DIR_2025_516 · zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuervorschriften für das digitale Zeitalter
Die Mehrwertsteuerregistrierung eines Lieferers bzw. Dienstleistungserbringers ist erforderlich, wenn der Lieferer bzw. Dienstleistungserbringer in dem Mitgliedstaat, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, nicht für Mehrwertsteuerzwecke registriert ist. Insbesondere erfordert die unternehmensinterne Verbringung von Gegenständen eines Steuerpflichtigen in einen anderen Mitgliedstaat, die u. a. für die Zwecke seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit dem elektronischen Geschäftsverkehr erfolgt, eine Registrierung in den Mitgliedstaaten, aus denen und in die die Gegenstände unternehmensintern verbracht werden. Im Einklang mit dem Ziel einer einzigen Mehrwertsteuerregistrierung in der Union sollte die Zahl der Fälle, in denen mehrere Mehrwertsteuerregistrierungen erforderlich sind, weiter verringert werden, indem die Anwendung einer neuen Regelung im Rahmen der OSS-Regelungen vorgesehen wird. Diese neue Regelung sollte speziell darauf abzielen, die Einhaltung der Mehrwertsteuervorschriften im Zusammenhang mit bestimmten unternehmensinternen Verbringungen von Gegenständen zu vereinfachen. Nimmt ein Steuerpflichtiger eine unternehmensinterne Verbringung von Gegenständen für Rechnung eines anderen Steuerpflichtigen vor und erfolgt diese Verbringung nicht auf ausdrücklichen Wunsch des Letzteren, so sollte Ersterer verpflichtet werden, dem Eigentümer dieser Gegenstände bestimmte Informationen über die Verbringung mitzuteilen.
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