ErwGr. 58

DIR_2024_927 · zur Änderung der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds

Um die doppelte Berichterstattung und den damit verbundenen Meldeaufwand für OGAW zu verringern und eine effiziente Weiterverwendung von Daten durch die Behörden sicherzustellen, sollten die von OGAW an die zuständigen Behörden gemeldeten Daten anderen zuständigen Behörden, der ESMA, den sonstigen ESA und dem ESRB, wann immer dies für die Zwecke der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, sowie den Mitgliedern des ESZB nur für statistische Zwecke zur Verfügung gestellt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.04.2024

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