Art. 3 – Änderungen der Richtlinie 2006/112/EG mit Wirkung vom 1. Juli 2028

DIR_2025_516 · zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuervorschriften für das digitale Zeitalter

Die Richtlinie 2006/112/EG wird wie folgt geändert:
1.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 28a (1) Unbeschadet des Artikels 28 werden Steuerpflichtige, die in der Union bewirkte Dienstleistungen der Kurzzeitvermietung von Unterkünften, d. h. die ununterbrochene Vermietung einer Unterkunft an dieselbe Person für höchstens 30 Nächte, oder in der Union bewirkte Dienstleistungen der Personenbeförderung auf der Straße durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, unterstützen, so behandelt, als ob sie diese Dienstleistungen selbst erhalten und erbracht hätten, es sei denn, der Erbringer dieser Dienstleistungen hat a) dem Steuerpflichtigen, der die Dienstleistung unterstützt, seine Identifikationsnummer für Mehrwertsteuerzwecke, die ihm in den Mitgliedstaaten erteilt wurde, in denen die Dienstleistung bewirkt wird, oder die ihm gemäß Artikel 362 oder Artikel 369d zugeteilte Identifikationsnummer mitgeteilt und b) gegenüber dem Steuerpflichtigen, der die Dienstleistung unterstützt, erklärt, dass er die für diese Dienstleistung geschuldete Mehrwertsteuer erheben wird.
(2)Für die Zwecke des Absatzes 1 bezeichnet der Ausdruck ‚in der Union bewirkte Dienstleistung der Personenbeförderung auf der Straße‘ den Teil der Dienstleistung, der zwischen zwei Orten in der Union bewirkt wird.
(3)Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht für im Rahmen der Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 3 bewirkte Dienstleistungen.
(4)Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass der Steuerpflichtige, der die in Absatz 1 genannte Dienstleistung unterstützt, die in Buchstabe a des genannten Absatzes genannte Identifikationsnummer für Mehrwertsteuerzwecke mit den nach nationalem Recht festgelegten geeigneten Mitteln validiert.
(5)Unbeschadet von Absatz 1 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten in ihrem Gebiet und im Rahmen der Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 1 Abschnitt 2 erbrachte Dienstleistungen der Kurzzeitvermietung von Unterkünften oder Dienstleistungen der Personenbeförderung auf der Straße oder beides vom Anwendungsbereich des genannten Absatzes ausnehmen.
(6)Hat ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit nach Absatz 5 Gebrauch gemacht, so unterrichtet er den Mehrwertsteuerausschuss darüber.
Die Kommission veröffentlicht eine umfassende Liste der Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben.
(7)Die Kommission legt dem Rat bis zum 1.
Juli 2033 einen Bericht vor, in dem die Durchführung dieses Artikels und die Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften auf Unterstützungsdienstleistungen, einschließlich der Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts und die Wirksamkeit der Mehrwertsteuererhebung, bewertet werden.
Die Kommission unterbreitet einen geeigneten Gesetzgebungsvorschlag, falls dies für erforderlich gehalten wird.“
2.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 46a Als Ort einer an eine nichtsteuerpflichtige Person durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, erbrachte Unterstützungsdienstleistung gilt der Ort, an dem der zugrunde liegende Umsatz gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie erbracht wird.“
3.
Artikel 135 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz nach Unterabsatz 1 eingefügt: „Unbeschadet von Unterabsatz 1 Buchstabe a gilt die ununterbrochene Vermietung von Unterkünften an dieselbe Person für höchstens 30 Nächte vorbehaltlich der von den Mitgliedstaaten festzulegenden Kriterien, Bedingungen und Beschränkungen als Tätigkeit mit ähnlicher Zielsetzung wie das Hotelgewerbe.“ b) Folgender Absatz wird angefügt: „(3) Die Mitgliedstaaten teilen dem Mehrwertsteuerausschuss vor dem 1.
Juli 2028 den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, in denen sie die in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Kriterien, Bedingungen und Beschränkungen festlegen.
Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes bereitgestellten Informationen veröffentlicht die Kommission bis zum 31.
Dezember 2028 ein umfassendes Verzeichnis der Kriterien, Bedingungen und Beschränkungen, die die Mitgliedstaaten in Bezug auf Absatz 2 Unterabsatz 2 festgelegt haben.“
4.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 136b Wird ein Steuerpflichtiger gemäß Artikel 28a behandelt, als hätte er Dienstleistungen erhalten und erbracht, so befreien die Mitgliedstaaten die Erbringung dieser Dienstleistungen an diesen Steuerpflichtigen von der Steuer.“
5.
