ErwGr. 31

DIR_2025_2647 · zur Änderung der Richtlinie 2013/11/EU über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2015/2302, (EU) 2019/2161 und (EU) 2020/1828 nach der Einstellung der Europäischen Plattform für Online-Streitbeilegung

Eine rasche Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Stellen, die an der Durchsetzung der Verbraucherrechte beteiligt sind, ist entscheidend, damit das System zur Durchsetzung der Verbraucherrechte generell einheitlich und kohärent ist. Die Zusammenarbeit zwischen AS-Stellen und nationalen Behörden, die mit der Durchsetzung von Rechtsakten der Union über Verbraucherschutz betraut sind, sollte den Austausch von Informationen über Praktiken in spezifischen Wirtschaftssektoren, über die wiederholt Beschwerden von Verbrauchern eingegangen sind, wie etwa unlautere Geschäftspraktiken oder missbräuchliche Klauseln, umfassen. Da AS-Stellen nicht befugt sind, zu entscheiden, ob eine in Verbraucherbeschwerden beschriebene Praktik eine unlautere Geschäftspraktik darstellt, muss klargestellt werden, dass ein solcher Informationsaustausch nur potenziell unlautere Geschäftspraktiken und missbräuchliche Klauseln betreffen kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.12.2025

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