Art. 1

DIR_2025_425 · zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich der elektronischen Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer

In die Richtlinie 2006/112/EG werden folgende Absätze eingefügt:
„Artikel 151a (1) Die Mitgliedstaaten verwenden eine elektronische Bescheinigung, um zu bestätigen, dass ein Umsatz nach Artikel 151 Absatz 1 Unterabsatz 1von der Steuer befreit werden kann.
Der Empfänger einer Lieferung von Gegenständen oder Erbringung von Dienstleistungen, an den die steuerbefreite Lieferung der Gegenstände bewirkt oder für den die steuerbefreite Dienstleistung erbracht wird (im Folgenden ‚antragstellende Einrichtung oder Privatperson‘), stellt die Bescheinigung aus und unterzeichnet sie zusammen mit dem Aufnahmemitgliedstaat elektronisch.
(2)Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht für Umsätze, bei denen die Steuerbefreiung im Wege der Erstattung gemäß Artikel 151 Absatz 2 gewährt wird und bei denen die Mehrwertsteuer im Aufnahmemitgliedstaat geschuldet wird.
Die Mitgliedstaaten können dennoch die Verwendung einer elektronischen Bescheinigung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels für diese Umsätze vorsehen.
(3)Der Datensatz der elektronischen Bescheinigung umfasst mindestens Folgendes: a) die Identifizierungsdaten der antragstellenden Einrichtung oder Privatperson, gegebenenfalls einschließlich einer vom Aufnahmemitgliedstaat vergebenen Identifikationsnummer; b) die Identifizierungsdaten der zuständigen Behörde, die die Befreiung bescheinigt; c) die Erklärung der antragstellenden Einrichtung oder Privatperson über den beabsichtigten Zweck der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen und über die Erfüllung der von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Voraussetzungen für die Befreiung; d) die Beschreibung, die Menge und den Wert — ohne Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuer — der Gegenstände und Dienstleistungen, für die die Befreiung beantragt wird, einschließlich erforderlichenfalls der Fahrzeug-Identifizierungsnummer oder der Anschrift und des Zwecks der Nutzung des Grundstücks; e) die Bescheinigung durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und f) Angaben zum Lieferer bzw.
Dienstleistungserbringer, einschließlich Name und Anschrift, Mitgliedstaat der Niederlassung und Mehrwertsteuer- bzw.
Verbrauchsteuernummer oder Steuerregisternummer.
(4)Bei Verwendung der elektronischen Bescheinigung kann der Aufnahmemitgliedstaat entscheiden, ob er eine gemeinsame Bescheinigung für die Befreiung von der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuer oder zwei getrennte Bescheinigungen verwendet.
(5)Sind die Gegenstände oder Dienstleistungen für amtliche Zwecke bestimmt, so können die Mitgliedstaaten die antragstellende Einrichtung unter den von ihnen festzulegenden Voraussetzungen von der Verpflichtung befreien, dass die Bescheinigung vom Aufnahmemitgliedstaat unterzeichnet wird.
Diese Freistellung kann im Falle von Missbrauch widerrufen werden.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Kontaktstelle zur Angabe der für die elektronische Unterzeichnung der Bescheinigung zuständigen Behörde benannt wurde und in welchem Umfang sie auf dieses Erfordernis verzichten.
Die Kommission gibt diese Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiter.
(6)Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten beschließen, für bis zum 30.
Juni 2032 bewirkte Umsätze Folgendes zu verwenden: a) die Bescheinigung in Papierform, die in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates (*1) enthalten ist, oder b) — wenn die Mehrwertsteuer im Aufnahmemitgliedstaat geschuldet wird — ein elektronisches System, über das ein Mitgliedstaat verfügt, oder eine andere Papierfassung der Bescheinigung, die ein Mitgliedstaat zur Verfügung stellt.
(7)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Einzelheiten und Spezifikationen für das elektronische Format der Bescheinigung und ihre Bearbeitung fest; dabei berücksichtigt sie die Erfordernisse der Mitgliedstaaten, einschließlich der Bestimmung des für diesen Zweck anzuwendenden IT-Systems.
Die Bearbeitung umfasst insbesondere: a) den Zugang zum IT-System für antragstellende Einrichtungen oder Privatpersonen, Mitgliedstaaten und Lieferer bzw.
Dienstleistungserbringer, b) die Ausstellung und Unterzeichnung der Befreiungsbescheinigung auf elektronischem Wege, c) die Aufzeichnung und Speicherung der von antragstellenden Einrichtungen und Privatpersonen gemäß Unterabsatz 1 ausgestellten elektronischen Bescheinigungen und d) die Zurverfügungstellung der elektronischen Bescheinigungen für die antragstellenden Einrichtungen und Privatpersonen und die Lieferer bzw.
Dienstleistungserbringer, die eine steuerbefreite Lieferung bewirken bzw.
Dienstleistung erbringen, und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) erlassen, und der zuständige Ausschuss ist der durch Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates (*3) eingesetzte Ausschuss.
(8)Die Kommission übernimmt die Entwicklung, die Pflege, das Hosting und die technische Verwaltung des entsprechenden zentralen IT-Systems für die Speicherung und Bearbeitung von elektronischen Bescheinigungen.
Artikel 151b Unbeschadet des Artikels 151 Absatzes 3 verpflichtet sich die antragstellende Einrichtung oder Privatperson, die die Bescheinigung ausgestellt und unterzeichnet hat, zur Entrichtung der Mehrwertsteuer an den Mitgliedstaat, in dem sie geschuldet wird, falls die Gegenstände und/oder Dienstleistungen die Bedingungen für die Befreiung nicht erfüllen oder falls die Gegenstände und/oder Dienstleistungen nicht den beabsichtigten Zwecken dienen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.02.2025

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