ErwGr. 63

DIR_2025_2205 · über den Führerschein, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2022/2561 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 383/2012 der Kommission

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie detaillierte Bestimmungen festlegt, und zwar in Bezug auf die Interoperabilitätsmerkmale der auf den physischen Führerscheinen angebrachten QR-Codes und die von diesen einzuhaltenden Sicherheitsmaßnahmen und Bestimmungen über das visuelle Erscheinungsbild, die Interoperabilität, die Prüfung, die Standards für die Aktualisierung von Daten und Datensätzen und die Sicherheit von digitalen Führerscheinen, die organisatorischen Maßnahmen für die Verarbeitung und den Schutz personenbezogener Daten und die technischen Standards und Sicherheitsstandards für den Umtausch von digitalen Führerscheinen und die Vertrauenslisten vertrauenswürdiger Aussteller zur Überprüfung digitaler Führerscheine, einschließlich Überprüfungsmerkmalen und der Schnittstelle zu den nationalen Systemen, soweit möglich unter Berücksichtigung des allgemeinen Rahmens und der technischen Spezifikationen, die für die Anerkennung dieser Führerscheine durch Behörden von Drittländern erforderlich sind, und ein gemeinsames Regelwerk für den Betrieb des EU-Führerscheinnetzes, einschließlich der Einzelheiten der operativen und technischen Anforderungen sowie der Schnittstellenanforderungen, um die Interoperabilität zwischen dem EU-Führerscheinnetz und den damit verbundenen nationalen Systemen, den Schutz personenbezogener Daten, die über das EU-Führerscheinnetz ausgetauscht werden, und den angemessenen Betrieb aller Funktionen dieses Netzes, die im Unionsrecht und im nationalen Recht festgelegt sind, zu gewährleisten. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2025

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