ErwGr. 8

DIR_2025_1892 · zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle

Im Zusammenhang mit der Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung für Textilien sollten Begriffsbestimmungen für „Hersteller von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen“, „Bereitstellung auf dem Markt“, „Online-Plattform“, „Fulfilment-Dienstleister“, „sozialwirtschaftliche Einrichtung“, „Verbraucher“, „Endnutzer“, „unverkauftes Verbraucherprodukt“ und „Organisation für Herstellerverantwortung“ in die Richtlinie 2008/98/EG aufgenommen werden, damit der Anwendungsbereich dieser Begriffe und die damit verbundenen Verpflichtungen klargestellt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2025

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