Die Richtlinie 2014/49/EU wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Diese Richtlinie regelt die Errichtung und die Funktionsweise von Einlagensicherungssystemen, die Deckung und Erstattung von Einlagen und die Schutzvorkehrungen für die Verwendung der Finanzmittel der Einlagensicherungssysteme für andere Maßnahmen als die Erstattung von Einlagen, um den Zugang der Einleger zu ihren Einlagen sicherzustellen, und legt die Verfahren dafür fest.“ b) Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) die den unter Buchstabe a, b oder c dieses Absatzes genannten Systemen angeschlossenen Kreditinstitute und Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Union.“
2.
Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: i) In Nummer 3 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „3. ‚Einlage‘ ein Guthaben, das sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von normalen Bankgeschäften ergibt, die Kreditinstitute im Rahmen ihres gewöhnlichen Geschäftsbetriebs tätigen, und vom Kreditinstitut nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zurückzuzahlen ist, einschließlich einer Festgeldeinlage und einer Spareinlage, jedoch ausschließlich von Guthaben, wenn“ ii) In Nummer 13 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „13. ‚Zahlungsverpflichtung‘ eine unwiderrufliche, vollständig besicherte Verpflichtung eines Kreditinstituts, einem Einlagensicherungssystem einen Geldbetrag zu zahlen, wenn dieser von diesem Einlagensicherungssystem abgerufen wird, vorausgesetzt, die Sicherheiten“ iii) Die folgenden Nummern werden angefügt: „19. ‚Abwicklungsbehörde‘ eine Abwicklungsbehörde im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/59/EU; 20. ‚Einlagen aus Kundengeldern‘ Gelder, die Kontoinhaber, bei denen es sich um Finanzinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt, im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei einem Kreditinstitut für Rechnung ihrer Kunden hinterlegen; 21. ‚Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen‘ den Rechtsrahmen, der durch die Artikel 107, 108 und 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie durch alle aufgrund von Artikel 108 Absatz 4 oder Artikel 109 AEUV erlassenen Verordnungen und Unionsrechtsakte, einschließlich Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen, vorgegeben wird; 22. ‚Geldwäsche‘ Geldwäsche im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1); 23. ‚Terrorismusfinanzierung‘ Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2024/1624.
(*1) Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.
Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung (ABl.
L, 2024/1624, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1624/oj).“" b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Anteile an irischen Bausparkassen, ausgenommen solche, die im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b ihrem Wesen nach als Kapital anzusehen sind, gelten als Einlagen.“
3.
Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Kommt ein Kreditinstitut seinen Verpflichtungen als Mitglied eines Einlagensicherungssystems nicht nach, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass dieses Einlagensicherungssystem die benannte Behörde und die für dieses Kreditinstitut zuständige Behörde hiervon umgehend in Kenntnis setzt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese zuständige Behörde in Zusammenarbeit mit dieser benannten Behörde und gegebenenfalls mit diesem Einlagensicherungssystem unverzüglich alle geeigneten Maßnahmen einschließlich — sofern erforderlich — der Verhängung von Sanktionen, ergreift, um sicherzustellen, dass das betreffende Kreditinstitut seinen Verpflichtungen als Mitglied eines Einlagensicherungssystems nachkommt.
Für die Zwecke der in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen stellen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls sicher, dass die zuständigen Behörden von den in Titel VII Kapitel 1 Abschnitt IV der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Aufsichtsbefugnissen Gebrauch machen können.
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen von Kreditinstituten gegen ihre Verpflichtungen als Mitglied eines Einlagensicherungssystems zu verhängen sind.
Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“ b) Folgender Absatz wird eingefügt: „(4a) Entrichtet ein Kreditinstitut die in Artikel 10 und Artikel 11 Absatz 4 genannten Beiträge nicht innerhalb der vom Einlagensicherungssystem festgelegten Frist, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Einlagensicherungssystem oder gegebenenfalls die betreffende benannte Behörde für die Dauer des Verzugs Zinsen nach dem gesetzlichen Zinssatz auf den fälligen Betrag berechnet.“ c) Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung: „(5) Kommt das Kreditinstitut trotz der in den Absätzen 4 und 4a genannten Maßnahmen seinen Verpflichtungen als Mitglied eines Einlagensicherungssystems nicht nach, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Einlagensicherungssystem die betreffende benannte Behörde und die betreffende zuständige Behörde unterrichtet.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Einlagensicherungssystem oder gegebenenfalls die betreffende benannte Behörde bewertet, ob dieses Kreditinstitut die Voraussetzungen für eine weitere Mitgliedschaft in diesem Einlagensicherungssystem noch erfüllt, und die betreffende zuständige Behörde über das Ergebnis dieser Bewertung unterrichtet.
(6)Beschließt eine zuständige Behörde, eine Zulassung im Einklang mit Artikel 18 der Richtlinie 2013/36/EU zu entziehen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das betreffende Kreditinstitut nicht länger Mitglied seines Einlagensicherungssystems ist.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagen, die bei diesem Kreditinstitut zu dem Zeitpunkt gehalten werden, zu dem seine Mitgliedschaft bei dem Einlagensicherungssystem nach dem Entzug der Zulassung endet, weiterhin durch dieses Einlagensicherungssystem abgesichert sind.“ d) In Absatz 7 wird folgender Unterabsatz angefügt: „In dem Fall, dass der Betrieb eines Einlagensicherungssystems von einem privaten Unternehmen verwaltet wird, müssen die benannten Behörden über die erforderlichen Durchsetzungsbefugnisse, einschließlich der Befugnis zur Verhängung von Sanktionen oder sonstigen Verwaltungsmaßnahmen, verfügen, um Verstößen dieses Einlagensicherungssystems gegen die vorliegende Richtlinie abzuhelfen.“ e) Absatz 8 wird gestrichen. f) Folgender Absatz wird angefügt: „(13) Die EBA arbeitet bis zum 11.
Mai 2029 Leitlinien zu Umfang, Inhalt und Verfahren der in Absatz 10 genannten Stresstests aus.“
4.
Artikel 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: i) Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) Einlagen, die im Zusammenhang mit Transaktionen entstanden sind, aufgrund deren Personen in einem Strafverfahren wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung verurteilt worden sind,“ ii) Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) Einlagen von Finanzinstituten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im eigenen Namen und auf eigene Rechnung,“ iii) Buchstabe e wird gestrichen. iv) Buchstabe f erhält folgende Fassung: „f) Einlagen, von deren Inhaber niemals nach Artikel 20 der Verordnung (EU) 2024/1624 die Identität festgestellt wurde, wenn diese Einlagen nicht mehr verfügbar sind, ausgenommen, wenn ein Inhaber eine Auszahlung fordert und weder das Kreditinstitut noch das Einlagensicherungssystem nachweisen kann, dass die nicht erfolgte Feststellung der Identität auf die Handlungen oder Unterlassungen des Kontoinhabers zurückzuführen ist, und sofern die Identität des Einlegers vor der Auszahlung überprüft wurde;“ v) Buchstabe j erhält folgende Fassung: „j) Einlagen vom Bund (Zentralstaat) oder von den Ländern im Sinne der Nummern 2.114 und 2.115 des Anhangs A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2), mit Ausnahme der Einlagen von Organisationen ohne Erwerbszweck, die vom Bund (Zentralstaat) oder von den Ländern kontrollierten werden; (*2) Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.
Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl.