Artikel 138 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes gilt nicht für Verbringungen, die gemäß der Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 5 erklärt wurden.“ b) Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) die Lieferungen von Gegenständen in Form der Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat, die gemäß Absatz 1 und den Buchstaben a und b dieses Absatzes von der Mehrwertsteuer befreit wäre, wenn sie an einen anderen Steuerpflichtigen bewirkt würde.“
6.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 172a Wird ein Steuerpflichtiger gemäß Artikel 28a behandelt, als hätte er Dienstleistungen erhalten und erbracht, so berühren diese Dienstleistungen nicht das Recht auf Vorsteuerabzug dieses Steuerpflichtigen, unabhängig davon, ob für diese Dienstleistungen ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht.“
7.
Artikel 194 erhält folgende Fassung: „Artikel 194 (1) Wird die steuerpflichtige Lieferung von Gegenständen bzw. steuerpflichtige Dienstleistung von einem Steuerpflichtigen bewirkt, der in dem Mitgliedstaat, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, weder ansässig noch mittels einer individuellen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer gemäß Artikel 214 für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist, so schuldet die steuerpflichtige Person, für die die Lieferung bzw. die Dienstleistung bestimmt ist, unbeschadet der Artikel 195 und 196 die Mehrwertsteuer, wenn diese Person in dem Mitgliedstaat bereits für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist.
Wird die steuerpflichtige Lieferung von Gegenständen oder steuerpflichtige Dienstleistung von einem Steuerpflichtigen erbracht, der nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, so können die Mitgliedstaaten zudem unter den von ihnen festzulegenden Bedingungen vorsehen, dass die Person, für die die Lieferung oder Dienstleistung bestimmt ist, die Mehrwertsteuer schuldet.
(2)Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nicht für Lieferungen von Gegenständen durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer im Sinne des Artikels 311 Absatz 1 Nummer 5, wenn die Gegenstände gemäß der Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 4 Abschnitt 2 der Mehrwertsteuer unterliegen.“
8.
Artikel 222 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Für Gegenstände, die unter den Voraussetzungen des Artikels 138 geliefert werden, oder für Gegenstände oder Dienstleistungen, für die nach den Artikeln 194 und 196 der Erwerber bzw.
Dienstleistungsempfänger die Mehrwertsteuer schuldet, wird spätestens am fünfzehnten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Steuertatbestand eingetreten ist, eine Rechnung ausgestellt.“
9.
Artikel 226 Nummer 4 erhält folgende Fassung: „4. die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer im Sinne des Artikels 214, unter der der Erwerber bzw.
Dienstleistungsempfänger eine Lieferung von Gegenständen oder eine Dienstleistung, für die er die Mehrwertsteuer schuldet, oder eine Lieferung von Gegenständen nach Artikel 138 erhalten hat, es sei denn, die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 5 wird in Anspruch genommen;“.
10.
Artikel 242a wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz wird eingefügt: „(1a) Unterstützt ein Steuerpflichtiger innerhalb der Union Dienstleistungen der Kurzzeitvermietung von Unterkünften oder Dienstleistungen der Personenbeförderung auf der Straße durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, und wird dieser Steuerpflichtige nicht entsprechend Artikel 28a behandelt, als ob er diese Dienstleistungen selbst erhalten und erbracht hätte, so muss der Steuerpflichtige, der die Dienstleistung unterstützt, Aufzeichnungen über diese Dienstleistungen führen.
Diese Aufzeichnungen müssen so ausführlich sein, dass die Steuerbehörden des Mitgliedstaats, in dem diese Dienstleistungen steuerbar sind, feststellen können, ob die Mehrwertsteuer korrekt berücksichtigt worden ist.“ b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 und 1a sind den betreffenden Mitgliedstaaten auf Verlangen elektronisch zur Verfügung zu stellen.
Die Mitgliedstaaten können weiterhin verlangen, dass die Aufzeichnungen gemäß den Absätzen 1 und 1a regelmäßig und systematisch zur Verfügung gestellt werden, bis ein automatisierter Zugang zu diesen Aufzeichnungen möglich ist.
Diese Aufzeichnungen sind vom Ende des Jahres an, in dem der Umsatz bewirkt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren.“
11.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 242b Nimmt ein Steuerpflichtiger eine Verbringung von Gegenständen in einen anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 17 Absatz 1 für Rechnung eines anderen Steuerpflichtigen vor, so teilt Ersterer Letzterem spätestens bei der Beförderung oder Versendung der Gegenstände mit, dass seine Gegenstände verbracht werden oder verbracht werden sollen, sofern diese Verbringung nicht auf ausdrücklichen Wunsch des Letzteren erfolgt.“
12.
