Anhang I der Richtlinie 2014/32/EU wird wie folgt geändert:
1.
Im Teil „BEGRIFFSBESTIMMUNGEN“ erhält Zeile 7 Spalte 2 Gedankenstrich 3 der Tabelle folgende Fassung: „— alle von dem Vorgang betroffenen Parteien das Messergebnis an Ort und Stelle anerkennen; abweichend davon bei Messanlagen für Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge und bei Messanlagen für Druckgaszapfsäulen alle von dem Vorgang betroffenen Parteien das Messergebnis bei Abschluss der Messung anerkennen.“
„— alle von dem Vorgang betroffenen Parteien das Messergebnis an Ort und Stelle anerkennen; abweichend davon bei Messanlagen für Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge und bei Messanlagen für Druckgaszapfsäulen alle von dem Vorgang betroffenen Parteien das Messergebnis bei Abschluss der Messung anerkennen.“
2.
Der Teil „WESENTLICHE ANFORDERUNGEN“ wird wie folgt geändert: a) Nummer 10.2. erhält folgende Fassung: „10.2.
Die Anzeige des Ergebnisses muss klar und eindeutig sowie mit den nötigen Markierungen und Aufschriften versehen sein, um dem Benutzer die Bedeutung des Ergebnisses zu verdeutlichen.
Unter normalen Einsatzbedingungen muss ein problemloses Ablesen des dargestellten Ergebnisses gewährleistet sein.
Zusätzliche Anzeigen sind gestattet, sofern Verwechslungen mit den der messtechnischen Kontrolle unterliegenden Anzeigen ausgeschlossen sind.
Darüber hinaus muss bei Gaszählern und Elektrizitätszählern, Messanlagen für Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge und Messanlagen für Druckgaszapfsäulen die Anzeige jedes Ergebnisses vor versehentlichem Löschen oder versehentlicher Änderung geschützt sein.“ b) Die folgende Nummer wird angefügt: „10.6.
Abweichend von den Nummern 10.1 und 10.5 gilt für Gaszähler und Elektrizitätszähler Folgendes: Die Anzeige des Messergebnisses und anderer für dieses Ergebnis relevanter Daten muss ohne Hilfsmittel mit einer oder mehreren der folgenden Lösungen zugänglich sein: a) einer lokalen Anzeigeeinrichtung, einem Ausdruck oder einer Aufzeichnung, die der messtechnischen Kontrolle unterliegen; b) einer Fernanzeige.
Abweichend von den Nummern 10.1 und 10.5 gilt für Messanlagen für Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sowie Messanlagen für Druckgaszapfsäulen Folgendes: Die Anzeige des Messergebnisses und anderer für dieses Ergebnis relevanter Daten muss ohne Hilfsmittel mit einer oder mehreren der folgenden Lösungen zugänglich sein: a) einer lokalen Anzeigeeinrichtung, einem Ausdruck oder einer Aufzeichnung, die der messtechnischen Kontrolle unterliegen; b) einer Fernanzeige oder c) einem Gerät des Verbrauchers bzw. des Endnutzers.
Das unter dieser Nummer genannte Messergebnis muss bis zu dem einer messtechnischen Kontrolle unterliegenden Messgerät rückverfolgbar sein.
Eine etwaige Manipulation muss durch die Sicherungsmaßnahmen nachweisbar sein.
Dieses Messergebnis dient, sofern anwendbar, als Grundlage für den zu entrichtenden Preis.“
a)Nummer 10.2. erhält folgende Fassung: „10.2.
Die Anzeige des Ergebnisses muss klar und eindeutig sowie mit den nötigen Markierungen und Aufschriften versehen sein, um dem Benutzer die Bedeutung des Ergebnisses zu verdeutlichen.
Unter normalen Einsatzbedingungen muss ein problemloses Ablesen des dargestellten Ergebnisses gewährleistet sein.
Zusätzliche Anzeigen sind gestattet, sofern Verwechslungen mit den der messtechnischen Kontrolle unterliegenden Anzeigen ausgeschlossen sind.
Darüber hinaus muss bei Gaszählern und Elektrizitätszählern, Messanlagen für Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge und Messanlagen für Druckgaszapfsäulen die Anzeige jedes Ergebnisses vor versehentlichem Löschen oder versehentlicher Änderung geschützt sein.“
„10.2.
