ErwGr. 32

DIR_2025_2205 · über den Führerschein, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2022/2561 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 383/2012 der Kommission

Nach der Ausstellung eines Führerscheins sollten die Mitgliedstaaten, anstatt bei der Erneuerung eine ärztliche Untersuchung oder Selbsteinschätzung zu verlangen, ein System einrichten können, mit dem sichergestellt wird, dass auf Änderungen der körperlichen oder geistigen Tauglichkeit des Führerscheininhabers reagiert wird. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Organisation der nationalen Gesundheitssysteme und -praktiken im Hinblick auf ihre wirksame Abstimmung mit den für die Ausstellung und Erneuerung zuständigen Zulassungsbehörden könnte ein solches System verschiedene Formen annehmen, wobei der wichtigste Grundsatz darin besteht, dass die ärztlichen Stellen oder die Zulassungsbehörden den Gesundheitszustand von Führerscheininhabern mit ihrer Fahrtüchtigkeit und ihrer Fahrererlaubnis verknüpfen sollten. Diese Reaktion von ärztlichen Stellen oder Zulassungsbehörden könnte auch auf der Beurteilung der Angaben eines Führerscheininhabers auf der Grundlage einer allgemeinen Verpflichtung aller Führerscheininhaber beruhen, ihren für das Führen von Fahrzeugen relevanten Gesundheitszustand anzugeben, was zu einer Überweisung an einen Facharzt, zu einem von einem Arzt ausgesprochenen Fahrverbot oder letztlich zu einer Entziehung, einer Aussetzung oder einer Einschränkung des Führerscheins führen könnte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2025

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