L 174 vom 26.6.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/549/oj).“" vi) Folgender Buchstabe wird angefügt: „l) Einlagen, die die in Artikel 45b Absatz 1a Buchstaben a bis d der Richtlinie 2014/59/EU genannten Voraussetzungen erfüllen, einschließlich Einlagen mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr.“ b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten beschließen, dass Einlagen kleiner und mittlerer Unternehmen, die von privaten und betrieblichen Altersversorgungssystemen gehalten werden, bis zu der in Artikel 6 Absatz 1 festgesetzten Deckungssumme in die Erstattung einbezogen sind.“
5.
Artikel 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: i) Der einleitende Teil erhält folgende Fassung: „Zusätzlich zu Absatz 1 gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die folgenden Einlagen bis zu einem Betrag von nicht weniger als 500 000 EUR für eine Dauer von sechs Monaten nach Gutschrift des Betrags oder nach dem Zeitpunkt, ab dem diese Einlagen auf rechtlich zulässige Weise übertragen werden können, geschützt sind:“ ii) Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Einlagen, die aus Immobilientransaktionen einer natürlichen Person im Zusammenhang mit privat genutzten Wohnimmobilien resultieren, und Einlagen, die für solche Transaktionen bestimmt sind, sofern diese Transaktionen abgeschlossen sind oder kurzfristig abgeschlossen werden sollen und diese natürliche Person Dokumente vorlegen kann, die belegen, dass diese Transaktion abgeschlossen war oder kurzfristig abgeschlossen werden sollte, bevor eine einschlägige Verwaltungsbehörde eine in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a genannte Feststellung trifft oder ein Gericht eine in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b genannte Entscheidung fällt;“ iii) Folgende Unterabsätze werden angefügt: „Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Einlagen bis zu einem Höchstbetrag von 2 500 000 EUR geschützt sind.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a definieren die Mitgliedstaaten den Begriff ‚kurzfristig‘ nach nationalem Recht.“ b) Folgender Absatz wird eingefügt: „(2a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Deckungssumme gemäß Absatz 2 die in Absatz 1 festgelegte Deckungssumme ergänzt.“ c) Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Die Kommission prüft die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge regelmäßig, mindestens jedoch alle fünf Jahre.
Gegebenenfalls legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gesetzgebungsvorschlag vor, um die in Absatz 1 genannten Beträge unter Berücksichtigung insbesondere der Entwicklung im Bankensektor und der Wirtschaftslage sowie der währungspolitischen Situation in der Union anzupassen und um die in Absatz 2 genannten Beträge unter Berücksichtigung der Entwicklung der Immobilienpreise in den verschiedenen Mitgliedstaaten und der Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit und gleiche Wettbewerbsbedingungen in der gesamten Union sicherzustellen, anzupassen.“
6.
Artikel 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Darf der Kontoinhaber nicht uneingeschränkt über den Einlagebetrag verfügen, so wird der uneingeschränkt Nutzungsberechtigte gesichert, sofern dieser bekannt ist oder ermittelt werden kann, bevor eine einschlägige Verwaltungsbehörde eine in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a genannte Feststellung trifft oder ein Gericht eine in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b genannte Entscheidung fällt.
Im Falle von Geldern, die ein Kontoinhaber im Namen eines uneingeschränkt Nutzungsberechtigten auf einem gesonderten Konto für geschäftliche Zwecke im Sinne des nationalen Rechts hält, berücksichtigt das Einlagensicherungssystem unbeschadet des Artikels 8c bei der Bestimmung des dem uneingeschränkt Nutzungsberechtigten geschuldeten gedeckten Betrags keine anderen Einlagen dieser Person bei demselben Kreditinstitut, wenn diese Person bei dem Kreditinstitut bekannt ist, sofern diese Gelder nach nationalem Recht im Interesse dieser Person gegen Ansprüche anderer Gläubiger des Kontoinhabers abgesichert sind.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme gedeckte Einlagen entweder dem Kontoinhaber zugunsten jedes einzelnen absolut Nutzungsberechtigten oder direkt dem absolut Nutzungsberechtigten erstatten kann.“ b) Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(5) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Verbindlichkeiten des Einlegers gegenüber dem Kreditinstitut, die vor dem Tag fällig wurden, an dem eine einschlägige Verwaltungsbehörde die Feststellung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a trifft oder ein Gericht die Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b fällt, von dem Gesamtbetrag der erstattungsfähigen Einlagen dieses Einlegers in dem Umfang abgezogen werden, dass die Aufrechnung nach den gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen, die für den Vertrag zwischen dem Kreditinstitut und dem Einleger gelten, möglich ist.“ c) Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Einlagensicherungssystem den Kapitalbetrag zum Nennwert und die Einlagenzinsen erstattet, die bis zu dem Tag aufgelaufen sind, an dem eine einschlägige Verwaltungsbehörde eine Feststellung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a trifft oder ein Gericht eine Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b fällt.
Die in Artikel 6 Absatz 1 genannte Deckungssumme oder — unter den in Artikel 6 Absatz 2 genannten Umständen — die in jenem Absatz festgelegte Deckungssumme wird nicht überschritten.“ d) In Absatz 9 erhält der letzte Satz folgende Fassung: „Diese Informationen werden in die in Artikel 16 dieser Richtlinie genannten Informationen für den Einleger aufgenommen.“
7.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 7a Beweislast für die Erstattungsfähigkeit und den Anspruch auf Einlagen Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den in Artikel 6 Absatz 2 und in Artikel 7 Absatz 3 genannten Fällen ein Einleger oder gegebenenfalls ein Kontoinhaber nachweist, dass die betreffenden Einlagen die Bedingungen des Artikels 6 Absatz 2 erfüllen, oder alternativ, dass in den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Fällen ein Anspruch auf die Einlagen besteht.“
8.
Artikel 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Einlagensicherungssysteme stellen sicher, dass der zu erstattende Betrag so schnell wie möglich, in jedem Fall aber binnen sieben Arbeitstagen ab dem Tag, an dem eine einschlägige Verwaltungsbehörde eine Feststellung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a trifft oder ein Gericht eine Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b fällt, zur Verfügung steht.“ b) Absatz 2 wird gestrichen. c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Abweichend von Absatz 1 gestatten die Mitgliedstaaten den Einlagensicherungssystemen, eine längere Erstattungsfrist anzuwenden für: a) die in Artikel 6 Absatz 2 genannten Einlagen, die den Betrag im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 übersteigen, und b) die in Artikel 7 Absatz 3 und in Artikel 8b genannten Einlagen, sofern die Person, die uneingeschränkt Anspruch auf diese Einlagen hat, zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Einlagen nicht mehr verfügbar sind, nicht bekannt ist.
Diese längere Frist darf 20 Arbeitstage ab dem Tag, an dem diese Einlagensicherungssysteme die vollständigen Informationen oder Unterlagen erhalten, die sie angefordert haben, um die Ansprüche zu prüfen und festzustellen, ob die Bedingungen für die Erstattung erfüllt sind, nicht überschreiten.“ d) Absatz 4 wird gestrichen. e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: i) Buchstabe b wird gestrichen. ii) Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) abweichend von Absatz 9 hat in den letzten 24 Monaten keine Transaktion in Verbindung mit der Einlage stattgefunden und es handelt sich daher um ein ruhendes Konto, es sei denn, ein Einleger verfügt auch über Einlagen auf einem anderen, nicht ruhenden Konto bei demselben Kreditinstitut; oder“ iii) Buchstabe d wird gestrichen. f) Folgender Absatz wird eingefügt: „(5a) In Fällen, in denen eine Einlage restriktiven Maßnahmen unterliegt, die die Union auf der Grundlage von Artikel 29 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) oder Artikel 215 AEUV erlassen hat (im Folgenden ‚restriktive Maßnahmen der Union‘), stellen die Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 9 Absatz 3 sicher, dass die Einlagensicherungssysteme die Erstattung des zu erstattenden Betrags für die Dauer dieser Maßnahmen aussetzen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditinstitute Einlagen, die restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, so kennzeichnen, dass eine sofortige Identifizierung für die Zwecke des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes möglich ist.“ g) Absatz 8 wird gestrichen. h) Absatz 9 erhält folgende Fassung: „(9) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Einlagensicherungssystem — wenn in den letzten 24 Monaten keine Transaktion in Verbindung mit der Einlage stattgefunden hat — einen Schwellenwert für die Verwaltungskosten festlegen kann, die diesem Einlagensicherungssystem bei einer solchen Erstattung entstünden.
