Die Mitgliedstaaten gestatten folgenden Steuerpflichtigen, mit Ausnahme derjenigen, die ausschließlich mehrwertsteuerbefreite Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen bewirken, für die kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, diese Sonderregelung in Anspruch zu nehmen:
a)Steuerpflichtigen, die innergemeinschaftliche Fernverkäufe tätigen;
b)Steuerpflichtigen, welche die Lieferung von Gegenständen gemäß Artikel 14a Absatz 2 unterstützen, die ohne Versendung oder Beförderung geliefert werden oder deren Versendung oder Beförderung im selben Mitgliedstaat beginnt und endet;
c)nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen;
d)Steuerpflichtigen, die nicht in dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem die Gegenstände der Mehrwertsteuer unterliegen, und die Gegenstände gemäß den Artikeln 36, 37 und 39 an einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, dessen bzw. deren innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, oder an eine andere nichtsteuerpflichtige Person liefern;
e)Steuerpflichtigen, die nicht in dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem die Gegenstände der Mehrwertsteuer unterliegen, und die Lieferungen von Gegenständen ohne Versendung oder Beförderung oder Lieferungen von Gegenständen, deren Versendung oder Beförderung im selben Mitgliedstaat beginnt und endet, an einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, dessen bzw. deren innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, oder an eine andere nichtsteuerpflichtige Person bewirken;
f)Steuerpflichtigen, die nicht in dem Mitgliedstaat ansässig sind, in den Gegenstände im Rahmen der Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 5 verbracht wurden, wenn diese Gegenstände gemäß den Artikeln 16, 18 oder 26 der Mehrwertsteuer unterliegen oder wenn eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß Titel X Kapitel 5 erforderlich ist.
Diese Sonderregelung gilt für alle infrage kommenden Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die von den betreffenden Steuerpflichtigen in der Gemeinschaft bewirkt werden.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.03.2025
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