ErwGr. 4

DIR_2026_192 · zur Änderung von Anhang II Anlage A der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug in Bezug auf Cobalt

Der höchste Cobaltanteil als Nickelkontaminant wurde von der Spielzeugindustrie auf etwas mehr als 0,1 % in rostfreiem Stahl und 0,3 % in metallischen, nicht aus nichtrostendem Stahl bestehenden Spielzeugmaterialien, die dazu bestimmt sind, einen elektrischen Strom zu leiten, geschätzt. Dieser Wert liegt über der einschlägigen Konzentration für Karzinogene der Kategorie 1B gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, die nach Tabelle 3.6.2 der genannten Verordnung 0,1 % beträgt. Die damit verbundene Ausnahme vom Verbot von CMR-Stoffen in Spielzeug gemäß Anhang II Teil III Nummer 4 Buchstabe a der Richtlinie 2009/48/EG kann daher nicht angewendet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.01.2026

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