Artikel 262 Absatz 1 wird wie folgt geändert: „(1) Jeder Steuerpflichtige mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer muss eine zusammenfassende Meldung abgeben, in der Folgendes aufgeführt ist: a) die Erwerber mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, denen dieser Steuerpflichtige mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer Gegenstände unter den Bedingungen des Artikels 138 Absatz 1 und des Artikels 138 Absatz 2 Buchstabe c geliefert hat, es sei denn, die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 5 wird in Anspruch genommen; b) die Personen mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, denen dieser Steuerpflichtige mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer Gegenstände geliefert hat, die ihm im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen im Sinne des Artikels 42 geliefert wurden; c) die Steuerpflichtigen sowie die nicht steuerpflichtigen juristischen Personen mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, für die der Steuerpflichtige mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer Gegenstände geliefert oder Dienstleistungen erbracht hat, die keine Gegenstände oder Dienstleistungen sind, welche in dem Mitgliedstaat, in dem der Umsatz steuerbar ist, von der Mehrwertsteuer befreit sind, und für die der Erwerber bzw.
Dienstleistungsempfänger gemäß Artikel 194 — sofern der Erwerber bzw.
Dienstleistungsempfänger für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist — oder gemäß Artikel 196 die Mehrwertsteuer schuldet.“
13.
Artikel 288 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) Betrag der gemäß Artikel 136a, Artikel 136b, den Artikeln 146 bis 149 sowie den Artikeln 151, 152 und 153 von der Steuer befreiten Umsätze;“.
14.
In Artikel 306 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Sonderregelung gilt nicht für gemäß Artikel 28a erbrachte Dienstleistungen.“
15.
In Titel XII Kapitel 6 erhält die Überschrift folgende Fassung: „KAPITEL 6 Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen oder Fernverkäufe von Gegenständen, bestimmte inländische Lieferungen oder unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen tätigen “.
16.
Artikel 365 erhält folgende Fassung: „Artikel 365 In der Mehrwertsteuererklärung anzugeben sind die individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer für die Anwendung dieser Sonderregelung und in Bezug auf jeden Mitgliedstaat des Verbrauchs, in dem Mehrwertsteuer geschuldet wird, der Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer der unter diese Sonderregelung fallenden Dienstleistungen, für die der Steuertatbestand während des Steuerzeitraums eingetreten ist, sowie der Gesamtbetrag der entsprechenden Steuer, aufgegliedert nach Steuersätzen.
Ferner sind gegebenenfalls die anzuwendenden Mehrwertsteuersätze und die gesamte Mehrwertsteuerschuld in der Mehrwertsteuererklärung anzugeben.
Sind bis zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 364 abzugeben ist, Änderungen an der Mehrwertsteuererklärung erforderlich, so sind diese Änderungen in diese Mehrwertsteuererklärung aufzunehmen.
Sind nach dem Zeitpunkt, zu dem die Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 364 abgegeben werden musste, Änderungen an der Mehrwertsteuererklärung eines früheren Steuerzeitraums erforderlich, so sind diese Änderungen innerhalb von drei Jahren nach dem Tag, an dem die ursprüngliche Mehrwertsteuererklärung gemäß dem genannten Artikel abgegeben werden musste, in eine Mehrwertsteuererklärung eines späteren Steuerzeitraums aufzunehmen.
Aus dieser späteren Mehrwertsteuererklärung müssen der betreffende Mitgliedstaat des Verbrauchs, der Steuerzeitraum und der Mehrwertsteuerbetrag, für den Änderungen erforderlich sind, hervorgehen.“
17.
In Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 erhält die Überschrift folgende Fassung: „ABSCHNITT 3 SONDERREGELUNG FÜR INNERGEMEINSCHAFTLICHE FERNVERKÄUFE VON GEGENSTÄNDEN, FÜR BESTIMMTE LIEFERUNGEN VON GEGENSTÄNDEN INNERHALB EINES MITGLIEDSTAATS DURCH EINEN STEUERPFLICHTIGEN UND FÜR BESTIMMTE VON IN DER GEMEINSCHAFT, NICHT ABER IM MITGLIEDSTAAT DES VERBRAUCHS ANSÄSSIGEN STEUERPFLICHTIGEN ERBRACHTE DIENSTLEISTUNGEN“.
18.
Artikel 369a wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt geändert: i) Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Hat der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit nicht in der Gemeinschaft und hat er dort keine feste Niederlassung, so ist der Mitgliedstaat der Identifizierung der Mitgliedstaat des Beginns der Versendung oder Beförderung der Gegenstände.
