Art. 9 – Rechtshandlungen, die die Gläubiger absichtlich benachteiligen

DIR_2026_799 · zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Rechtshandlungen, durch die der Schuldner absichtlich einen Nachteil für die Gesamtheit der Gläubiger verursacht hat, nichtig, anfechtbar oder undurchsetzbar sind, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a)Die betreffenden Handlungen wurden entweder innerhalb der zwei Jahre vor Einreichung des Antrags, der zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt hat, oder — in Ermangelung eines solchen Antrags — innerhalb der zwei Jahre vor dem Tag der Entscheidung, ein Insolvenzverfahren einzuleiten, oder nach dem Tag der Einreichung eines solchen Antrags oder dem Tag einer solchen Entscheidung und vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollendet;
b)die andere Partei der Rechtshandlung wusste, dass der Schuldner die Absicht hatte, einen Nachteil für die Gesamtheit der Gläubiger zu verursachen.
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b wird dieses Wissen vermutet, wenn die andere Partei der Rechtshandlung eine dem Schuldner nahestehende Person war. Diese Vermutung ist widerlegbar.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 01.04.2026

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