Das Einlagensicherungssystem ist nicht verpflichtet, aktiv Schritte zu unternehmen, um Einleger unterhalb dieses Schwellenwerts zu entschädigen.
Die Mitgliedstaaten stellen jedoch sicher, dass das Einlagensicherungssystem Einleger unterhalb dieses Schwellenwerts entschädigt, wenn diese darum ersuchen.“
9.
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 8a Erstattung von Einlagen über 10 000 EUR Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme, soweit möglich, die Einleger durch Überweisungen im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) oder, wenn diese Überweisungen nicht möglich sind, durch andere Zahlungsmittel, bei denen es sich nicht um Barzahlungen handelt und bei denen die Rückverfolgbarkeit der Mittel gewährleistet ist, sofern die zu erstattenden Beträge 10 000 EUR übersteigen.
Artikel 8b Deckung von Einlagen aus Kundengeldern (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Einlagen aus Kundengeldern von den Einlagensicherungssystemen gedeckt werden, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Derartige Einlagen werden im Namen und für Rechnung von Kunden hinterlegt, die im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 geschützt werden können; b) derartige Einlagen werden auf getrennten Konten im Einklang mit den Sicherungsanforderungen hinterlegt, die im Unionsrecht zur Regelung der Tätigkeiten der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d genannten Unternehmen festgelegt sind; c) die unter Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Kunden sind vor dem Tag bekannt oder können durch das Finanzinstitut, dass das Konto im Namen dieser Kunden hält, vor dem Tag ermittelt werden, an dem eine einschlägige Verwaltungsbehörde eine Feststellung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a trifft oder ein Gericht eine Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b fällt.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 6 Absatz 1 genannte Deckungssumme für jeden Kunden gilt, der die in Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels festgelegte Bedingung erfüllt.
Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 berücksichtigt das Einlagensicherungssystem bei der Bestimmung des an einen einzelnen Kunden zu erstattenden Betrags nicht den Gesamtbetrag der Einlagen, die dieser Kunde bei demselben Kreditinstitut hinterlegt hat.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme gedeckte Einlagen aus Kundengeldern entweder dem Kontoinhaber zugunsten jedes einzelnen Kunden oder direkt dem Kunden erstatten.
(4)Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird: a) die technischen Einzelheiten im Zusammenhang mit der Identifizierung von Kunden für die Erstattung im Einklang mit Artikel 8; b) die Kriterien und die Voraussetzungen für eine Erstattung an den Kontoinhaber zugunsten jedes einzelnen Kunden oder für eine direkte Erstattung an den Kunden; c) die Vorschriften, die mehrfache Auszahlungsansprüche für ein und denselben Begünstigten verhindern.
Bei der Ausarbeitung der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigt die EBA folgende Aspekte: a) die Besonderheiten des Geschäftsmodells der verschiedenen Arten von Finanzinstituten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d; b) die spezifischen Anforderungen des geltenden Unionsrechts zur Regelung der Tätigkeiten der Finanzinstitute nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d mit Blick auf die Behandlung von Kundengeldern.
Die EBA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 11.
Mai 2027.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Richtlinie durch die Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Artikel 8c Aussetzung von Erstattungen im Falle von Bedenken in Bezug auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die benannte Behörde innerhalb von 24 Stunden das Einlagensicherungssystem davon in Kenntnis setzt, dass sie von einem Finanzaufseher im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) die in Artikel 64 Absatz 4 jener Richtlinie genannten Informationen erhalten hat.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich der Informationsaustausch zwischen der benannten Behörde und dem Einlagensicherungssystem auf die Informationen beschränkt, die für die Wahrnehmung der Aufgaben und Zuständigkeiten der Einlagensicherungssysteme gemäß der vorliegenden Richtlinie unbedingt erforderlich sind, und dass dieser Informationsaustausch den in der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*5) festgelegten Anforderungen entspricht.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Einlagensicherungssystem die Erstattung des zu erstattenden Betrags aussetzt, wenn einem Einleger oder einer Person, der bzw. die Anspruch auf die auf seinem bzw. ihrem Konto gehaltenen Beträge hat, eine strafbare Handlung infolge von oder im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zur Last gelegt wird, bis ein Urteil ergangen ist.
Die Mitgliedstaaten legen ein Verfahren fest, mit dem sichergestellt wird, dass diese Informationen dem Einlagensicherungssystem rechtzeitig übermittelt werden.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Einlagensicherungssystem die Erstattung des zu erstattenden Betrags für den gleichen Zeitraum aussetzt wie in Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2024/1640 festgelegt, wenn es von dem Kreditinstitut oder der benannten Behörde darüber unterrichtet wird, dass die in jenem Artikel genannte zentrale Meldestelle eine Transaktion, ein Konto oder eine Geschäftsbeziehung in Bezug auf den betreffenden Einleger ausgesetzt hat.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Einlagensicherungssystem nicht für eine Aussetzung haftbar gemacht wird, die es gemäß den Absätzen 2 und 3 vorgenommen hat.
(*3) Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.
November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl.
L 337 vom 23.12.2015, S. 35, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/2366/oj)." (*4) Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.
Mai 2024 über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl.
L, 2024/1640, 19.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1640/oj)." (*5) Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.
März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl.
L 77 vom 27.3.1996, S. 20, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1996/9/oj).“"
10.
In Artikel 9 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung: „(2) Unbeschadet anderer Rechte aufgrund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften sind Einlagensicherungssysteme, die auf einzelstaatlicher Ebene im Rahmen der Einlagensicherung Zahlungen leisten, berechtigt, bei Abwicklungs- oder Restrukturierungsverfahren in Höhe der von diesen Einlagensicherungssystemen geleisteten Zahlungen an diese Einleger in deren Rechte einzutreten.
Leisten Einlagensicherungssysteme im Rahmen der in Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe a oder b der Richtlinie 2014/59/EU genannten Abwicklungsinstrumente oder im Rahmen von Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 5 der vorliegenden Richtlinie einen Beitrag, so haben sie in Abwicklungsverfahren eine Forderung in Höhe ihres Beitrags gegen das verbleibende Kreditinstitut.
Diese Forderung hat denselben Rang wie gedeckte Einlagen nach nationalem Recht über das reguläre Insolvenzverfahren gemäß Artikel 108 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Einleger, deren Einlagen nicht innerhalb der in Artikel 8 Absätze 1 und 3 genannten Fristen von dem Einlagensicherungssystem erstattet oder anerkannt worden sind, innerhalb von fünf Jahren ab dem Tag, an dem eine einschlägige Verwaltungsbehörde eine Feststellung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a trifft oder ein Gericht eine Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b fällt, eine Forderung gegen das Einlagensicherungssystem auf Erstattung ihrer Einlagen anmelden können.“
11.
