ErwGr. 8

DIR_2026_192 · zur Änderung von Anhang II Anlage A der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug in Bezug auf Cobalt

In Szenario 1 sind cobalthaltige Metalle einbezogen, um die Leitung von elektrischem Strom zu ermöglichen. In seiner oben erwähnten Stellungnahme vertrat der SCHEER die Auffassung, dass das Risiko aufgrund der Inhalation von Cobalt im Zusammenhang mit der Verwendung cobalthaltiger Metalle als vernachlässigbar angesehen werden kann und es daher unwahrscheinlich ist, dass diese mit einem erhöhten Risiko für Kinder, die mit solchen Spielzeugen spielen, verbunden ist. Aus diesem Grund kann das Vorhandensein von Cobalt in Metallen, die elektrischen Strom leiten sollen, bei inhalativer Exposition als sicher angesehen werden. Der SCHEER ist der Auffassung, dass die dermale Exposition gegenüber Cobalt als vernachlässigbar angesehen werden kann, wenn Schienen und Schienenverbinder von Modellbaueisenbahnen während des Spiels oder des Zusammenbaus gehandhabt werden. Der SCHEER teilt die Auffassung, dass bei der beabsichtigten Verwendung dieser Produkte keine unmittelbare orale Exposition zu erwarten ist, da es unwahrscheinlich ist, dass Metallteile von diesen Spielzeugtypen in den Körper aufgenommen werden. Das In-den-Mund-nehmen gibt für die Altersgruppe der Nutzer, die am ehesten mit Modelleisenbahnen mit Metallgleisen spielen, keinen Anlass zur Besorgnis. Ein Abkratzen während des In-den-Mund-nehmens wäre wegen der Härte des Materials nicht relevant. Ein möglicher indirekter Expositionsweg kann jedoch durch die Aufnahme von Staub auf den Händen oder durch abgesetzten Staub auf nahe gelegenen Gegenständen auftreten, insbesondere durch Hand-Mund-Kontakt bei Kindern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.01.2026

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