Art. 33b – Gültigkeit von vor dem 3. März 2024 erworbenen Rechten

DIR_2024_505 · zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG hinsichtlich der Anerkennung der Berufsqualifikationen von in Rumänien ausgebildeten Krankenschwestern und Krankenpflegern für die allgemeine Pflege

Die Aufnahmemitgliedstaaten gewährleisten die Gültigkeit der Anerkennung der rumänischen Qualifikation als Krankenschwester oder Krankenpfleger für die allgemeine Pflege, die gemäß den Artikeln 10 bis 14 dieser Richtlinie vor dem 3. März 2024 erteilt wurde, im Falle von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die in Rumänien als Krankenschwester oder Krankenpfleger für die allgemeine Pflege ausgebildet wurden und die folgenden Anforderungen nicht erfüllten:
a)Artikel 33a dieser Richtlinie in der am 1. Januar 2007 geltenden Fassung oder
b)Artikel 33a der vorliegenden Richtlinie in der durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) geänderten Fassung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2024

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