Artikel 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die verfügbaren Finanzmittel eines Einlagensicherungssystems bis zum 3.
Juli 2024 mindestens einer Zielausstattung von 0,8 % der Höhe der gedeckten Einlagen seiner Mitglieder entsprechen.
Für die Berechnung der Zielausstattung nach Unterabsatz 1 liegt der Bezugszeitraum zwischen dem 31.
Dezember vor dem Zeitpunkt, zu dem die Zielausstattung erreicht werden soll, und diesem Zeitpunkt.
Bei der Feststellung, ob das Einlagensicherungssystem die Zielausstattung nach Unterabsatz 1 erreicht hat, berücksichtigen die Mitgliedstaaten lediglich die verfügbaren Finanzmittel, die direkt von Mitgliedern an das Einlagensicherungssystem geleistet oder von den Mitgliedern zurückgeflossen sind, ohne Verwaltungsgebühren und -entgelte.
Diese verfügbaren Finanzmittel umfassen Kapitalerträge aus den Beiträgen der Mitglieder zum Einlagensicherungssystem und Rückflüsse an das Einlagensicherungssystem, die sich aus Ansprüchen aufgrund seiner Inanspruchnahmen ergeben, jedoch keine Erstattungssummen, die von unter die Einlagensicherung fallenden Einlegern während der Auszahlungsverfahren nicht in Anspruch genommen wurden, und keine fälligen Verbindlichkeiten des Einlagensicherungssystems.
Eine ausstehende Kreditforderung gegenüber einem anderen Einlagensicherungssystem gemäß Artikel 12 oder eine ausstehende Kreditforderung oder anderweitig zur Verfügung gestellte Mittel gemäß Artikel 12a werden ebenfalls einbezogen und ausschließlich für diese Zielausstattung angerechnet.
Fällt die Finanzierungskapazität unter der Zielausstattung, so werden die Beitragszahlungen zumindest so lange wiederaufgenommen, bis die Zielausstattung wieder erreicht ist.
Haben sich die verfügbaren Mittel bei erstmaligem Erreichen der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Zielausstattung und entweder nach einer Erhöhung des Betrags der gedeckten Einlagen oder nach einer Auszahlung von Finanzmitteln des Einlagensicherungssystems gemäß Artikel 8 oder Artikel 11 Absätze 2, 3 oder 5 auf weniger als zwei Drittel der Zielausstattung verringert, so setzt das Einlagensicherungssystem den regelmäßigen Beitrag in einer Höhe fest, die es ermöglicht, die Zielausstattung innerhalb eines Zeitraums von höchstens sechs Jahren zu erreichen.
Haben sich die verfügbaren Mittel bei erstmaligem Erreichen der in Unterabsatz 1 genannten Zielausstattung und auf weniger als ein Drittel der Zielausstattung verringert, so setzt das Einlagensicherungssystem den regelmäßigen Beitrag in einer Höhe fest, die es ermöglicht, die Zielausstattung innerhalb von zwei Jahren zu erreichen.
Ein Einlagensicherungssystem kann diesen Zeitraum um ein weiteres Jahr verlängern, um sicherzustellen, dass der zu erhebende Betrag eine Höhe erreicht, der in angemessenem Verhältnis zu den Kosten der Erhebung der Beiträge steht.
Der reguläre Beitrag wird unter Berücksichtigung der Konjunkturphase und der Auswirkungen festgelegt, die prozyklische Beiträge im Zusammenhang mit der Festlegung von Jahresbeiträgen im Rahmen dieses Artikels haben können.
Die Mitgliedstaaten können den anfänglichen, in Unterabsatz 1 genannten Zeitraum bis zu maximal vier Jahren ausdehnen, wenn das Einlagensicherungssystem insgesamt Auszahlungen in Höhe von über 0,8 % der gedeckten Einlagen vorgenommen hat.“ b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die verfügbaren Finanzmittel, die das Einlagensicherungssystem mit Blick auf das Erreichen der in Unterabsatz 2 genannten Zielausstattung berücksichtigt, können Zahlungsverpflichtungen umfassen, die auf Verlangen des Einlagensicherungssystems innerhalb von zwei Arbeitstagen zu leisten sind.
Der Gesamtanteil solcher Zahlungsverpflichtungen beläuft sich auf höchstens 30 % des Gesamtbetrags der gemäß Absatz 2 erhobenen verfügbaren Finanzmittel.
Die EBA gibt Leitlinien zu Zahlungsverpflichtungen heraus, in denen Kriterien für die Zulässigkeit dieser Verpflichtungen festgelegt werden.“ c) Absatz 4 wird gestrichen. d) Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Einlagensicherungssysteme, benannte Behörden oder zuständige Behörden die Anlagestrategie für die verfügbaren Finanzmittel der Einlagensicherungssysteme festlegen und dass diese Anlagestrategie den Grundsätzen der Diversifizierung und der Investition in risikoarme Vermögenswerte entspricht.
Die Einlagensicherungssysteme setzen Derivate ausschließlich für Risikomanagementzwecke ein, einschließlich zur Steuerung des Markt- und Liquiditätsrisikos.“ e) Folgender Absatz wird eingefügt: „(7a) Dürfen die Einlagensicherungssysteme ihre verfügbaren Finanzmittel ganz oder teilweise bei ihrer nationalen Zentralbank oder ihres nationalen Finanzministeriums hinterlegen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese verfügbaren Finanzmittel für Rechnungslegungszwecke von den anderen Mitteln getrennt ausgewiesen werden und diesen Einlagensicherungssystemen gemäß den Artikeln 11 und 12 sowie Artikel 14 Absatz 3 ohne Weiteres zur Verfügung stehen.“ f) Absatz 9 erhält folgende Fassung: „(9) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einlagensicherungssysteme über angemessene alternative Finanzierungsregelungen verfügen, die ihnen eine kurzfristige Finanzierung zur Erfüllung der gegen sie erhobenen Forderungen erlauben.
Aus öffentlichen Mitteln finanzierte alternative Finanzierungsregelungen werden nur für die Erstattung nach Artikel 8 Absatz 1 und für die in Artikel 11 Absatz 2 genannten Maßnahmen als letztes Mittel genutzt und in Form von Darlehen oder Garantien zur Verfügung gestellt.
Alternative Finanzierungsregelungen aus öffentlichen Quellen werden nur unter der Bedingung zur Verfügung gestellt, dass sich das Einlagensicherungssystem rechtlich verpflichtet, die aus öffentlichen Mitteln finanzierten oder garantierten alternativen Finanzierungsregelungen und die vereinbarten Zinsen und Gebühren innerhalb von sechs Jahren zu erstatten.
Wenn unter außergewöhnlichen Umständen die zuständige Behörde angesichts von Auszahlungen und Rückflüssen während der Erstattungsfrist zu der Einschätzung gelangt, dass die Erstattung die Finanzierungskapazitäten der übrigen Mitgliedsinstitute überfordern könnte, kann die Erstattungsfrist einmal um bis zu drei Jahre verlängert werden.“ g) Absatz 10 wird gestrichen. h) Folgende Absätze werden angefügt: „(11) Im Zusammenhang mit den in Artikel 11 Absätze 1, 2, 3 und 5 genannten Maßnahmen können die Mitgliedstaaten den Einlagensicherungssystemen gestatten, die aus den alternativen Finanzierungsregelungen nach Artikel 10 Absatz 9 erwachsenden Mittel zu verwenden, die nicht aus öffentlichen Mitteln finanziert oder garantiert werden, bevor sie auf die verfügbaren Finanzmittel zurückgreifen und bevor sie die in Artikel 10 Absatz 8 genannten Sonderbeiträge erheben.
