtsakte trägt die Kommission Folgendem Rechnung: a) Die zuständigen Behörden müssen die Möglichkeit haben, einen direkten und indirekten Zugang zu identifizieren, wenn die Suchanfrage nicht von einem bekannten Mitglied der elektronischen Kommunikationsplattform stammt; b) die zuständigen Behörden müssen die Möglichkeit haben, die Suchanfragen einzusehen, um sicherzustellen, dass sie hinreichend begründet sind und den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen; c) dem Erfordernis, Verfahren festzulegen, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, geeignete Maßnahmen als Reaktion auf automatische Warnmeldungen und auf ungewöhnliche Suchanfragen zu ergreifen, um die Risiken für die Daten zu mindern, und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Überwachung, dem Management und der Minderung von Risiken zu organisieren, insbesondere wenn abweichend von Artikel 4 Absatz 1keine Datenübermittlung als Antwort auf ungewöhnliche Suchanfragen erfolgt; d) der Zulassungsmitgliedstaat muss die Möglichkeit haben, vor der Übermittlung der Zulassungsdaten an den Deliktsmitgliedstaat nähere Informationen zum die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikt anzufordern und die Übermittlung von Zulassungsdaten abzulehnen, wenn der Deliktsmitgliedstaat diese Anforderung nicht innerhalb eines Monats beantwortet; e) dem Erfordernis eines Protokolls der Zugriffe, bei dem die Mitglieder bei ungewöhnlichen Suchanfragen automatisch eine Warnmeldung erhalten; f) wo die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben müssen, Daten im synchronen Single-Modus und im asynchronen Batch-Modus auszutauschen.
(5)Bis die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte anwendbar werden, werden die in Artikel 4 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten automatisierten Suchanfragen im Einklang mit den in Kapitel 3 Nummern 2 und 3 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI des Rates (*15) beschriebenen Verfahren durchgeführt, die zusammen mit dem Anhang dieser Richtlinie Anwendung finden.
(6)Jeder Mitgliedstaat trägt selbst die Kosten, die ihm aus der Verwaltung, der Verwendung, der Wartung und der Aktualisierung des EUCARIS und seiner geänderten Versionen entstehen.
Artikel 5h Juristische Personen des Privatrechts (1) Bis zum 20.
Juli 2029 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre zuständigen Behörden keine in privatem Eigentum stehenden oder privat betriebenen juristischen Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit mit Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Richtlinie beauftragen.
(2)Während des Zeitraums bis zu dem in Absatz 1 genannten Tag (im Folgenden ‚Übergangszeitraum‘) stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass nur die zuständigen Behörden Verfahren im Zusammenhang mit den die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten gemäß Artikel 2 Absatz 1 einleiten und durchführen dürfen, wie Verfahren im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch, der Durchsetzung oder jeder Form der Amts- und Rechtshilfe im Rahmen dieser Richtlinie.
(*14) Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl.
L 257 vom 28.8.2014, S. 73)." (*15) Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23.
Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl.
L 210 vom 6.8.2008, S. 12).“ "
10.
Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Berichterstattung und Überwachung (1) Bis zum 20.
Januar 2029 und danach alle vier Jahre übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie.
Der Bericht enthält Daten und Statistiken für jedes Kalenderjahr des Berichtszeitraums.
(2)Der Bericht enthält die Zahl der an die nationale Kontaktstelle des Zulassungsmitgliedstaats gerichteten automatisierten Suchanfragen gemäß Artikel 4 Absatz 1, die der Deliktsmitgliedstaat im Anschluss an die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte gemäß Artikel 2 Absatz 1, die in seinem Hoheitsgebiet begangen wurden, durchgeführt hat, zusammen mit der Art der Delikte, für die eine Suchanfrage gestellt wurde, und der Zahl der ergebnislosen Suchanfragen, aufgeschlüsselt nach Grund der Ergebnislosigkeit.
Diese Informationen können auf den über EUCARIS bereitgestellten Daten beruhen.
Der Bericht enthält ebenfalls eine Beschreibung der Situation auf nationaler Ebene in Bezug auf die im Anschluss an die die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte eingeleiteten Folgemaßnahmen und etwaige damit zusammenhängende Probleme, auf die die Mitgliedstaaten gestoßen sind.
