Art. 2 – Begriffsbestimmungen

DIR_2026_1021 · zur Bekämpfung der Korruption, zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
1.„Vermögensgegenstand“ Gelder oder Vermögenswerte aller Art, einschließlich Kryptowerten, ob körperlich oder nichtkörperlich, beweglich oder unbeweglich, materiell oder immateriell, und Urkunden oder rechtserhebliche Schriftstücke in jeder — einschließlich elektronischer oder digitaler — Form, die das Recht auf solche Gelder oder Vermögenswerte oder Rechte daran belegen;
2.„öffentlicher Bediensteter“ a) einen Unionsbeamten oder einen nationalen Beamten eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands; b) jede andere Person, der nach nationalem Recht öffentliche Aufgaben übertragen wurden und die diese Aufgaben nach nationalem Recht wahrnimmt, einschließlich der Personen, die von einer Behörde in einem Mitgliedstaat oder in Drittländern oder unter deren Aufsicht beauftragt wurden; c) eine Person, der für eine internationale Organisation oder für ein internationales Gericht öffentliche Aufgaben übertragen wurden und die diese Aufgaben wahrnimmt;
3.„Unionsbeamter“ eine Person, die a) Beamter oder sonstiger Bediensteter, der von der Union durch Vertrag eingestellt wird, im Sinne des in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (25) festgelegten Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden „Statut“) ist oder b) der Union von einem Mitgliedstaat oder von einer öffentlichen oder privaten Einrichtung zur Verfügung gestellt wird und dort Aufgaben wahrnimmt, die den Aufgaben der Beamten oder sonstigen Bediensteten der Union entsprechen. Die Mitglieder eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union und das Personal dieser Einrichtungen werden Unionsbeamten gleichgestellt, soweit das Statut auf sie keine Anwendung findet;
4.„nationaler Beamter“ jede Person, die auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ein Amt im Bereich der Exekutive, Verwaltung oder Justiz innehat, unabhängig davon, ob die Person ernannt oder gewählt wurde oder auf der Grundlage eines Vertrags beschäftigt ist, ob es sich um ein dauerhaftes oder befristetes Beschäftigungsverhältnis handelt, ob es sich um eine vergütete oder nicht vergütete Tätigkeit handelt und unabhängig vom Dienstalter der betreffenden Person. Personen, die auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ein Amt im Bereich der Gesetzgebung innehaben, werden einem nationalen Beamten im Einklang mit dem nationalen Recht gleichgestellt;
5.„Schiedsrichter“ jede Person, die angerufen wird, um einen rechtsverbindlichen Schiedsspruch in einem von den Parteien der Schiedsvereinbarung vorgelegten Streitfall zu erlassen, sofern der Status von Schiedsrichtern im nationalen Recht festgelegt ist;
6.„Schöffe“ jede Person, die nach nationalem Recht als Mitglied eines Organs handelt, das für die Entscheidung über die Schuld eines Angeklagten im Rahmen einer Gerichtsverhandlung zuständig ist;
7.„Pflichtverletzung“ zumindest jegliches Verhalten, das eine Verletzung einer gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht oder eine Verletzung einer beruflichen Vorschrift oder Weisung, die für den geschäftlichen Aufgabenbereich einer Person gilt, die für ein Unternehmen im privaten Sektor in leitender oder sonstiger Stellung tätig ist, darstellt;
8.„juristische Person“ jedes Rechtssubjekt, das nach dem jeweils geltenden nationalen Recht Rechtspersönlichkeit besitzt, mit Ausnahme von Staaten oder öffentlich-rechtlicher Körperschaften in der Ausübung ihrer Hoheitsrechte und von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen;
9.„hochrangiger Beamter“ einen öffentlichen Bediensteten, der mit wichtigen Funktionen der Exekutive, Verwaltung, Legislative oder Judikative nach nationalem Recht betraut ist; dazu können Chefs von Zentral- und Regionalregierungen, Mitglieder von Zentral- und Regionalregierungen, stellvertretende Minister, Staatssekretäre, wichtige politische Berater, Leiter und Mitglieder des persönlichen Büros oder Kabinetts eines Ministers, sofern ein solches eingerichtet wurde, Mitglieder von Parlamentskammern, Mitglieder von Verfassungsgerichten und obersten Gerichtshöfen, ein Generalstaatsanwalt und Mitglieder der obersten Rechnungskontrollbehörden sowie das Kollegium der Kommissionsmitglieder der Europäischen Kommission und Mitglieder des Europäischen Parlaments gehören. Die Bestimmungen dieser Richtlinie, die hochrangige Beamte betreffen, gelten unbeschadet der Befreiungen und Vorrechte, die in den nationalen Verfassungen oder Gesetzen festgelegt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.05.2026

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