(12)Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes spezifiziert wird: a) die Methodik für die Berechnung der verfügbaren Finanzmittel, die auf die in Absatz 2 genannte Zielausstattung angerechnet werden können, einschließlich der Einteilung der verfügbaren Finanzmittel der Einlagensicherungssysteme und der Kategorien der verfügbaren Finanzmittel, die aus Beiträgen stammen; b) die Einzelheiten des Verfahrens zur Erreichung der in Absatz 2 genannten Zielausstattung, nachdem ein Einlagensicherungssystem die verfügbaren Finanzmittel gemäß Artikel 11 verwendet hat oder wenn sich der Betrag der gedeckten Einlagen erhöht hat.
Die EBA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 11.
Mai 2028.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen.
(13)Die EBA arbeitet bis zum 11.
Mai 2028 Leitlinien aus, um den Einlagensicherungssystemen bei der Diversifizierung ihrer verfügbaren Finanzmittel zu helfen und um darzulegen, wie die Einlagensicherungssysteme in risikoarme Vermögenswerte investieren können, die für die Anlage der verfügbaren Finanzmittel von Einlagensicherungssystemen infrage kommen.“
12.
Artikel 11 erhält folgende Fassung: „Artikel 11 Verwendung der Mittel (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme die in Artikel 10 genannten verfügbaren Finanzmittel hauptsächlich dazu verwenden, die Erstattung an Einleger im Einklang mit Artikel 8 abzusichern.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme die verfügbaren Finanzmittel verwenden, um die Abwicklung von Kreditinstituten nach Artikel 109 der Richtlinie 2014/59/EU zu finanzieren.
(3)Die Mitgliedstaaten können den Einlagensicherungssystemen gestatten, die verfügbaren Finanzmittel für präventive Maßnahmen zu verwenden, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) die Abwicklungsbehörde hat keine Entscheidung gemäß Artikel 82 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU getroffen; b) alle in den Artikeln 11a und 11b festgelegten Bedingungen sind erfüllt.
(4)Wurden Finanzmittel für präventive Maßnahmen nach Artikel 11a verwendet, so stellen die angeschlossenen Kreditinstitute dem Einlagensicherungssystem die für solche Maßnahmen zu verwendenden Mittel — erforderlichenfalls in Form von Sonderbeiträgen — unverzüglich zur Verfügung, falls einer der folgenden Fälle zutrifft: a) es müssen Einleger entschädigt werden oder es ist eine Inanspruchnahme im Rahmen einer Abwicklung notwendig, und die verfügbaren Finanzmittel des Einlagensicherungssystems betragen weniger als zwei Drittel der Zielausstattung; b) die verfügbaren Finanzmittel des Einlagensicherungssystems sinken unter 25 % der Zielausstattung.
(5)Wird ein Kreditinstitut im Einklang mit Artikel 32b der Richtlinie 2014/59/EU abgewickelt, um aus dem Markt auszuscheiden oder seine Banktätigkeit einzustellen, können die Mitgliedstaaten den Einlagensicherungssystemen gestatten, die verfügbaren Finanzmittel für alternative Maßnahmen zu verwenden, damit der Zugang der Einleger zu ihren Einlagen gewahrt wird, einschließlich durch Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und der Übertragung des Einlagenportfolios, sofern alle in Artikel 11d der vorliegenden Richtlinie festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
(6)Bis zum 11.
Mai 2030 legt die Kommission nach Konsultation der EBA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem die Umsetzung und die Auswirkungen der Bestimmungen im Zusammenhang mit den in den Absätzen 3 und 5 genannten Maßnahmen bewertet werden, einschließlich a) einer Evaluierung des aktuellen Stands der Umsetzung und Durchführung dieser Maßnahmen und etwaiger rechtlicher oder praktischer Hindernisse, die die Mitgliedstaaten daran gehindert haben, ihren Einlagensicherungssystemen die Finanzierung dieser Maßnahmen zu ermöglichen; b) einer Bewertung der Wirksamkeit dieser Maßnahmen und des Umfangs, in dem sie zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie beigetragen haben; c) einer Analyse, ob es angemessen ist, diese Maßnahmen den Einlagensicherungssystemen in allen Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen.
Der Bericht wird erforderlichenfalls von einem Gesetzgebungsvorschlag begleitet.“
13.
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 11a Präventive Maßnahmen (1) Gestatten die Mitgliedstaaten die Verwendung der Mittel der Einlagensicherungssysteme für präventive Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3, so stellen sie sicher, dass die Einlagensicherungssysteme die verfügbaren Finanzmittel für diese präventiven Maßnahmen verwenden, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) dem Antrag eines Kreditinstituts auf Finanzierung dieser präventiven Maßnahmen ist eine Mitteilung beigefügt, der Maßnahmen gemäß Artikel 11b Absatz 1 festlegt; b) das Kreditinstitut hat die zuständige Behörde zu den in der Mitteilung aufgeführten Maßnahmen gemäß Artikel 11b Absatz 1 konsultiert und die Bemerkungen der zuständigen Behörde zu diesen Maßnahmen berücksichtigt; c) der Rückgriff des Einlagensicherungssystems auf präventive Maßnahmen ist an Bedingungen geknüpft, die dem unterstützten Kreditinstitut auferlegt werden und mindestens eine strengere Risikoüberwachung des Kreditinstituts in Verbindung mit Governance-Vereinbarungen, die eine solche Überwachung erleichtern, sowie weitergehende Prüfungsrechte für das Einlagensicherungssystem und eine häufigere Berichterstattung an die zuständigen Behörden umfassen; d) die Verwendung präventiver Maßnahmen durch das Einlagensicherungssystems hängt von der Verpflichtung des Kreditinstituts ab, den wirksamen Zugang zu gedeckten Einlagen abzusichern; e) die angeschlossenen Kreditinstitute sind in der Lage, die Sonderbeiträge nach Artikel 11 Absatz 4 zu entrichten; f) das Kreditinstitut erfüllt seine aus der vorliegenden Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen, und der Tilgungsplan oder die Ausstiegsstrategie gemäß Artikel 11b Absatz 6 der vorliegenden Richtlinie oder gemäß Artikel 32c Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/59/EU wurde in Bezug auf alle früheren präventiven Maßnahmen oder außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erfüllt.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme über Überwachungssysteme und Entscheidungsverfahren verfügen, die für die Auswahl und Umsetzung von präventiven Maßnahmen und für die Überwachung der damit verbundenen Risiken geeignet sind.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme präventive Maßnahmen nur dann umsetzen dürfen, wenn die benannte Behörde bestätigt hat, dass alle in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind.
Die benannte Behörde unterrichtet die zuständige Behörde und die Abwicklungsbehörde.
(4)Die EBA arbeitet Leitlinien aus, in denen Folgendes festgelegt wird: a) die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Bedingungen; b) die Überwachungssysteme und Entscheidungsverfahren, über die Einlagensicherungssysteme gemäß Absatz 2 verfügen müssen, unter Berücksichtigung der Verfahren der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten institutsbezogenen Sicherungssysteme; c) die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen den Abwicklungsbehörden, den benannten Behörden und den zuständigen Behörden gemäß den Absätzen 1 und 3 des vorliegenden Artikels, unter Berücksichtigung der in Artikel 11b festgelegten Anforderungen.