Die Anzeige des Ergebnisses muss klar und eindeutig sowie mit den nötigen Markierungen und Aufschriften versehen sein, um dem Benutzer die Bedeutung des Ergebnisses zu verdeutlichen.
Unter normalen Einsatzbedingungen muss ein problemloses Ablesen des dargestellten Ergebnisses gewährleistet sein.
Zusätzliche Anzeigen sind gestattet, sofern Verwechslungen mit den der messtechnischen Kontrolle unterliegenden Anzeigen ausgeschlossen sind.
Darüber hinaus muss bei Gaszählern und Elektrizitätszählern, Messanlagen für Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge und Messanlagen für Druckgaszapfsäulen die Anzeige jedes Ergebnisses vor versehentlichem Löschen oder versehentlicher Änderung geschützt sein.“
b)Die folgende Nummer wird angefügt: „10.6.
Abweichend von den Nummern 10.1 und 10.5 gilt für Gaszähler und Elektrizitätszähler Folgendes: Die Anzeige des Messergebnisses und anderer für dieses Ergebnis relevanter Daten muss ohne Hilfsmittel mit einer oder mehreren der folgenden Lösungen zugänglich sein: a) einer lokalen Anzeigeeinrichtung, einem Ausdruck oder einer Aufzeichnung, die der messtechnischen Kontrolle unterliegen; b) einer Fernanzeige.
Abweichend von den Nummern 10.1 und 10.5 gilt für Messanlagen für Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sowie Messanlagen für Druckgaszapfsäulen Folgendes: Die Anzeige des Messergebnisses und anderer für dieses Ergebnis relevanter Daten muss ohne Hilfsmittel mit einer oder mehreren der folgenden Lösungen zugänglich sein: a) einer lokalen Anzeigeeinrichtung, einem Ausdruck oder einer Aufzeichnung, die der messtechnischen Kontrolle unterliegen; b) einer Fernanzeige oder c) einem Gerät des Verbrauchers bzw. des Endnutzers.
Das unter dieser Nummer genannte Messergebnis muss bis zu dem einer messtechnischen Kontrolle unterliegenden Messgerät rückverfolgbar sein.
Eine etwaige Manipulation muss durch die Sicherungsmaßnahmen nachweisbar sein.
Dieses Messergebnis dient, sofern anwendbar, als Grundlage für den zu entrichtenden Preis.“
„10.6.
Abweichend von den Nummern 10.1 und 10.5 gilt für Gaszähler und Elektrizitätszähler Folgendes: Die Anzeige des Messergebnisses und anderer für dieses Ergebnis relevanter Daten muss ohne Hilfsmittel mit einer oder mehreren der folgenden Lösungen zugänglich sein: a) einer lokalen Anzeigeeinrichtung, einem Ausdruck oder einer Aufzeichnung, die der messtechnischen Kontrolle unterliegen; b) einer Fernanzeige.
Abweichend von den Nummern 10.1 und 10.5 gilt für Messanlagen für Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sowie Messanlagen für Druckgaszapfsäulen Folgendes: Die Anzeige des Messergebnisses und anderer für dieses Ergebnis relevanter Daten muss ohne Hilfsmittel mit einer oder mehreren der folgenden Lösungen zugänglich sein: a) einer lokalen Anzeigeeinrichtung, einem Ausdruck oder einer Aufzeichnung, die der messtechnischen Kontrolle unterliegen; b) einer Fernanzeige oder c) einem Gerät des Verbrauchers bzw. des Endnutzers.
Das unter dieser Nummer genannte Messergebnis muss bis zu dem einer messtechnischen Kontrolle unterliegenden Messgerät rückverfolgbar sein.
Eine etwaige Manipulation muss durch die Sicherungsmaßnahmen nachweisbar sein.
Dieses Messergebnis dient, sofern anwendbar, als Grundlage für den zu entrichtenden Preis.“
a)einer lokalen Anzeigeeinrichtung, einem Ausdruck oder einer Aufzeichnung, die der messtechnischen Kontrolle unterliegen;
b)einer Fernanzeige.
a)einer lokalen Anzeigeeinrichtung, einem Ausdruck oder einer Aufzeichnung, die der messtechnischen Kontrolle unterliegen;
b)einer Fernanzeige oder
c)einem Gerät des Verbrauchers bzw. des Endnutzers.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.03.2026
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