Die Richtlinie 2013/11/EU wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Diese Richtlinie gilt für Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung von inländischen Streitigkeiten, grenzübergreifenden Streitigkeiten und Drittlandunternehmer-Streitigkeiten zwischen einem in der Union wohnhaften Verbraucher und einem Unternehmer durch Einschalten einer AS-Stelle, die eine Lösung vorschlägt oder auferlegt oder die Parteien mit dem Ziel zusammenbringt, sie zu einer gütlichen Lösung zu veranlassen, wenn ein Kaufvertrag oder Dienstleistungsvertrag, einschließlich eines Vertrags über die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen, zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer geschlossen wurde, bei dem der Verbraucher den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt, und eine Streitigkeit im Zusammenhang mit vertraglichen Verpflichtungen, einschließlich Verpflichtungen aus der vorvertraglichen Phase, entstanden ist.
Diese Richtlinie gilt auch, wenn der Unternehmer dem Verbraucher digitale Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, bereitstellt oder deren Bereitstellung zusagt oder für den Verbraucher digitale Dienstleistungen bereitstellt oder deren Bereitstellung zusagt und der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder deren Bereitstellung zusagt.
Diese Richtlinie gilt nicht für Fälle, die unter die Ausnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 1a der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) fallen.
(*1) Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.
Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.
L 304 vom 22.11.2011, S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/83/oj).“ "
2.
Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c, d, e und f erhalten folgende Fassung: „c) ‚Kaufvertrag‘ jeden Vertrag, durch den der Unternehmer das Eigentum an Waren an den Verbraucher überträgt oder die Übertragung des Eigentums an dieser Ware zusagt, einschließlich von Verträgen, die sowohl Waren als auch Dienstleistungen zum Gegenstand haben; ca) ‚Waren‘ Waren im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2); cb) ‚digitale Inhalte‘ digitale Inhalte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3); d) ‚Dienstleistungsvertrag‘ jeden Vertrag, der kein Kaufvertrag ist und nach dem der Unternehmer eine Dienstleistung, einschließlich einer digitalen Dienstleistung, für den Verbraucher erbringt oder deren Erbringung zusagt; da) ‚digitale Dienstleistungen‘ digitale Dienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2019/770; e) ‚inländische Streitigkeit‘ eine Streitigkeit zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Bezug auf vertragliche Verpflichtungen, sofern dieser Verbraucher zum Zeitpunkt der Bestellung der Waren oder Dienstleistungen in demselben Mitgliedstaat wohnt, in dem der Unternehmer niedergelassen ist; f) ‚grenzübergreifende Streitigkeit‘ eine Streitigkeit zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Bezug auf vertragliche Verpflichtungen, sofern dieser Verbraucher zum Zeitpunkt der Bestellung der Waren oder Dienstleistungen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt, in dem der Unternehmer niedergelassen ist; fa) ‚Drittlandunternehmer-Streitigkeit‘ eine Streitigkeit zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Bezug auf vertragliche Verpflichtungen, sofern dieser Verbraucher zum Zeitpunkt der Bestellung der Waren oder Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat wohnt und der Unternehmer außerhalb der Union niedergelassen ist und im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 oder Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) seine Tätigkeit auf diesen Mitgliedstaat ausrichtet; (*2) Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl.
L 136 vom 22.5.2019, S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/771/oj)." (*3) Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (ABl.
L 136 vom 22.5.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/770/oj)." (*4) Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.
Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl.
L 351 vom 20.12.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/1215/oj).“ "
3.
In Kapitel I wird folgender Artikel eingefügt: „Artikel 4a Die Mitgliedstaaten verfügen über Maßnahmen, mit denen die Beteiligung von Unternehmern und Verbrauchern an AS-Verfahren gefördert wird.“
4.
Artikel 5 wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz wird eingefügt: „(1a) Die Mitgliedstaaten erleichtern zudem den Zugang der in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet wohnhaften Verbrauchern zu AS-Verfahren zur Beilegung von unter diese Richtlinie fallenden Drittlandunternehmer-Streitigkeiten und sorgen dafür, dass diese Streitigkeiten auf gemeinsames Ersuchen des Verbrauchers und des Drittlandunternehmers einer AS-Stelle vorgelegt werden können, die den Anforderungen dieser Richtlinie genügt.