Bei Lieferungen von Gegenständen ohne Versendung oder Beförderung oder bei Lieferungen von Gegenständen, bei denen die Versendung oder Beförderung der gelieferten Gegenstände im selben Mitgliedstaat beginnt und endet, oder gemäß Artikel 37 oder 39 ist der Mitgliedstaat der Identifizierung der Mitgliedstaat, in dem die Lieferung bewirkt wird.
Gibt es mehr als einen Mitgliedstaat, in dem die Versendung oder Beförderung der Gegenstände beginnt oder in dem die Lieferung bewirkt wird, so gibt der Steuerpflichtige an, welcher dieser Mitgliedstaaten der Mitgliedstaat der Identifizierung sein soll.
Der Steuerpflichtige ist an diese Entscheidung für das betreffende Kalenderjahr und die beiden darauf folgenden Kalenderjahre gebunden.“ ii) Folgender Unterabsatz wird angefügt: „Ungeachtet der Unterabsätze 1, 2 und 3 dieser Nummer für die Zwecke dieser Sonderregelung ist der Mitgliedstaat der Identifizierung jedoch derselbe wie für die Zwecke der Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 5, wenn der Steuerpflichtige für jene Sonderregelung registriert ist;“. b) Nummer 3 wird wie folgt geändert: i) Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) bei Lieferungen von Gegenständen in einem Mitgliedstaat ohne Versendung oder Beförderung der Gegenstände oder bei Lieferungen von Gegenständen, bei denen die Versendung oder Beförderung der gelieferten Gegenstände im selben Mitgliedstaat beginnt und endet, wenn diese Gegenstände an einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, dessen bzw. deren innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, oder an eine andere nichtsteuerpflichtige Person geliefert werden, dieser Mitgliedstaat;“. ii) Folgender Buchstabe wird angefügt: „d) bei Lieferungen von Gegenständen gemäß den Artikeln 36, 37 und 39, wenn diese Gegenstände an einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, dessen bzw. deren innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, oder an eine andere nichtsteuerpflichtige Person geliefert werden, der Mitgliedstaat, in dem die Lieferung als bewirkt gilt.“
19.
Artikel 369b erhält folgende Fassung: „Artikel 369b Die Mitgliedstaaten gestatten folgenden Steuerpflichtigen, mit Ausnahme derjenigen, die ausschließlich mehrwertsteuerbefreite Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen bewirken, für die kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, diese Sonderregelung in Anspruch zu nehmen: a) Steuerpflichtigen, die innergemeinschaftliche Fernverkäufe tätigen; b) Steuerpflichtigen, welche die Lieferung von Gegenständen gemäß Artikel 14a Absatz 2 unterstützen, die ohne Versendung oder Beförderung geliefert werden oder deren Versendung oder Beförderung im selben Mitgliedstaat beginnt und endet; c) nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen; d) Steuerpflichtigen, die nicht in dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem die Gegenstände der Mehrwertsteuer unterliegen, und die Gegenstände gemäß den Artikeln 36, 37 und 39 an einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, dessen bzw. deren innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, oder an eine andere nichtsteuerpflichtige Person liefern; e) Steuerpflichtigen, die nicht in dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem die Gegenstände der Mehrwertsteuer unterliegen, und die Lieferungen von Gegenständen ohne Versendung oder Beförderung oder Lieferungen von Gegenständen, deren Versendung oder Beförderung im selben Mitgliedstaat beginnt und endet, an einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, dessen bzw. deren innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, oder an eine andere nichtsteuerpflichtige Person bewirken; f) Steuerpflichtigen, die nicht in dem Mitgliedstaat ansässig sind, in den Gegenstände im Rahmen der Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 5 verbracht wurden, wenn diese Gegenstände gemäß den Artikeln 16, 18 oder 26 der Mehrwertsteuer unterliegen oder wenn eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß Titel X Kapitel 5 erforderlich ist.
Diese Sonderregelung gilt für alle infrage kommenden Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die von den betreffenden Steuerpflichtigen in der Gemeinschaft bewirkt werden.“
20.
