DIR_2025_50 · über eine schnellere und sicherere Entlastung von überschüssigen Quellensteuern
(1)Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 31. Dezember 2028 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2030 an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
(3)Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie die Bedingungen des Artikels 2 Absatz 3 erfüllen und sich nicht für die Anwendung des Kapitels III entscheiden, setzen die Kommission bis zum 31. Dezember 2028 hierüber in Kenntnis. Sie teilen der Kommission unverzüglich jede spätere Änderung ihres nationalen Systems der Entlastung an der Quelle in Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 31 aufgeführten Bedingungen mit. Die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Kapitel III nachzukommen, gemäß Artikel 2 Absatz 3 oder innerhalb von fünf Jahren, nachdem aus der vierten aufeinanderfolgenden Veröffentlichung der Daten durch die ESMA gemäß Artikel 2 Absatz 4 hervorgeht, dass die Marktkapitalisierungsquote dieses Mitgliedstaats den in Artikel 2 festgelegten Schwellenwert erreicht oder überschritten hat.
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