(1)Bis zum 16. April 2029 und im Anschluss an den von der ESMA gemäß Artikel 7 Absatz 8 erstellten Bericht leitet die Kommission eine Überprüfung der Funktionsweise der in dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften und der bei ihrer Anwendung gewonnenen Erfahrungen ein. Bei der Überprüfung sind unter anderem folgende Aspekte zu berücksichtigen: a) die Auswirkungen der Verfügbarkeit und Aktivierung von Liquiditätsmanagement-Instrumenten durch AIFM auf die Finanzstabilität; b) die Wirksamkeit der in den Artikeln 7 und 8 festgelegten Zulassungsanforderungen für AIFM mit Blick auf die in Artikel 20 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Übertragungsregelung, insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung der Gründung von Briefkastenfirmen in der Union; c) die Angemessenheit der in Artikel 15 und Artikel 16 Absätze 2a und 2f festgelegten Anforderungen an AIFM, die kreditvergebende AIF verwalten; d) das Funktionieren der Ausnahmeregelung, die die Bestellung einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Verwahrstelle gemäß Artikel 21 Absatz 5a ermöglicht, und die potenziellen Vorteile und Risiken einer Änderung des Anwendungsbereichs dieser Ausnahme im Einklang mit den Zielen der Kapitalmarktunion, einschließlich der Auswirkungen auf den Anlegerschutz, die Finanzstabilität, die Effizienz der Aufsicht und die Verfügbarkeit von Wahlmöglichkeiten auf dem Markt; e) die Angemessenheit der Anforderungen an AIFM, die einen AIF auf Initiative von Dritten verwalten, wie in Artikel 14 Absatz 2a vorgesehen, und die Notwendigkeit zusätzlicher Schutzmaßnahmen, um eine Umgehung dieser Anforderungen zu verhindern, und insbesondere die Frage, ob die Bestimmungen dieser Richtlinie in Bezug auf Interessenkonflikte wirksam und angemessen sind, um Interessenkonflikte, die sich aus der Beziehung zwischen dem AIFM und dem als Initiator auftretenden Dritten ergeben, zu ermitteln, zu handhaben, zu überwachen und gegebenenfalls offenzulegen; f) die Angemessenheit und die Auswirkungen auf den Anlegerschutz durch die Bestellung von mindestens einem nicht geschäftsführenden oder unabhängigen Mitglied des Leitungsorgans des AIFM, wenn dieser AIF verwaltet, die an Kleinanleger vertrieben werden.
(2)Bis zum 16. April 2026 legt die ESMA der Kommission einen Bericht über die Entwicklung der integrierten Erhebung von Aufsichtsdaten vor, der sich schwerpunktmäßig damit beschäftigt, wie a) die Bereiche, in denen es zu Überschneidungen oder zu Unstimmigkeiten zwischen den Rahmenwerken für die Berichterstattung des Sektors der Vermögensverwaltung und anderer Bereiche des Finanzsektors kommt, verringert werden können, und b) die Standardisierung von Daten und die effiziente Weitergabe und Nutzung von Daten, die in einem Berichterstattungsrahmen der Union durch eine zuständige Behörde sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene bereits gemeldet wurden, verbessert werden können.
(3)Bei der Erstellung des in Absatz 2 genannten Berichts arbeitet die ESMA eng mit der Europäischen Zentralbank, den anderen ESA und den zuständigen Behörden zusammen.
(4)Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat nach der Überprüfung gemäß Absatz 1 und nach Konsultation der ESMA einen Bericht mit den Schlussfolgerungen dieser Überprüfung vor.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.04.2024
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