In der Beschreibung ist mindestens Folgendes anzugeben: a) die Gesamtzahl der erfassten die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte gemäß Artikel 2 Absatz 1, die automatisch oder ohne Identifizierung der betroffenen Person vor Ort festgestellt wurden; b) die Anzahl der erfassten die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte gemäß Artikel 2 Absatz 1, die mit Fahrzeugen begangen wurden, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Deliktsmitgliedstaat zugelassen sind, und automatisch oder ohne Identifizierung der betroffenen Person vor Ort festgestellt wurden; c) die Anzahl der ortsfesten oder beweglichen automatischen Aufnahmegeräte einschließlich Kameras zur Geschwindigkeitsüberwachung; d) die Anzahl der von Gebietsfremden freiwillig gezahlten Geldstrafen oder Geldbußen; e) die Anzahl der elektronisch übermittelten Amts- und Rechtshilfeersuchen und Antworten auf Amts- und Rechtshilfeersuchen gemäß Artikel 5c sowie die Zahl derjenigen Ersuchen, bei denen die Informationen nicht bereitgestellt wurden; f) die Zahl der elektronisch übermittelten Amts- und Rechtshilfeersuchen und Antworten auf Amts- und Rechtshilfeersuchen gemäß Artikel 5e sowie die Zahl derjenigen Ersuchen, bei denen die Dokumente nicht zugestellt werden konnten; g) die Zahl der elektronisch übermittelten Amts- und Rechtshilfeersuchen und Antworten auf Amts- und Rechtshilfeersuchen gemäß Artikel 5f, die Zahl der Ersuchen, bei denen die Sanktionen vollstreckt werden konnten, sowie die Zahl derjenigen Ersuchen, bei denen die Sanktionen nicht vollstreckt werden konnten.
(3)Der Bericht enthält auch die Anzahl und die Art der die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte gemäß Artikel 2 Absatz 1, die von Fahrern begangen wurden, deren Fahrzeug in einem Drittland zugelassen ist.
(4)Die Kommission bewertet die von den Mitgliedstaaten übermittelten Berichte und unterrichtet den in Artikel 10a Absatz 1 genannten Ausschuss spätestens sechs Monate nach Eingang der Berichte aller Mitgliedstaaten über deren Inhalt.“
11.
Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 Zusätzliche Verpflichtungen Juristische Personen in ihrer Eigenschaft als Halter, Eigentümer oder Endnutzer von Fahrzeugen, die dem Datenaustausch im Rahmen dieser Richtlinie unterliegen, haben das Recht, Informationen über die Verarbeitung ihrer Daten zu erhalten.
Die Mitgliedstaaten unterrichten einander über gemäß Artikel 23 der Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates (*16) gemeldete Cybersicherheitsvorfälle, die Daten betreffen, die in virtuellen oder physischen Clouds oder Cloud-Hosting-Diensten gespeichert sind.
(*16) Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.
Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS-2-Richtlinie) (ABl.
L 333 vom 27.12.2022, S. 80).“ "
12.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 7a Finanzielle Unterstützung für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit Die Kommission leistet finanzielle Unterstützung für Initiativen, die zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bei der Durchsetzung von Vorschriften für die Straßenverkehrssicherheit in der Union beitragen, insbesondere für den Austausch bewährter Verfahren, und für den Einsatz intelligenter Durchsetzungsmethoden und -techniken in den Mitgliedstaaten, durch die die Kapazitäten der Durchsetzungsbehörden ausgebaut werden.
Finanzielle Unterstützung darf auch für Sensibilisierungskampagnen betreffend die grenzüberschreitende Durchsetzung der Vorschriften für die Straßenverkehrssicherheit und Informationskampagnen in der gesamten Union über Unterschiede in den nationalen Rechtsvorschriften der verschiedenen Mitgliedstaaten geleistet werden.“
13.
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 Informationsportal über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (CBE-Portal) (1) Die Kommission errichtet und pflegt ein in allen Amtssprachen der Organe der Union verfügbares Online-Portal über die die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte (im Folgenden ‚CBE-Portal‘), das der Informationen der Straßenverkehrsteilnehmer über die auf dem Gebiet dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften dient, einschließlich — wo dies von besonderer Bedeutung ist — zu der Frage, wie die Einhaltung der Regeln sichergestellt werden kann.
