ErwGr. 2

DIR_2024_825 · zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen

Diese neuen Vorschriften sollten durch eine Änderung der Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3)in Bezug auf Geschäftspraktiken, die auf der Grundlage einer Einzelfallbewertung als irreführend gelten und daher verboten sind, und durch eine Änderung des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG mit der Aufnahme spezifischer irreführender Praktiken, die unter allen Umständen als unlauter gelten und deshalb verboten sind, eingeführt werden. In Übereinstimmung mit der Richtlinie 2005/29/EG sollte eine Geschäftspraktik auch weiterhin auf der Grundlage der Artikel 5 bis 9 jener Richtlinie als unlauter gelten können, auch wenn diese Geschäftspraktik nicht als unlautere Geschäftspraktik in Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG aufgeführt ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.03.2024

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