DIR_2025_50 · über eine schnellere und sicherere Entlastung von überschüssigen Quellensteuern
Angesichts dieser Unterschiede und auch des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie in Bezug auf nationale Register zertifizierter Finanzintermediäre und die Informationspflichten für diejenigen Mitgliedstaaten nicht verbindlich sein, die über ein bestehendes umfassendes System der Entlastung an der Quelle verfügen und deren Marktkapitalisierungsquote unter einem bestimmten in dieser Richtlinie festgelegten Schwellenwert liegt. Das Ziel, effiziente und solide Systeme für die Entlastung von überschüssiger Quellensteuer im gesamten Binnenmarkt zu fördern, sollte als verwirklicht gelten, wenn Mitgliedstaaten, die ihr nationales System der Entlastung an der Quelle weiterhin anwenden, diese beiden in dieser Richtlinie festgelegten Kriterien erfüllen. Erstens steht das Kriterium der Marktkapitalisierung in Zusammenhang mit der Größe der Volkswirtschaft und dem möglichen Umfang der Dividendenzahlungen. Eine geringe Marktkapitalisierung bedeutet geringe Dividendenausschüttungen und damit ein geringeres Risiko des Steuermissbrauchs. Erreicht oder überschreitet ein Mitgliedstaat den Schwellenwert für die Marktkapitalisierungsquote für einen bestimmten Zeitraum, so sollten die gemeinsamen Vorschriften dieser Richtlinie gelten und anwendbar bleiben, und zwar unabhängig davon, ob dessen Marktkapitalisierungsquote zu irgendeinem Zeitpunkt danach unter diesen Schwellenwert sinkt. Zweitens sollten die umfassenden Systeme der Entlastung an der Quelle, die eine einfache und effiziente Anwendung des angemessenen Steuersatzes zum Zeitpunkt der Zahlung ermöglichen, als dem in dieser Richtlinie festgelegten System der Entlastung an der Quelle gleichwertig gelten. Gemeinsam können diese beiden Kriterien sicherstellen, dass Anleger im gesamten Binnenmarkt effektiven Zugang zu effizienten Verfahren der Quellensteuerentlastung in allen Mitgliedstaaten haben. Für Mitgliedstaaten, die über einen relativ kleinen Kapitalmarkt und ein ausreichend effizientes nationales System der Entlastung an der Quelle verfügen, würde eine Pflicht zur Änderung dieser Systeme nicht als verhältnismäßig betrachtet. Da die gemeinsamen Vorschriften dieser Richtlinie nahezu den gesamten Binnenmarkt abdecken würden, wäre daher ein angemessenes Maß an Konvergenz verwirklicht.
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