Die Mitgliedstaaten können den Zugang zu AS-Verfahren zur Beilegung einer Drittlandunternehmer-Streitigkeit davon abhängig machen, dass die Parteien eine Vereinbarung über die Beilegung dieser Streitigkeit auf der Grundlage des in dem Mitgliedstaat, in dem die AS-Stelle eingerichtet ist und in dem der betreffende Verbraucher wohnhaft ist, anwendbaren Rechts treffen und der Unternehmer sich verpflichtet, sich an die AS-Verfahrensregeln zu halten, die gegebenenfalls regelmäßig anfallende Gebühren einschließen.
Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen festlegen, um sicherzustellen, dass die Befassung mit solchen Streitigkeiten den effektiven Betrieb der AS-Stellen nicht ernsthaft beeinträchtigt.
Die Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher über das anzuwendende Recht gemäß Unterabsatz 2 darf nicht dazu führen, dass der Verbraucher den Schutz verliert, der ihm durch die Bestimmungen gewährt wird, von denen gemäß dem Recht des Mitgliedstaats, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht durch eine Vereinbarung abgewichen werden darf.“ b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass AS-Stellen a) eine laufend aktualisierte Website unterhalten, die den Parteien einen einfachen Zugang zu den Informationen über das AS-Verfahren bietet und es Verbrauchern ermöglicht, Beschwerden und die erforderlichen einschlägigen Dokumente online auf rückverfolgbare Weise einzureichen; b) Verbrauchern ermöglichen zu entscheiden, auf digitale oder nicht digitale Weise Beschwerden und andere einschlägige Dokumente einzureichen und AS zu nutzen; c) wenn sie digitale AS-Verfahren anbieten, diese über leicht zugängliche und inklusive Instrumente bereitstellen; d) wenn automatisierte Mittel beim AS-Entscheidungsprozess eingesetzt werden: i) die Parteien im Voraus in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Weise über deren Einsatz informieren und ii) sicherstellen, dass die Parteien das Recht haben, zu verlangen, dass das Ergebnis des AS-Verfahrens von einer natürlichen Person der AS-Stelle, die die Anforderungen des Artikels 6 Absatz 1 erfüllt, überprüft wird; e) die Parteien über ihr Recht informieren, zu verlangen, dass das Ergebnis des AS-Verfahrens von einer natürlichen Person gemäß Buchstabe d Ziffer ii überprüft wird; f) Fälle bündeln können, sofern i) der Verbraucher über die Bündelung informiert wird und ii) die für die gebündelten Fälle zuständigen natürlichen Personen über ein ausreichendes Wissen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a verfügen, um den Fall bearbeiten zu können; g) inländische und grenzübergreifende Streitigkeiten und gegebenenfalls Drittlandunternehmer-Streitigkeiten akzeptieren; h) die notwendigen Maßnahmen treffen, um dafür zu sorgen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß den in der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5) festgelegten Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten erfolgt.
Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen für die in Unterabsatz 1 Buchstabe f genannte Bündelung von Fällen festlegen.
(*5) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.
April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.
L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).“ " c) Absatz 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) der Verbraucher nicht zuerst versucht hat, Kontakt mit dem betreffenden Unternehmer aufzunehmen, um die Beschwerde zu erörtern, die Angelegenheit unmittelbar mit diesem Unternehmer zu lösen, sofern keine unverhältnismäßigen Vorschriften über die Form und den Inhalt einer solchen Kontaktaufnahme eingeführt wurden;“ d) Folgende Absätze werden angefügt: „(8) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine zuständige AS-Stelle, sofern sie beschließt, eine Verbraucherbeschwerde gemäß ihren Verfahrensregeln zu prüfen, Kontakt zu dem betreffenden Unternehmer aufnimmt und ihn zur Teilnahme am AS-Verfahren einlädt, unabhängig davon, ob die Teilnahme dieses Unternehmers verpflichtend ist oder nicht.
(9)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Unternehmer, die von einer zuständigen AS-Stelle kontaktiert werden, diese AS-Stelle darüber informieren, ob sie mit der Teilnahme an dem vorgeschlagenen AS-Verfahren einverstanden sind.
Der Unternehmer antwortet der AS-Stelle innerhalb einer angemessenen Frist, die 20 Arbeitstage nicht überschreiten darf.
Bei komplexen Streitigkeiten oder unter außergewöhnlichen Umständen kann die betreffende AS-Stelle diese Frist verlängern, die in keinem Fall 30 Arbeitstage überschreiten darf.
Die AS-Stelle unterrichtet den Verbraucher über die Verlängerung der Frist, sofern anwendbar.
Antwortet der Unternehmer nicht innerhalb der in Unterabsatz 1 festgelegten Frist, kann die AS-Stelle davon ausgehen, dass der Unternehmer die Teilnahme am AS-Verfahren abgelehnt hat und den Fall schließen.
