Art. 7 – Verpflichtung zur Eintragung als zertifizierter Finanzintermediär

DIR_2025_50 · über eine schnellere und sicherere Entlastung von überschüssigen Quellensteuern

(1)Die Mitgliedstaaten, die ein nationales Register gemäß Artikel 5 führen, verpflichten alle großen Institute, die Dividenden- und gegebenenfalls Zinszahlungen für von einem in ihrem Hoheitsgebiet Ansässigen ausgegebene Wertpapiere ausführen, sowie Zentralverwahrer gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 4, die in Bezug auf diese Zahlungen die für die Quellensteuer zuständige Stelle sind, dazu, sich in ihr nationales Register einzutragen.
(2)Die Mitgliedstaaten, die ein nationales Register gemäß Artikel 5 führen, ermöglichen auf Antrag die Eintragung jedes Finanzintermediärs, der die Anforderungen des Artikels 8 erfüllt, in das nationale Register.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.01.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 7 DIR_2025_50 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 7 DIR_2025_50 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.