ErwGr. 37

DIR_2025_516 · zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuervorschriften für das digitale Zeitalter

Die Richtlinie 2006/112/EG sollte auch geändert werden, um klarzustellen, dass alle von Unternehmen an Verbraucher erbrachte Dienstleistungen, die von außerhalb der Union ansässigen Steuerpflichtigen innerhalb der Union erbracht werden, in den Anwendungsbereich der Sonderregelung für von nicht in der Union ansässigen Steuerpflichtigen erbrachte Dienstleistungen, d. h. der Nicht-EU-Regelung für eine einzige Anlaufstelle („One-Stop Shop“ — im Folgenden „OSS“) („non-Union OSS“ — im Folgenden „Nicht-EU-OSS-Regelung“), fallen, und nicht nur an in der Union ansässige Dienstleistungsempfänger erbrachte Dienstleistungen. Angesichts der Einführung der neuen Vorschriften für Mehrwertsteuersätze durch die Richtlinie (EU) 2022/542 des Rates (9) und um die Befreiungen nach Artikel 151 der Richtlinie 2006/112/EG von Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die u. a. im Rahmen der diplomatischen und konsularischen Beziehungen sowie an bestimmte andere internationale Einrichtungen bewirkt werden, abzudecken, ist es außerdem erforderlich, die OSS-Regelungen nach Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG auszuweiten, indem sichergestellt wird, dass zum Nullsatz besteuerte und mehrwertsteuerbefreite Lieferungen, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, in den Anwendungsbereich dieser Regelungen fallen. Darüber hinaus sollte die Richtlinie 2006/112/EG geändert werden, um klarzustellen, bis wann der Steuerpflichtige, der die Sonderregelungen in Anspruch nimmt, die entsprechenden Mehrwertsteuererklärungen im Rahmen der drei bestehenden Vereinfachungsregelungen ändern kann, d. h. der Nicht-EU-OSS-Regelung und der EU-OSS-Regelung sowie der Regelung für die einzige Anlaufstelle für die Einfuhr („Import OSS“ — im Folgenden „IOSS“). Diese Klarstellung sollte es den Steuerpflichtigen, die für diese Regelungen registriert sind, ermöglichen, Mehrwertsteuererklärungen bis zum Ablauf der Abgabefrist zu ändern. Darüber sollte klargestellt werden, dass Änderungen früherer Mehrwertsteuererklärungen nur in Mehrwertsteuererklärungen späterer Steuerzeiträume zulässig sind. Schließlich sollte der Zeitpunkt, zu dem der Steuertatbestand für Lieferungen im Rahmen der EU-OSS- und der Nicht-EU-OSS-Vereinfachungsregelungen eintritt, eindeutig festgelegt werden, um Unterschiede bei der Anwendung der Vorschriften zwischen den Mitgliedstaaten zu vermeiden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.03.2025

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