Die AS-Stelle informiert den Verbraucher entsprechend.
Die Folgen der Nichtbeantwortung werden in nationalen Rechtsvorschriften festgelegt.
Die Antwortpflicht gemäß Unterabsatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen: a) der Unternehmer ist zur Teilnahme am AS-Verfahren verpflichtet; b) bei der AS können Ergebnissen erzielt werden, ohne dass der Unternehmer der Teilnahme am AS-Verfahren zustimmt; oder c) der Unternehmer hat sich bereits vertraglich verpflichtet, AS-Stellen zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern einzuschalten.“
5.
Artikel 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) über das Wissen und die Fähigkeiten verfügen, die im Bereich der alternativen oder der gerichtlichen Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten erforderlich sind, sowie ein allgemeines Rechtsverständnis und, wenn sie grenzübergreifende Streitigkeiten bearbeiten, ein allgemeines Verständnis des internationalen Privatrechts besitzen;“ b) In Absatz 3 wird folgender Buchstabe eingefügt: „aa) wird eine Streitigkeit von einer AS-Stelle bearbeitet und werden die mit der Streitbeilegung betrauten natürlichen Personen ausschließlich von einem einzelnen Unternehmer beschäftigt oder vergütet, so hat die AS-Stelle nur Zugang zu den Daten, die sich unmittelbar auf den Fall beziehen und von dem Unternehmer oder dem Verbraucher eigens zur Verfügung gestellt werden;“ c) Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die AS-Stellen die erforderlichen Schulungen für die mit der AS betrauten natürlichen Personen zur Verfügung stellen.
Die zuständigen Behörden überwachen die von den AS-Stellen erstellten Schulungsprogramme auf der Grundlage der Informationen, die ihnen gemäß Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe g übermittelt werden.“
6.
Artikel 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt: „p) gegebenenfalls Kontaktangaben der nationalen Behörden, die für die Durchsetzung von Rechtsakten der Union und der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken und missbräuchliche Klauseln zuständig sind.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: i) Der einleitende Teil erhält folgende Fassung: „(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die AS-Stellen mindestens alle zwei Jahre Tätigkeitsberichte auf ihren Websites öffentlich zugänglich machen.
Darüber hinaus schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die AS-Stellen diese Tätigkeitsberichte auf Anfrage auf einem dauerhaften Datenträger sowie auf jede andere Weise, die die AS-Stellen für geeignet halten, zur Verfügung stellen.
Diese Berichte enthalten folgende Informationen sowohl zu inländischen als auch zu grenzübergreifenden Streitigkeiten:“ ii) Buchstabe h wird gestrichen.
7.
Artikel 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen werden an folgenden Stellen aufgeführt: a) auf der Website des Unternehmers — soweit vorhanden — in klarer, hervorgehobener, verständlicher und leicht zugänglicher Weise, b) in den allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kauf- oder Dienstleistungsverträge zwischen dem Unternehmer und einem Verbraucher.“ b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in den Fällen, in denen eine Streitigkeit zwischen einem Verbraucher und einem in ihren Hoheitsgebieten niedergelassenen Unternehmer im Anschluss an das direkte Einreichen einer Beschwerde durch den Verbraucher beim Unternehmer nicht beigelegt werden konnte, der Unternehmer verpflichtet ist, dem Verbraucher die Informationen gemäß Absatz 1 bereitzustellen.“
8.
Artikel 14 erhält folgende Fassung: „Artikel 14 Unterstützung bei grenzübergreifenden Streitigkeiten (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Verbraucher und Unternehmer bei grenzübergreifenden Streitigkeiten Unterstützung erhalten können, um ihren Zugang zu der bzw. den für ihre grenzübergreifende Streitigkeit zuständigen AS-Stelle(n) zu erleichtern.
(2)Jeder Mitgliedstaat benennt eine AS-Kontaktstelle, die für die in Absatz 1 genannte Aufgabe zuständig ist.
Die Mitgliedstaaten übertragen die Zuständigkeit für den Betrieb der AS-Kontaktstellen ihrem dem Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren angeschlossenen Zentrum oder, falls dies nicht möglich ist, Verbraucherverbänden oder einer anderen Einrichtung, die im Bereich des Verbraucherschutzes tätig ist.
(3)Wenn Verbraucher bei grenzübergreifenden Streitigkeiten um Unterstützung ersuchen, nutzen sie die AS-Kontaktstelle am Ort ihres Wohnsitzes und Unternehmer die AS-Kontaktstelle am Ort ihrer Niederlassung.