Artikel 369g erhält folgende Fassung: „Artikel 369g (1) In der Mehrwertsteuererklärung anzugeben sind die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer nach Artikel 369d und in Bezug auf jeden Mitgliedstaat des Verbrauchs der Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer und gegebenenfalls die anzuwendenden Mehrwertsteuersätze, der Gesamtbetrag der entsprechenden Mehrwertsteuer, aufgegliedert nach Steuersätzen, und die gesamte Mehrwertsteuerschuld in Bezug auf die folgenden unter diese Sonderregelung fallenden Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, für die der Steuertatbestand während des Steuerzeitraums eingetreten ist: a) innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen; b) Dienstleistungen; c) Lieferungen von Gegenständen gemäß den Artikeln 36, 37 und 39, wenn diese Gegenstände an einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, dessen bzw. deren innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, oder an eine andere nichtsteuerpflichtige Person geliefert werden; d) Lieferungen von Gegenständen ohne Versendung oder Beförderung oder Lieferungen von Gegenständen, bei denen die Versendung oder Beförderung im selben Mitgliedstaat beginnt und endet, wenn diese Gegenstände an einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, dessen bzw. deren innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, oder an eine andere nichtsteuerpflichtige Person geliefert werden, auch wenn die Lieferung von einem Steuerpflichtigen, der diese Lieferungen gemäß Artikel 14a Absatz 2 unterstützt, bewirkt wird; e) Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen gemäß den Artikeln 16, 18 und 26 nach einer unternehmensinternen Verbringung von Gegenständen im Rahmen der Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 5.
In der Mehrwertsteuererklärung sind auch Änderungen gemäß Absatz 5 anzugeben.
(2)Werden Gegenstände ohne Versendung oder Beförderung oder in anderen oder aus anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat der Identifizierung versandt oder befördert, so sind in der Mehrwertsteuererklärung auch der Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer und gegebenenfalls die anzuwendenden Mehrwertsteuersätze, der Gesamtbetrag der entsprechenden Mehrwertsteuer, aufgegliedert nach Steuersätzen, und die gesamte Mehrwertsteuerschuld in Bezug auf die folgenden unter diese Sonderregelung fallenden Lieferungen für jeden Mitgliedstaat, in dem diese Gegenstände ohne Versendung oder Beförderung geliefert werden oder in oder aus dem die Gegenstände versandt oder befördert werden, anzugeben: a) innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen; b) Lieferungen von Gegenständen ohne Versendung oder Beförderung oder bei denen die Versendung oder Beförderung im selben Mitgliedstaat beginnt und endet, wenn diese Gegenstände an einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, dessen bzw. deren innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, oder an eine andere nichtsteuerpflichtige Person geliefert werden, auch wenn die Lieferung von einem Steuerpflichtigen, der diese Lieferungen gemäß Artikel 14a Absatz 2 unterstützt, bewirkt wird; c) Lieferungen von Gegenständen gemäß den Artikeln 36, 37 und 39, wenn diese Gegenstände an einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, dessen bzw. deren innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, oder an eine andere nichtsteuerpflichtige Person geliefert werden; d) Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen gemäß den Artikeln 16, 18 und 26 nach einer unternehmensinternen Verbringung von Gegenständen im Rahmen der Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 5.
Bei den in diesem Absatz genannten Lieferungen ist in der Mehrwertsteuererklärung außerdem, falls vorhanden, die individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder die von jedem Mitgliedstaat, in dem die Gegenstände ohne Versendung oder Beförderung geliefert werden oder in oder aus dem solche Gegenstände versandt oder befördert werden, zugewiesene Steuerregisternummer anzugeben.
Die Mehrwertsteuererklärung enthält die in diesem Absatz genannten Angaben, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten des Verbrauchs.
(3)Hat der Steuerpflichtige, der die unter diese Sonderregelung fallenden Dienstleistungen erbringt, außer der Niederlassung im Mitgliedstaat der Identifizierung eine oder mehrere feste Niederlassungen, von denen aus die Dienstleistungen erbracht werden, so sind in der Mehrwertsteuererklärung für jeden Mitgliedstaat, in dem dieser Steuerpflichtige eine Niederlassung hat, auch der Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer und gegebenenfalls die anzuwendenden Mehrwertsteuersätze, der Gesamtbetrag der entsprechenden Mehrwertsteuer, aufgegliedert nach Steuersätzen, und die gesamte Mehrwertsteuerschuld in Bezug auf diese Dienstleistungen zusammen mit der jeweiligen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder der Steuerregisternummer dieser Niederlassung, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten des Verbrauchs, anzugeben.
(4)Ist für Gegenstände, die gemäß der Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 5 verbracht wurden, eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs erforderlich, so enthält die Mehrwertsteuererklärung die relevanten Faktoren, die zu der Berichtigung geführt haben, und die geschuldete Mehrwertsteuer sowie bei Investitionsgütern das Anfangsdatum des Berichtigungszeitraums, der nach der Verbringung beginnt.
(5)Sind bis zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 369f abzugeben ist, Änderungen an der Mehrwertsteuererklärung erforderlich, so sind diese Änderungen in diese Mehrwertsteuererklärung aufzunehmen.
