Art. 55 – Umsetzung

DIR_2026_799 · zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts

(1)Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 22. Januar 2029 nachzukommen. Sie setzen die Kommission davon unverzüglich in Kenntnis. Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den Artikeln 15, 16 und 17 dieser Richtlinie nachzukommen, soweit sie sich auf das System zur Vernetzung von Bankkontenregistern beziehen, und zwar bis zu dem in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Zeitpunkt oder bis zum 10. Juli 2029, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2)Titel II gilt nur für Rechtshandlungen, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, vollendet wurden.
(3)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 01.04.2026

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