ErwGr. 7

DIR_2025_1442 · zur Änderung der Richtlinie 2006/111/EG in Bezug auf Berichterstattungspflichten

Nach Artikel 9 der Richtlinie 2006/111/EG muss die Kommission die Mitgliedstaaten regelmäßig über die Ergebnisse der Anwendung dieser Richtlinie unterrichten. Aus der Tatsache, dass die Kommission neben den Angaben, die nach Artikel 8 übermittelt werden, nicht systematisch weitere Angaben zur Anwendung der Richtlinie einholt, ergibt sich, dass diese Anforderung zur Unterrichtung der Mitgliedstaaten nicht mehr gerechtfertigt ist. Auch Artikel 9 sollte gestrichen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 21.07.2025

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