Artikel 11b Anforderungen an präventive Maßnahmen (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditinstitute, die bei einem Einlagensicherungssystem die Finanzierung von präventiven Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 beantragen, der zuständigen Behörde eine Mitteilung vorlegen, in dem die Maßnahmen aufgeführt sind, zu denen sich diese Kreditinstitute verpflichten, um die Einhaltung der geltenden Aufsichtsanforderungen gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sicherzustellen.
(2)In der in Absatz 1 genannten Mitteilung sind die Maßnahmen aufgeführt, mit denen das Risiko einer Verschlechterung der finanziellen Solidität des Kreditinstituts verringert und seine Kapitallage und Liquiditätslage verbessert werden sollen.
(3)Werden die Finanzmittel eines Einlagensicherungssystems für präventive Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie verwendet, so wird diese Verwendung als Änderung der Finanzlage des Kreditinstituts betrachtet, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU eine Aktualisierung des Sanierungsplans erforderlich macht.
(4)Werden Kapitalhilfemaßnahmen, einschließlich Rekapitalisierungen, Wertminderungsmaßnahmen für Vermögenswerte und Garantien für Vermögenswerte, ergriffen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die verfügbaren Finanzmittel eines Einlagensicherungssystems nur die Kapitallücke decken, wie sie aktuell auf der Grundlage der folgenden Elemente geschätzt wird: a) die Kapitallücke, die bei einem Stresstest auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene, einer Überprüfung der Qualität der Vermögenswerte oder einer gleichwertigen Überprüfung, oder während des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses, Vor-Ort-Kontrollen oder der vorläufigen Verwaltung, oder durch einen unabhängigen Sachverständigen festgestellt wurde; b) Kapitalbeschaffungsmaßnahmen, die innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage des Reorganisationsplans durchzuführen sind; c) Schutzbestimmungen zur Verhinderung von Mittelabflüssen, einschließlich der in Absatz 7 genannten Maßnahmen.
Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c genannten Elemente werden in die in Absatz 1 genannte Mitteilung aufgenommen.
Bei der Bestimmung der Höhe der Kapitalhilfe, die von dem Einlagensicherungssystem zu gewähren ist, kann das Einlagensicherungssystem auch eine vorausschauende Beurteilung der Angemessenheit des Kapitals, darunter den in Artikel 142 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Kapitalerhaltungsplan, berücksichtigen.
Das Einlagensicherungssystem teilt der zuständigen Behörde die Höhe der zu gewährenden Kapitalhilfe mit.
(5)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme ihre Beteiligungen in Form von Anteilen oder anderen Kapitalinstrumenten an dem unterstützten Kreditinstitut übertragen, sobald die wirtschaftlichen und finanziellen Umstände dies zulassen.
(6)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannte Mitteilung eine Strategie für den Ausstieg aus den präventiven Maßnahmen enthält, einschließlich eines klar festgelegten Tilgungsplans für alle rückzahlbaren Gelder, die das Kreditinstitut im Rahmen der präventiven Maßnahmen erhalten hat, und der Veräußerung der Beteiligung des betreffenden Einlagensicherungssystems am Kapital dieses Kreditinstituts gemäß Absatz 5.
Diese Informationen werden nicht offengelegt, bevor dieses Kreditinstitut aus den präventiven Maßnahmen aussteigt oder bevor die in Artikel 11c Absatz 3 genannten Bewertung abgeschlossen ist, vorbehaltlich der in Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (*6) genannten nicht aufschiebbaren Offenlegungspflichten.
(7)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass keine Dividenden oder variablen Vergütungen ausgezahlt oder Aktienrückkäufe vorgenommen werden und das unterstützte Kreditinstitut keine unwiderrufliche Verpflichtung zur Auszahlung von Dividenden oder variablen Vergütungen oder zu Aktienrückkäufen eingeht.
Die zuständige Behörde kann in Ausnahmefällen die Auszahlung von Dividenden gestatten, wenn das Kreditinstitut zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweist, dass es rechtlich verpflichtet ist, diese Dividenden auszuzahlen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in diesem Absatz festgelegten Verbote so lange in Kraft bleiben, bis das Kreditinstitut aus den präventiven Maßnahmen ausgestiegen ist.
(8)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das unterstützte Kreditinstitut der zuständigen Behörde innerhalb von sechs Monaten nach der ersten finanziellen Unterstützung einen Reorganisationsplan vorlegt.
Nach der Gewährung der präventiven Maßnahmen kann die zuständige Behörde diese Frist auf höchstens acht Monate verlängern.
Ist die zuständige Behörde nicht davon überzeugt, dass der Reorganisationsplan glaubwürdig oder durchführbar ist, so wird die Bereitstellung weiterer Mittel durch das Einlagensicherungssystem an das betreffende Kreditinstitut ausgesetzt.
(9)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Reorganisationsplan nach Absatz 8 vorgesehenen Maßnahmen mit dem Umstrukturierungsplan des Kreditinstituts in Einklang stehen, der gemäß dem Unionsrahmen für staatliche Beihilfen von der Kommission verlangt werden kann.
(10)Die zuständige Behörde legt der Abwicklungsbehörde den in Absatz 8 genannten Reorganisationsplan vor.
Die Abwicklungsbehörde kann den Reorganisationsplan prüfen, um Maßnahmen zu ermitteln, die sich nachteilig auf die Abwicklungsfähigkeit des Instituts auswirken könnten, und der zuständigen Behörde diesbezüglich Empfehlungen geben.
Die Abwicklungsbehörde übermittelt ihre Bewertung und ihre Empfehlungen innerhalb des von der zuständigen Behörde festgelegten Zeitrahmens.
Artikel 11c Abhilfeplan (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Einlagensicherungssystem die zuständige Behörde unverzüglich in Kenntnis setzt, wenn ein Kreditinstitut die in der Mitteilung nach Artikel 11b Absatz 1 oder in dem Reorganisationsplan nach Artikel 11b Absatz 8 aufgeführten Verpflichtungen nicht erfüllt oder den im Rahmen der präventiven Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 3 durch das Einlagensicherungssystem geleisteten Beitrag nicht bei Fälligkeit zurückzahlt oder die Strategie für den Ausstieg aus den präventiven Maßnahmen nach Artikel 11b Absatz 6 nicht einhält.
(2)Unter den in Absatz 1 genannten Umständen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständige Behörde das Kreditinstitut auffordert, der benannten Behörde und dem Einlagensicherungssystem einen einmaligen Abhilfeplan vorzulegen, in dem die Schritte beschrieben werden, die das Kreditinstitut ergreifen wird, um die Einhaltung der Aufsichtsanforderungen sicherzustellen, seine langfristige Rentabilität zu gewährleisten und den fälligen Betrag zurückzuzahlen, den das Einlagensicherungssystem zu den präventiven Maßnahmen geleistet hat, und in dem der zugehörige Zeitrahmen angegeben wird.
Die benannte Behörde und das Einlagensicherungssystem konsultieren die zuständige Behörde zu den im Abhilfeplan vorgesehenen Maßnahmen.
(3)Ist die zuständige Behörde nicht davon überzeugt, dass der Abhilfeplan glaubwürdig oder durchführbar, oder hält das Kreditinstitut den Abhilfeplan nicht ein, so unterrichtet die zuständige Behörde das Einlagensicherungssystem und die Abwicklungsbehörde über ihre Bewertung.
In diesem Fall gewährt das Einlagensicherungssystem diesem Kreditinstitut keine weiteren präventiven Maßnahmen, und die zuständigen Behörden nehmen nach Artikel 32 der Richtlinie 2014/59/EU eine Bewertung vor, ob das Institut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt.
