Art. 90 – Änderungen der Richtlinie 2014/59/EU

DIR_2025_1 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129

Die Richtlinie 2014/59/EU wird wie folgt geändert:
1.In Artikel 2 Absatz 1 werden folgende Nummern angefügt: „110. ‚für die Abwicklung von Versicherungsunternehmen zuständige Behörde‘ eine Abwicklungsbehörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 12 der Richtlinie (EU) 2025/1 des Europäischen Parlaments und des Rates (*10); 111. ‚Versicherungsaufsichtsbehörde‘ eine Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 13 Nummer 10 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*11); 112. ‚Finanzkonglomerat‘ ein Finanzkonglomerat im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*12); (*10) Richtlinie (EU) 2025/1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129 (ABl. L, 2025/1, 8.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2025/1/oj)." (*11) Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1)." (*12) Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1).“ "
2.In Artikel 7 Absatz 3 wird folgender Buchstabe angefügt: „e) die betreffende für die Abwicklung von Versicherungsunternehmen zuständige Behörde und die betreffende Versicherungsaufsichtsbehörde, wenn es sich bei der Gruppe als Ganzes um ein Finanzkonglomerat handelt oder ein Institut innerhalb der Gruppe Teil eines Finanzkonglomerats ist.“
3.In Artikel 14 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Handelt es sich bei dem Institut oder dem Unternehmen oder der Gruppe um ein Finanzkonglomerat oder ist das Institut oder das Unternehmen oder die Gruppe Teil eines Finanzkonglomerats, so übermittelt die Abwicklungsbehörde oder die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde die Abwicklungspläne oder Gruppenabwicklungspläne auch an die betreffende für die Abwicklung von Versicherungsunternehmen zuständige Behörde und die betreffende Versicherungsaufsichtsbehörde.“
4.In Artikel 81 Absatz 3 wird folgender Buchstabe angefügt: „l) den betreffenden Versicherungsaufsichtsbehörden und den betreffenden für die Abwicklung von Versicherungsunternehmen zuständigen Behörden, sofern das Institut oder das Unternehmen Teil eines Finanzkonglomerats ist.“
5.In Artikel 83 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt: „l) die betreffenden Versicherungsaufsichtsbehörden und die betreffenden für die Abwicklung von Versicherungsunternehmen zuständigen Behörden, sofern das in Abwicklung befindliche Institut Teil eines Finanzkonglomerats ist.“
6.In Artikel 84 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „n) auf der Grundlage dieses Kapitels informierte oder unterrichtete Versicherungsaufsichtsbehörden und für die Abwicklung von Versicherungsunternehmen zuständige Behörden.“
7.In Artikel 88 wird folgender Absatz eingefügt: „(3a) Handelt es sich bei dem Institut oder dem Unternehmen oder der Gruppe um ein Finanzkonglomerat oder ist das Institut oder das Unternehmen oder die Gruppe Teil eines Finanzkonglomerats, so werden die betreffenden für die Abwicklung von Versicherungsunternehmen zuständigen Behörden eingeladen, als Beobachter am Abwicklungskollegium teilzunehmen, sofern diese Behörden Geheimhaltungspflichten unterliegen, die nach Auffassung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde den in Artikel 90 festgelegten Anforderungen gleichwertig sind.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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