ErwGr. 21

DIR_2025_2205 · über den Führerschein, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2022/2561 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 383/2012 der Kommission

Einsatzfahrzeuge, d. h. Fahrzeuge, die zum Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eingesetzt werden, unter anderem durch die Bereitstellung sofortiger Unterstützung in von der Natur oder vom Menschen verursachten Notfällen, wie z. B. Polizeifahrzeuge, Krankenwagen sowie Katastrophenschutz-, Rettungs- oder Feuerwehrfahrzeuge, können besondere Merkmale aufweisen, wie z. B. schwereres Gewicht aufgrund spezieller Ausrüstung, und erfordern möglicherweise bestimmte Ausnahmen von den allgemeinen Vorschriften für den Führerschein der Klasse B, um wirksam auf Krisensituationen und Rettungsbedarf reagieren zu können. Um potenzielle Hindernisse für den grenzüberschreitenden Verkehr solcher Fahrzeuge in Fällen zu vermeiden, in denen sie für grenzüberschreitende Einsätze in verschiedenen Regionen der Union verwendet werden, sollten die Mitgliedstaaten darüber hinaus die Möglichkeit haben, das Führen dieser Einsatzfahrzeuge vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit mit einem Führerschein der Klasse B in ihrem Hoheitsgebiet zu gestatten. In diesem Zusammenhang wird den Mitgliedstaaten nahegelegt, nationale Maßnahmen gegenseitig anzuerkennen, damit grenzüberschreitende Notfalleinsätze nicht behindert oder sanktioniert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2025

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