Sind nach dem Zeitpunkt, zu dem die Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 369f abgegeben werden musste, Änderungen an der Mehrwertsteuererklärung erforderlich, so sind diese Änderungen innerhalb von drei Jahren nach dem Tag, an dem die ursprüngliche Mehrwertsteuererklärung gemäß dem genannten Artikel abgegeben werden musste, in eine Mehrwertsteuererklärung eines späteren Steuerzeitraums aufzunehmen.
Aus dieser späteren Mehrwertsteuererklärung müssen der betreffende Mitgliedstaat des Verbrauchs, der Steuerzeitraum und der Mehrwertsteuerbetrag, für den Änderungen erforderlich sind, hervorgehen.
(6)Für die Zwecke dieses Artikels enthält die Mehrwertsteuererklärung keine mehrwertsteuerbefreiten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, für die kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht.“
21.
Artikel 369p wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „e) Status als Steuerpflichtiger, der behandelt wird, als habe er Gegenstände gemäß Artikel 14a Absatz 1 erhalten und geliefert.“ b) In Absatz 3 wird folgender Buchstabe angefügt: „f) Status als Steuerpflichtiger, der behandelt wird, als habe er Gegenstände gemäß Artikel 14a Absatz 1 erhalten und geliefert.“
22.
Artikel 369t erhält folgende Fassung: „Artikel 369t (1) In der Mehrwertsteuererklärung anzugeben sind die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer gemäß Artikel 369q und in Bezug auf jeden Mitgliedstaat des Verbrauchs, in dem Mehrwertsteuer geschuldet wird, der Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer der Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen, für die während des Steuerzeitraums der Steueranspruch entstanden ist, sowie der Gesamtbetrag der entsprechenden Mehrwertsteuer, aufgegliedert nach Steuersätzen.
Ferner sind die anzuwendenden Mehrwertsteuersätze und die gesamte Mehrwertsteuerschuld gegebenenfalls in der Mehrwertsteuererklärung anzugeben.
(2)Sind bis zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 369s abzugeben ist, Änderungen an der Mehrwertsteuererklärung erforderlich, so sind diese Änderungen in diese Mehrwertsteuererklärung aufzunehmen.
Sind nach dem Zeitpunkt, zu dem die Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 369s abgegeben werden musste, Änderungen an der Mehrwertsteuererklärung eines früheren Steuerzeitraums erforderlich, so sind diese Änderungen innerhalb von drei Jahren nach dem Tag, an dem die ursprüngliche Mehrwertsteuererklärung gemäß dem genannten Artikel abgegeben werden musste, in eine Mehrwertsteuererklärung eines späteren Steuerzeitraums aufzunehmen.
Aus dieser späteren Mehrwertsteuererklärung müssen der betreffende Mitgliedstaat des Verbrauchs, der Steuerzeitraum und der Mehrwertsteuerbetrag, für den Änderungen erforderlich sind, hervorgehen.“
23.
In Titel XII Kapitel 6 wird folgender Abschnitt angefügt: „ABSCHNITT 5 SONDERREGELUNG FÜR UNTERNEHMENSINTERNE VERBRINGUNGEN VON GEGENSTÄNDEN Artikel 369xa 1.
Für die Zwecke dieses Abschnitts und unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) ‚unternehmensinterne Verbringung von Gegenständen‘ ist die Verbringung von Gegenständen in einen anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 17 Absatz 1 und umfasst nicht die Verbringung von Gegenständen, für die in diesem Mitgliedstaat kein Recht auf vollen Vorsteuerabzug besteht; b) ‚Mitgliedstaat der Identifizierung‘ ist der Mitgliedstaat, in dem der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat oder, falls er den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit nicht in der Gemeinschaft hat, in dem er eine feste Niederlassung hat. 2.
Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b hat der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit nicht in der Gemeinschaft, dort jedoch mehr als eine feste Niederlassung, so ist der Mitgliedstaat der Identifizierung der Mitgliedstaat mit einer festen Niederlassung, in dem dieser Steuerpflichtige die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung anzeigt.
Der Steuerpflichtige ist an diese Entscheidung für das betreffende Kalenderjahr und die beiden darauf folgenden Kalenderjahre gebunden.
Hat der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit nicht in der Gemeinschaft und hat er dort keine feste Niederlassung, so ist der Mitgliedstaat der Identifizierung der Mitgliedstaat des Beginns der Versendung oder Beförderung der Gegenstände.
Gibt es mehr als einen Mitgliedstaat des Beginns der Versendung oder Beförderung der Gegenstände, so gibt der Steuerpflichtige an, welcher dieser Mitgliedstaaten der Mitgliedstaat der Identifizierung sein soll.
