ErwGr. 20

DIR_2025_2360 · zur Bodenüberwachung und für Bodenresilienz

Es ist notwendig, Maßnahmen zur unionsweiten harmonisierten Überwachung, Bewertung und Unterstützung der Bodengesundheit und -resilienz und Beseitigung kontaminierter Standorte festzulegen, um bis 2050 gesunde Böden zu erreichen, Böden in einem gesunden Zustand zu halten und die Ziele der Union in den Bereichen Klima und biologische Vielfalt zu erreichen, Dürren und Naturkatastrophen vorzubeugen und darauf zu reagieren, die menschliche Gesundheit zu schützen und für Lebensmittel- und Ernährungssicherheit zu sorgen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.11.2025

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