ErwGr. 23

DIR_2026_1021 · zur Bekämpfung der Korruption, zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates

Um Korruption in der gesamten Union zu verhindern, sollten die Mitgliedstaaten festlegen, welche Arten strafrechtlicher und nichtstrafrechtlicher Sanktionen in welcher Höhe mindestens für die in dieser Richtlinie definierten Straftatbestände anzudrohen sind. Das Höchstmaß von Freiheitsstrafen und anderen Strafen sollte hoch genug sein, um mögliche Straftäter abzuschrecken und deutlich zu machen, wie schädlich Korruption ist. Gleichzeitig sollten diese Strafmaße in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der einzelnen Korruptionsdelikte stehen und mit den im Unionsrecht und im nationalen Recht festgelegten strafrechtlichen Sanktionen im Einklang stehen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Sanktionen in dem Umfang durchgesetzt werden, der erforderlich ist, um von der Begehung dieser Straftaten abzuschrecken. Wenn im nationalen Recht vorgesehen ist, dass Personen, die wegen einer in der vorliegenden Richtlinie genannten Straftat verurteilt wurden, eine Bewährungs- oder bedingte Strafe erhalten oder vorzeitig oder unter Auflagen aus der Haft entlassen oder begnadigt werden können, sollten die Justizbehörden in der Lage sein, unter anderem die Schwere der betreffenden Straftaten zu berücksichtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.05.2026

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