Der Steuerpflichtige ist an diese Entscheidung für das betreffende Kalenderjahr und die beiden darauf folgenden Kalenderjahre gebunden. 3.
Ungeachtet des Absatzes 1 Buchstabe b und des Absatzes 2 dieses Artikels ist der Mitgliedstaat der Identifizierung für die Zwecke dieser Sonderregelung jedoch derselbe wie für die Zwecke der Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3, wenn der Steuerpflichtige für jene Sonderregelung registriert ist.“ Artikel 369xb Die Mitgliedstaaten gestatten Steuerpflichtigen, die Gegenstände unternehmensintern verbringen, die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung.
Diese Sonderregelung gilt für alle unternehmensinternen Verbringungen von Gegenständen durch einen Steuerpflichtigen, der für diese Sonderregelung registriert ist.
Artikel 369xc Der Steuerpflichtige unterrichtet den Mitgliedstaat der Identifizierung über die Aufnahme und die Beendigung seiner dieser Sonderregelung unterliegenden steuerbaren Tätigkeit sowie diesbezügliche Änderungen, durch die er die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr erfüllt.
Diese Meldung erfolgt elektronisch.
Artikel 369xd Ein Steuerpflichtiger, der diese Sonderregelung in Anspruch nimmt, wird in Bezug auf dieser Sonderregelung unterliegende steuerbare Umsätze nur in dem Mitgliedstaat der Identifizierung für Mehrwertsteuerzwecke erfasst.
Hierzu verwendet der Mitgliedstaat der Identifizierung die individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, die dem Steuerpflichtigen für die Erfüllung seiner Pflichten aufgrund des internen Systems bereits zugeteilt wurde.
Artikel 369xe Der Mitgliedstaat der Identifizierung schließt den Steuerpflichtigen von dieser Sonderregelung in folgenden Fällen aus: a) wenn der Steuerpflichtige dem Mitgliedstaat der Identifizierung mitteilt, dass er keine unternehmensinternen Verbringungen von Gegenständen mehr bewirkt, die unter diese Sonderregelung fallen; b) wenn aus anderen Gründen davon ausgegangen werden kann, dass die dieser Sonderregelung unterliegenden steuerbaren Tätigkeiten des Steuerpflichtigen beendet sind; c) wenn der Steuerpflichtige die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung nicht mehr erfüllt; d) wenn der Steuerpflichtige wiederholt gegen die Vorschriften dieser Sonderregelung verstößt.
Artikel 369xf Der Steuerpflichtige, der diese Sonderregelung in Anspruch nimmt, gibt im Mitgliedstaat der Identifizierung für jeden Monat eine elektronische Mehrwertsteuererklärung ab, unabhängig davon, ob unter diese Sonderregelung fallende Verbringungen von Gegenständen bewirkt wurden.
Die Mehrwertsteuererklärung ist bis zum Ende des Monats nach Ablauf des Steuerzeitraums, der von der Mehrwertsteuererklärung umfasst wird, abzugeben.
Artikel 369xg (1) In der Mehrwertsteuererklärung anzugeben sind die individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer nach Artikel 369xd und in Bezug auf jeden Mitgliedstaat, in den Gegenstände versandt oder verbracht werden, der Gesamtbetrag der unter diese Sonderregelung fallenden Verbringungen ohne Mehrwertsteuer, für die der Steuertatbestand während des Steuerzeitraums eingetreten ist.
In der Mehrwertsteuererklärung sind auch Änderungen gemäß Absatz 3 anzugeben.
(2)Werden Gegenstände aus anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat der Identifizierung versandt oder befördert, so ist in der Mehrwertsteuererklärung der Gesamtwert der unter diese Sonderregelung fallenden Verbringungen ohne Mehrwertsteuer für jeden Mitgliedstaat, aus dem die Gegenstände versandt oder befördert werden, anzugeben.
In der Mehrwertsteuererklärung ist außerdem die individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder die von jedem Mitgliedstaat, aus dem die Gegenstände gemäß Unterabsatz 1 versandt oder befördert werden, zugewiesene Steuerregisternummer, falls vorhanden, anzugeben.
Die Mehrwertsteuererklärung enthält die in diesem Absatz genannten Angaben, aufgeschlüsselt nach den Mitgliedstaaten, in die die Gegenstände versandt oder befördert werden.
(3)Sind bis zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 369xf abzugeben ist, Änderungen an der Mehrwertsteuererklärung erforderlich, so sind diese Änderungen in diese Mehrwertsteuererklärung aufzunehmen.
