Art. 13 – System der Entlastung an der Quelle

DIR_2025_50 · über eine schnellere und sicherere Entlastung von überschüssigen Quellensteuern

Die Mitgliedstaaten können ein System einrichten, das es zertifizierten Finanzintermediären, die ein Depotkonto eines eingetragenen Eigentümers führen, gestattet, im Namen des eingetragenen Eigentümers eine Entlastung an der Quelle gemäß Artikel 11 zu beantragen, indem sie der für die Quellensteuer zuständigen Stelle die folgenden Informationen übermitteln:
a)die steuerliche Ansässigkeit des eingetragenen Eigentümers oder die Informationen, die in den in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b genannten Unterlagen enthalten sind, sofern anwendbar, und
b)den gemäß den nationalen Vorschriften oder einem Doppelbesteuerungsabkommen anwendbaren Quellensteuersatz für die Zahlung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.01.2025

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