Anhang I

DIR_2024_869 · zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 98/24/EG des Rates hinsichtlich der Grenzwerte für Blei und seine anorganischen Verbindungen sowie für Diisocyanate

Anhang I der Richtlinie 98/24/EG erhält folgende Fassung:
Bezeichnung des Arbeitsstoffs EG-Nr. ( 1) CAS-Nr. ( 2) Grenzwerte Hinweis Übergangsmaßnahmen
8 Stunden ( 3) Kurzzeit ( 4)
μg/m 3 ( 5) ppm ( 6) f/ml ( 7) μg/m 3 ( 5) ppm ( 6) f/ml ( 7)
Diisocyanate (gemessen als NCO ()10) 6 12 Haut ( 8) Sensibilisierung der Haut und der Atemwege ( 9) Ein Grenzwert von 10 μg NCO/m 3 bezogen auf einen Referenzzeitraum von acht Stunden und ein Grenzwert für die Kurzzeitexposition von 20 μg NCO/m3 gelten bis zum 31. Dezember 2028.
(1)Die EG-Nummer, d. h. die Einecs-, ELINCS- oder NLP-Nummer, ist die offizielle Nummer des Stoffes in der Europäischen Union, wie in Anhang VI Teil 1 Abschnitt 1.1.1.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 definiert.
(2)CAS-Nr.: Nummer des ‚Chemical Abstracts Service’.
(3)Gemessen oder berechnet in Bezug auf einen Referenzzeitraum von acht Stunden, zeitlich gewichtetes Mittel (TWA).
(4)Grenzwert für Kurzzeitexposition (STEL). Expositionsgrenzwert, der nicht überschritten werden sollte und der – sofern nicht anders angegeben – auf einen Zeitraum von 15 Minuten bezogen ist.
(5)μg/m3 = Mikrogramm pro Kubikmeter Luft bei 20 °C und 101,3 kPa (760 mm Quecksilbersäule).
(6)ppm = Volumenteile pro Million in Luft (ml/m3).
(7)f/ml = Fasern pro Milliliter.
(8)Deutliche Erhöhung der Gesamtbelastung des Körpers durch dermale Exposition möglich.
(9)Der Stoff kann zu einer Sensibilisierung der Haut und der Atemwege führen.
(10)NCO bezeichnet die funktionellen Gruppen der Isocyanate von Diisocyanat-Verbindungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.04.2024

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