(4)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die AS-Kontaktstellen auf Anfrage die Kommunikation zwischen den Parteien und der zuständigen AS-Stelle erleichtern.
Diese Erleichterung erfolgt durch mindestens folgende Aufgaben: a) Hilfe bei der Einreichung der Beschwerde und, soweit angemessen, der einschlägigen Unterlagen; b) sofern erforderlich, Unterstützung der Parteien durch Bereitstellung der Ergebnisse der maschinellen Übersetzung von Informationen, Unterlagen oder Verfahrensregeln; c) Bereitstellung allgemeiner Informationen über die Verbraucherrechte auf Unionsebene und auf nationaler Ebene für die Parteien; d) Erläuterungen für die Parteien zu den von den betreffenden AS-Stellen angewandten Verfahrensregeln; e) Information des Verbrauchers über andere Möglichkeiten des Rechtschutzes, wenn eine Streitbeilegung im Wege eines AS-Verfahrens nicht möglich ist.
(5)Die Mitgliedstaaten können den AS-Kontaktstellen das Recht einräumen, Verbrauchern und Unternehmern Unterstützung nach diesem Artikel zu leisten, wenn diese sich in Bezug auf inländische Streitigkeiten an AS-Stellen wenden.
(6)Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Akteure, die Verbraucher bei grenzübergreifenden oder inländischen Streitigkeiten unterstützen, bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten den Verbrauchern in vollständiger Transparenz einschlägige Informationen zur Verfügung stellen, einschließlich Informationen über Verfahrensregeln und etwaige zu entrichtende Gebühren, und dabei nach Treu und Glauben handeln.“
9.
Artikel 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Kooperation gemäß Absatz 1 umfasst insbesondere den Austausch von Informationen über Praktiken in spezifischen Wirtschaftssektoren, über die wiederholt Beschwerden von Verbrauchern eingegangen sind, auch zu unlauteren Geschäftspraktiken oder missbräuchlichen Klauseln.
Dazu gehört auch, dass die nationalen Behörden AS-Stellen technische Bewertungen und Informationen zur Verfügung stellen, wenn diese für die Bearbeitung individueller Streitigkeiten erforderlich und bereits verfügbar sind.“ b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Kooperation und der Informationsaustausch gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 über den Schutz personenbezogener Daten entsprechen.“
10.
Artikel 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Zudem führen die zuständigen Behörden die erforderlichen Überprüfungen der Arbeitsweise und der Tätigkeiten der AS-Stellen durch, um die Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie zu überwachen.“ b) In Absatz 6 erhält Satz 1 folgende Fassung: „(6) Bis zum 9.
Juli 2018 und danach alle vier Jahre bis zum 1.
November veröffentlicht jede zuständige Behörde einen Bericht über die Entwicklung und die Arbeitsweise von AS-Stellen und übermittelt ihn der Kommission.“ c) Folgende Absätze werden angefügt: „(8) Bis zum 20.
April 2026 entwickelt die Kommission ein benutzerfreundliches digitales interaktives Instrument, das Informationen über den Rechtsschutz für Verbraucher, einschließlich Informationen über die Nutzung der AS im grenzübergreifenden Kontext, sowie Links zu Informationen über Verbraucherrechte bietet.
Dieses Instrument enthält auch die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannte Liste der AS-Stellen und die Liste der gemäß Artikel 24 Absatz 4 gemeldeten AS-Kontaktstellen und enthält Links zu ihren Websites.
Das Instrument umfasst auch eine Funktion der maschinellen Übersetzung, die den AS-Stellen und den AS-Kontaktstellen kostenlos zur Verfügung steht.
Die Kommission macht das Instrument bekannt und sorgt für seine technische Pflege.
Den Mitgliedstaaten wird nahegelegt, auf allen nationalen Websites, die einem ähnlichen Zweck dienen, einen deutlich sichtbaren Link zu dem in Unterabsatz 1 genannten Instrument bereitzustellen.
Die zuständigen Behörden unterrichten die AS-Kontaktstellen und AS-Stellen über die in Unterabsatz 1 genannte Funktion der maschinellen Übersetzung.
(9)Die Kommission richtet ein Netz der AS-Kontaktstellen ein.“
11.
In Artikel 24 wird folgender Absatz angefügt: „(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 20.
März 2028 die Namen und Kontaktdaten der gemäß Artikel 14 Absatz 2 benannten AS-Kontaktstellen mit.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.12.2025
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