(4)Die EBA gibt bis zum 11.
Mai 2029 Leitlinien heraus, in denen die Elemente dargelegt werden, die in den in Artikel 11b Absätze 4 bis 8 genannten Reorganisationsplan, der die präventiven Maßnahmen begleitet, und in den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Abhilfeplan aufzunehmen sind.
Artikel 11d Voraussetzungen für alternative Maßnahmen (1) Werden verfügbare Finanzmittel eines Einlagensicherungssystems für alternative Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 5 verwendet, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Einlagensicherungssystem den zur Finanzierung der Übertragung nicht gedeckter Einlagen und anderer gewöhnlicher unbesicherter Verbindlichkeiten notwendigen Betrag an einen Empfänger leisten und die Kapitalneutralität des Empfängers gewährleisten kann, zusätzlich zu dem zur Übertragung gedeckter Einlagen und Vermögenswerte des betreffenden Kreditinstituts notwendigen Betrag, wenn nach Einschätzung der zuständigen nationalen Behörde a) die Übertragung nicht gedeckter Einlagen oder gewöhnlicher unbesicherter Verbindlichkeiten unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist, um eine Ansteckung zu vermeiden, insbesondere im Hinblick auf erstattungsfähige Einlagen, die von natürlichen Personen sowie Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen gehalten werden, b) die Übertragung nicht gedeckter Einlagen und gewöhnlicher unbesicherter Verbindlichkeiten den Wert beim Verkauf oder bei der Übertragung an einen neuen Käufer maximieren würde, wodurch die Zerstörung des wirtschaftlichen Werts begrenzt und potenzielle Verluste für Gläubiger verringert würden, oder c) die Notwendigkeit besteht, die gesamte Beziehung mit den Kunden aufrechtzuerhalten, um das Vertrauen zu wahren.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme nicht die Übertragung von Eigenmitteln und Verbindlichkeiten finanzieren, die nach ihrem nationalen Recht über das reguläre Insolvenzverfahren einen niedrigen Rang einnehmen als gewöhnliche unbesicherte Verbindlichkeiten.
(2)Finanziert ein Einlagensicherungssystem die Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, einschließlich einer Übertragung des Einlagenportfolios gemäß Artikel 11 Absatz 5, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das betreffende Kreditinstitut oder die einschlägige nationale Behörde die Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten, die dieses Kreditinstitut zu übertragen beabsichtigt, vermarktet oder Vorkehrungen für deren Vermarktung trifft.
Unbeschadet des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen muss diese Vermarktung folgenden Anforderungen genügen: a) sie erfolgt auf offene und transparente Weise, und die zu übertragenden Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten werden dabei nicht falsch dargestellt; b) potenzielle Käufer werden weder begünstigt noch diskriminiert, und einem potenziellen Käufer werden keinerlei Vorteile gewährt; c) sie muss frei von Interessenkonflikten sein; d) sie trägt der Notwendigkeit Rechnung, dass für eine Feststellung im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a unter Berücksichtigung der Frist nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 rasch eine Lösung umgesetzt werden muss; und e) sie zielt darauf ab, den Verkaufspreis für die betreffenden Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten so weit wie möglich zu maximieren.
Artikel 11e Kostenoptimierungsprüfung Werden Mittel des Einlagensicherungssystems für eine der in Artikel 11 Absätze 2, 3 oder 5 dieser Richtlinie genannten Maßnahmen verwendet, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Betrag der jeweiligen Inanspruchnahme des Einlagensicherungssystems den niedrigeren der folgenden Beträge nicht übersteigt: a) die Höhe der gedeckten Einlagen bei dem Kreditinstitut oder b) den Betrag, der sich aus den Bedingungen für die Anwendung der einschlägigen Maßnahme gemäß Artikel 109 der Richtlinie 2014/59/EU bzw.
Artikel 11 Absatz 3 bzw.
Artikel 11 Absatz 5 der vorliegenden Richtlinie ergibt.
(*6) Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl.
L 173 vom 12.6.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/596/oj).“"
14.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 12a Verwendung der verfügbaren Finanzmittel von als Einlagensicherungssysteme anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystemen nach Artikel 113 Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (1) Die Mitgliedstaaten können einem in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten institutsbezogenen Sicherungssystem gestatten, seine in Artikel 10 Absatz 1 genannten verfügbaren Finanzmittel anderen Fonds dieses institutsbezogenen Sicherungssystems im Sinne von Artikel 113 Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Form eines Kredits oder anderweitig zur Verfügung zu stellen, sofern folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) diese in Form eines Kredits oder anderweitig zur Verfügung gestellten Finanzmittel werden benötigt, um die Liquidität und Solvenz zu gewährleisten und so die Insolvenz eines angeschlossenen Instituts zu vermeiden; b) es besteht keine unmittelbare Notwendigkeit, dass das Einlagensicherungssystem die in Artikel 10 Absatz 1 genannten verfügbaren Finanzmittel für die Entschädigung von Einlegern seiner Mitgliedsinstitute oder die Inanspruchnahme im Rahmen einer Abwicklung seiner Mitgliedsinstitute verwendet; c) der Gesamtbetrag übersteigt nicht 75 % der Zielausstattung des Einlagensicherungssystems; d) die als Kredit oder anderweitig zur Verfügung gestellten Finanzmittel müssen innerhalb von sechs Jahren zurückgezahlt werden.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen ein in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genanntes institutsbezogenes Sicherungssystem Finanzmittel gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Kredit oder anderweitig zur Verfügung gestellt hat und eine Entschädigung von Einlegern seiner Mitgliedsinstitute oder eine Inanspruchnahme im Rahmen einer Abwicklung notwendig wird, diese Mittel auf Antrag innerhalb der in Artikel 8 Absatz 1 genannten Frist zurückgezahlt werden.“
15.
Artikel 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme folgende Einleger schützen: a) Einleger von Zweigstellen, die von angeschlossenen Kreditinstituten in anderen Mitgliedstaaten errichtet wurden und b) Einleger bei angeschlossenen Kreditinstituten die von der Dienstleistungsfreiheit nach Titel V Kapitel 3 der Richtlinie 2013/36/EU Gebrauch machen, wenn diese Einleger diese Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen.“ b) In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Abweichend von Unterabsatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ein Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats beschließen kann, Einleger von Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat direkt zu entschädigen, wenn alle folgenden Voraussetzungen zutreffen: i) der Verwaltungsaufwand und die Kosten einer solchen Erstattung sind geringer als die Erstattung durch ein Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats; ii) das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats stellt sicher, dass die Einleger nicht schlechter gestellt sind, als sie wären, wenn die Erstattung gemäß Unterabsatz 1 erfolgt wäre; iii) die Erstattung erfolgt in derselben Währung, wie es bei einer Erstattung gemäß Unterabsatz 1 der Fall gewesen wäre.“ c) Die folgenden Absätze werden eingefügt: „(2a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Einlagensicherungssystem eines Aufnahmemitgliedstaats vorbehaltlich einer Vereinbarung mit einem Einlagensicherungssystem eines Herkunftsmitgliedstaats als Kontaktstelle für Einleger bei Kreditinstituten fungieren kann, die von der Dienstleistungsfreiheit nach Titel V Kapitel 3 der Richtlinie 2013/36/EU Gebrauch machen, und dass es vom Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats für die entstandenen Kosten entschädigt wird.
(2b)Findet Absatz 2 Anwendung, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats und das Einlagensicherungssystem des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats eine Vereinbarung über die Auszahlungsbedingungen, einschließlich der Entschädigung für entstandene Kosten, die Kontaktstelle für Einleger, den Zeitplan und die Zahlungsmethode, getroffen haben.
