ErwGr. 11

DIR_2024_869 · zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 98/24/EG des Rates hinsichtlich der Grenzwerte für Blei und seine anorganischen Verbindungen sowie für Diisocyanate

Blei reichert sich in den Knochen an und wird langsam in den Kreislauf abgegeben. Der Blutbleispiegel könnte also noch lange nach dem Rückgang der Exposition gegenüber Blei und seinen anorganischen Verbindungen hoch bleiben. Aus diesem Grund sollte er bei Arbeitnehmern, deren Blutbleispiegel den geltenden biologischen Grenzwert aufgrund einer Exposition vor dem 9. April 2026 überschreitet, regelmäßig medizinisch überwacht werden. Wird festgestellt, dass der Wert in die Richtung des geltenden biologischen Grenzwerts absinkt, so sollte es möglich sein, diesen Arbeitnehmern weiterhin zu gestatten, Aufgaben auszuführen, bei denen sie Blei und seinen anorganischen Verbindungen ausgesetzt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.04.2024

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