ErwGr. 36

DIR_2025_2205 · über den Führerschein, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2022/2561 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 383/2012 der Kommission

Zur Gewährleistung einheitlicher Rechte in der gesamten Union und unbeschadet von Erwägungen der Straßenverkehrssicherheit sollten Führerscheine der Klassen AM, A1, A2, A, B1, B und BE eine Gültigkeitsdauer von 15 Jahren haben, und Führerscheine der Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren. Den Mitgliedstaaten sollte es gestattet sein, eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren anstelle von 15 Jahren vorzuschreiben, falls der Führerschein auch als Ausweisdokument verwendet wird. In Anlehnung an den bereits geltenden Rahmen, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, die Erneuerungshäufigkeit mit zunehmendem Alter zu erhöhen, könnte die allgemeine Gültigkeitsdauer auf der Grundlage objektiver Faktoren, die in einem allgemeinen Zusammenhang mit dem durchschnittlichen körperlichen und geistigen Zustand der Fahrzeugführer, wie etwa dem Alter, stehen, verkürzt werden, und den Mitgliedstaaten sollte es gestattet sein, in Ausnahmefällen, wie in dieser Richtlinie festgelegt, eine kürzere Gültigkeitsdauer als die in dieser Richtlinie vorgesehene Gültigkeitsdauer festzulegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2025

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