Das CBE-Portal enthält Informationen zu Rechtsbehelfen, zu den Rechten der betroffenen Personen nach dieser Richtlinie, auch in Bezug auf Sprachen, Informationen zu den Datenschutzregeln und den anzuwendenden Sanktionen, einschließlich gegebenenfalls der nichtfinanziellen Auswirkungen sowie der Zahlungsregeln und verfügbaren Zahlungsarten der Bußgelder für die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte.
(2)Das CBE-Portal ist mit der Schnittstelle, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates (*17) eingerichtet wurde, und mit anderen Portalen oder Plattformen mit ähnlichem Zweck, wie dem Europäischen Justizportal, kompatibel.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission für die Zwecke dieses Artikels aktuelle Informationen bereit.
Die Mitgliedstaaten veröffentlichen auf den Websites der zuständigen Behörden einen Link zum CBE-Portal.
(*17) Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2.
Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl.
L 295 vom 21.11.2018, S. 1).“ "
14.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 8a Bilaterale und multilaterale Übereinkünfte zwischen Mitgliedstaaten Die vorliegende Richtlinie steht der Anwendung bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten nicht entgegen, soweit diese Übereinkünfte oder Vereinbarungen über die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Anforderungen hinaus zusätzliche Anforderungen enthalten und dazu beitragen, die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Verfahren weiter zu vereinfachen oder zu erleichtern.“
15.
Artikel 9 erhält folgende Fassung: „Artikel 9 Delegierte Rechtsakte Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den Anhang durch Aktualisierung zu ändern, wenn das in Anbetracht des technischen Fortschritts oder aufgrund von Rechtsakten der Union mit unmittelbarer Relevanz für eine Aktualisierung des Anhangs erforderlich ist.“
16.
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 10a Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*18).
(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
Artikel 10b Berichterstattung durch die Kommission Bis zum 20.
Juli 2030 und danach alle 18 Monate nach Erhalt der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Berichte übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten.
Artikel 10c Berichterstattung in der Übergangszeit Bis zum 6.
Mai 2026 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen umfassenden Bericht gemäß den Unterabsätzen 2 und 3 dieses Artikels.
Der umfassende Bericht enthält die Anzahl der an die nationale Kontaktstelle des Zulassungsmitgliedstaats gerichteten automatisierten Suchanfragen, die der Deliktsmitgliedstaat im Anschluss an in seinem Hoheitsgebiet begangene Delikte durchgeführt hat, zusammen mit der Art der Delikte, für die eine Suchanfrage gestellt wurde, und der Zahl der ergebnislosen Suchanfragen.
Der umfassende Bericht enthält auch eine Beschreibung der Situation auf nationaler Ebene in Bezug auf die im Anschluss an die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte eingeleiteten Folgemaßnahmen, auf der Grundlage des Anteils der Delikte, bei denen anschließend eine Verkehrsdeliktsmitteilung übermittelt wurde.
(*18) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl.
L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“ "
17.
Artikel 11 erhält folgende Fassung: „Artikel 11 Überarbeitung Bis zum 20.
Juli 2030 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten.
Dem Bericht wird, sofern angemessen, ein Vorschlag an das Europäische Parlament und den Rat für eine erneute Überarbeitung dieser Richtlinie im Hinblick auf die Aufnahme weiterer Delikte angefügt, soweit die Daten der Mitgliedstaaten zeigen, dass dies positive und quantifizierbare Auswirkungen auf die Straßenverkehrssicherheit hat.“
18.
Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.
19.
Anhang II wird gestrichen.
Diese Richtlinie hat zum Ziel, allen Straßenverkehrsteilnehmern in der Union ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten, indem der grenzüberschreitende Informationsaustausch über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte und die Durchsetzung von Sanktionen erleichtert werden, wenn die Delikte mit einem in einem anderen Mitgliedstaat als dem Deliktsmitgliedstaat zugelassenen Fahrzeug begangen werden.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.12.2024

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