Sind nach dem Zeitpunkt, zu dem die Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 369xf abgegeben werden musste, Änderungen an der Mehrwertsteuererklärung eines früheren Steuerzeitraums erforderlich, so sind diese Änderungen innerhalb von drei Jahren nach dem Tag, an dem die ursprüngliche Mehrwertsteuererklärung gemäß dem genannten Artikel abgegeben werden musste, in eine Mehrwertsteuererklärung eines späteren Steuerzeitraums aufzunehmen.
Aus dieser späteren Mehrwertsteuererklärung müssen der betreffende Mitgliedstaat, in den und aus dem die Gegenstände versandt oder befördert wurden, der Steuerzeitraum und die Steuerbemessungsgrundlage, für die Änderungen erforderlich sind, hervorgehen.
Artikel 369xh (1) Die Beträge in der Mehrwertsteuererklärung sind in Euro anzugeben.
Diejenigen Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, können vorschreiben, dass die Beträge in der Mehrwertsteuererklärung in ihrer Landeswährung anzugeben sind.
Wurden für die Lieferungen andere Währungen genutzt, so hat der diese Sonderregelung in Anspruch nehmende Steuerpflichtige für die Zwecke der Mehrwertsteuererklärung den anwendbaren Umrechnungskurs vom letzten Tag des Steuerzeitraums anzuwenden.
(2)Die Umrechnung erfolgt auf der Grundlage der Umrechnungskurse, die von der Europäischen Zentralbank für den jeweiligen Tag der Umrechnung oder, falls an diesem Tag keine Veröffentlichung erfolgt, für den nächsten Tag, an dem eine Veröffentlichung erfolgt, veröffentlicht werden.
Artikel 369xi Für die Zwecke dieser Sonderregelung ist der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen in dem Mitgliedstaat, in den die Gegenstände versandt oder befördert werden, steuerfrei.
Unbeschadet des Artikels 214 Absatz 1 begründet der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen keine Registrierungspflicht gemäß Artikel 214 Absatz 1.
Für die Zwecke der Artikel 16, 18, 26, 185 bis 189 und 192 gilt die Steuerbefreiung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Ausübung des Rechts auf vollen Vorsteuerabzug für die Mehrwertsteuer, die ohne diese Befreiung geschuldet würde.
Artikel 369xj Der Steuerpflichtige, der diese Sonderregelung in Anspruch nimmt, darf in Bezug auf seine dieser Sonderregelung unterliegenden steuerbaren Tätigkeiten in der Mehrwertsteuererklärung für diese Sonderregelung nicht die Vorsteuer gemäß Artikel 168 in den Mitgliedstaaten anmelden, in die oder aus denen die Gegenstände versandt oder befördert werden.
Unbeschadet des Artikels 1 Nummer 1 der Richtlinie 86/560/EWG sowie des Artikels 2 Nummer 1, des Artikels 3 und des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2008/9/EG wird diesem Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuererstattung gemäß den genannten Richtlinien gewährt.
Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 86/560/EWG gelten nicht für Erstattungen im Zusammenhang mit Gegenständen oder Dienstleistungen, die für die Zwecke der unter diese Sonderregelung fallenden unternehmensinternen Verbringungen von Gegenständen verwendet werden.
Ist der diese Sonderregelung in Anspruch nehmende Steuerpflichtige zur Registrierung in einem Mitgliedstaat in Bezug auf nicht der Sonderregelung unterliegende Tätigkeiten verpflichtet, so zieht er die in diesem Mitgliedstaat angefallene Vorsteuer für in diesem Mitgliedstaat gelieferte Gegenstände oder erbrachte Dienstleistungen im Rahmen der nach Artikel 250 abzugebenden Mehrwertsteuererklärung ab.
Artikel 369xk (1) Der diese Sonderregelung in Anspruch nehmende Steuerpflichtige führt Aufzeichnungen über seine dieser Sonderregelung unterliegenden unternehmensinternen Verbringungen von Gegenständen.
Diese müssen so ausführlich sein, dass die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten, aus denen und in die die Gegenstände versandt oder befördert wurden, feststellen können, ob die Mehrwertsteuererklärung korrekt ist.
(2)Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind dem Mitgliedstaat, aus dem oder in den die Gegenstände versandt oder befördert wurden, und dem Mitgliedstaat der Identifizierung auf Verlangen elektronisch zur Verfügung zu stellen.
Die Aufzeichnungen sind ab dem 31.
Dezember des Jahres, in dem die unternehmensinterne Verbringung von Gegenständen erfolgte, zehn Jahre lang aufzubewahren.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.03.2025

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