ErwGr. 68

DIR_2025_1 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129

Die Abwicklungsbehörden sollten über zusätzliche Befugnisse verfügen, um die Wirksamkeit der Übertragung von Anteilen oder Schuldtiteln bzw. Vermögenswerten, Rechten und Verbindlichkeiten auf einen erwerbenden Dritten oder ein Brückenunternehmen sicherzustellen. Um die Übertragung von Versicherungs- oder Rückversicherungsforderungen zu erleichtern, ohne gleichzeitig das allgemeine Risikoprofil des entsprechenden Portfolios sowie der damit verbundenen versicherungstechnischen Rückstellungen und Kapitalanforderungen zu beeinträchtigen, sollte der aus Rückversicherungsverträgen erwachsende wirtschaftliche Nutzen erhalten bleiben. Die Abwicklungsbehörden sollten daher die Möglichkeit haben, Versicherungs- oder Rückversicherungsforderungen zusammen mit den entsprechenden Rückversicherungsrechten zu übertragen. Zu diesem Zweck sollten sie unter anderem die Befugnis, Drittparteienrechte an den übertragenen Instrumenten oder Vermögenswerten aufzuheben, die Befugnis, Verträge rechtlich durchzusetzen, sowie die Befugnis haben, für die Kontinuität von Vereinbarungen gegenüber dem übernehmenden Rechtsträger der übertragenen Vermögenswerte und Anteile Sorge zu tragen. Auch das Recht einer Vertragspartei, einen Vertrag mit einem in Abwicklung befindlichen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder mit einem Unternehmen dessen Gruppe aus anderen Gründen als der Abwicklung des ausfallenden Unternehmens zu beenden, sollte unberührt bleiben. Darüber hinaus sollten die Abwicklungsbehörden über die zusätzliche Befugnis verfügen, von dem verbleibenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das im Wege eines regulären Insolvenzverfahren liquidiert wird, die Erbringung von Dienstleistungen zu fordern, die dem Unternehmen, auf das die Vermögenswerte oder Anteile mittels des Instruments für die Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückenunternehmens übertragen wurden, die Wahrnehmung seiner Geschäftstätigkeit ermöglichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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