(2c)Findet Absatz 2 oder 2a Anwendung, so übermittelt das Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats dem Einlagensicherungssystem des Aufnahmemitgliedstaats Informationen über a) die Anzahl der Einleger von Zweigstellen, die von angeschlossenen Kreditinstituten in diesem Aufnahmemitgliedstaat errichtet wurden, den Betrag der gedeckten Einlagen in diesen Zweigstellen und alle diesbezüglichen Änderungen; b) die Anzahl der Einleger bei angeschlossenen Kreditinstituten die von der Dienstleistungsfreiheit nach Titel V Kapitel 3 der Richtlinie 2013/36/EU Gebrauch machen, wenn diese Einleger diese Dienstleistungen in diesem Aufnahmemitgliedstaat in Anspruch nehmen, den Gesamtbetrag der gedeckten Einlagen dieser Einleger und alle diesbezüglichen Änderungen.“ d) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen ein Kreditinstitut ein Einlagensicherungssystem verlässt und sich einem anderen Einlagensicherungssystem anschließt, oder wenn ein Teil der Tätigkeiten des Kreditinstituts auf ein anderes Einlagensicherungssystem übertragen wird, das ursprüngliche Einlagensicherungssystem die Beiträge, die in den zwölf Monaten vor der Änderung der Mitgliedschaft bei einem Einlagensicherungssystem oder der Übertragung der Tätigkeiten fällig wurden, proportional zur Höhe der übertragenen gedeckten Einlagen und mit Ausnahme der in Artikel 10 Absatz 8 genannten Sonderbeiträge, auf das empfangende Einlagensicherungssystem überträgt.“ e) Folgender Absatz wird eingefügt: „(3a) Für die Zwecke von Absatz 3 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das ursprüngliche Einlagensicherungssystem auf Anforderung des empfangenden Einlagensicherungssystems den in jenem Absatz genannten Betrag innerhalb eines Monats nach der Anforderung überträgt.“ f) Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einlagensicherungssysteme des Herkunftsmitgliedstaats die in Artikel 4 Absätze 7 und 10 und Artikel 16a Absätze 1 und 2 genannten Informationen mit den Einlagensicherungssystemen von Aufnahmemitgliedstaaten austauschen.
Hierbei finden die in Artikel 4 Absatz 11 niedergelegten Einschränkungen Anwendung.“ g) Folgender Absatz wird angefügt: „(9) Die EBA gibt bis zum 11.
Mai 2028 Leitlinien heraus, in denen die jeweilige Rolle von Einlagensicherungssystemen des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats im Sinne von Absatz 2 dargelegt wird, einschließlich einer Aufzählung der Umstände und Bedingungen, unter denen ein Einlagensicherungssystem des Herkunftsmitgliedstaats entscheiden kann, Einleger von Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 Unterabsatz 3 zu entschädigen.“
16.
Artikel 15 erhält folgende Fassung: „Artikel 15 Zweigstellen in der Union von Kreditinstituten mit Sitz in einem Drittland Die Mitgliedstaaten schreiben Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz außerhalb der Union vor, sich einem Einlagensicherungssystem in ihrem Hoheitsgebiet anzuschließen, bevor sie solchen Zweigstellen die Entgegennahme erstattungsfähiger Einlagen in diesen Mitgliedstaaten gestatten.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Zweigstellen gemäß Artikel 13 Beiträge an das Einlagensicherungssystem entrichten.“
17.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 15a Angeschlossene Kreditinstitute, die Zweigstellen in einem Drittland errichtet haben Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Einlagensicherungssysteme keine Einleger von Zweigstellen absichern, die von angeschlossenen Kreditinstituten in Drittländern errichtet wurden.
Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Einlagensicherungssysteme Einleger von Zweigstellen, die von angeschlossenen Kreditinstituten in Drittländern errichtet wurden, unter der Bedingung schützen, dass diese Einlagensicherungssysteme entsprechende Beiträge von den betreffenden Kreditinstituten erheben, und vorbehaltlich der Genehmigung der benannten Behörde.“
18.
Artikel 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Kreditinstitut seinen tatsächlichen und potenziellen Einlegern die Informationen zur Verfügung stellt, die diese Einleger benötigen, um das Einlagensicherungssystem zu ermitteln, dem das Kreditinstitut und seine Zweigstellen innerhalb der Union angehören.
Die Kreditinstitute stellen diese Informationen in Form eines Informationsbogens zur Verfügung, der in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates (*7) erstellt wird.
(*7) Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.
Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl.
L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj).“" b) Folgender Absatz wird eingefügt: „(1a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der in Absatz 1 genannte Informationsbogen alle folgenden Angaben enthält: a) grundlegende Informationen über den Schutz von Einlagen; b) die Kontaktdaten des Kreditinstituts als erster Kontaktstelle für Informationen über den Inhalt des Informationsbogens; c) die Deckungssumme für Einlagen gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 in EUR oder gegebenenfalls in einer anderen Währung; d) anwendbare Ausschlüsse vom Schutz der Einlagensicherungssysteme; e) die Sicherungsobergrenze im Zusammenhang mit Gemeinschaftskonten; f) die Erstattungsfrist bei Ausfall eines Kreditinstituts; g) Währung der Erstattung; h) das Einlagensicherungssystem, das für den Schutz einer Einlage zuständig ist, einschließlich eines Verweises auf dessen Website.“ c) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kreditinstitute den in Absatz 1 genannten Informationsbogen vor dem Abschluss eines Vertrags über die Entgegennahme von Einlagen und anschließend immer dann zur Verfügung stellen, wenn sich die bereitgestellten Informationen ändern, und mindestens alle fünf Jahre.
Die Kreditinstitute fordern die Einleger auf, beim Abschluss dieses Vertrags den Eingang dieses Informationsbogens zu bestätigen.“ d) In Absatz 3 erhält Unterabsatz 1 folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einleger auf ihren Kontoauszügen eine Bestätigung der Kreditinstitute erhalten, dass es sich bei den betreffenden Einlagen um erstattungsfähige Einlagen handelt, einschließlich eines Verweises auf den in Absatz 1 genannten Informationsbogen.“ e) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kreditinstitute die in diesem Artikel genannten Informationen in der Sprache, auf die sich der Einleger und das Kreditinstitut bei Eröffnung des Kontos verständigt haben, oder in der bzw. den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Zweigstelle errichtet wurde, zur Verfügung stellen.“ f) Die Absätze 6 und 7 erhalten folgende Fassung: „(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kreditinstitute im Falle einer Verschmelzung von Kreditinstituten, einer Umwandlung von Tochterunternehmen eines Kreditinstituts in Zweigstellen oder ähnlicher Vorgänge das Einlagensicherungssystem ihre Einleger mindestens einen Monat bevor die Verschmelzung, die Umwandlung oder ein ähnlicher Vorgang Rechtswirkung erlangt darüber informieren, es sei denn, die zuständige Behörde lässt aus Gründen des Geschäftsgeheimnisses oder der Finanzstabilität eine kürzere Frist zu.
In dieser Mitteilung werden die Auswirkungen des Vorgangs auf den Einlegerschutz erläutert.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen eine infolge eines Vorgangs nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes verringerte Einlagensicherung Auswirkungen auf Einleger mit Einlagen bei den betreffenden Kreditinstituten hat, diese Kreditinstitute diese Einleger innerhalb von drei Monaten nach der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Mitteilung informieren, dass sie ihre erstattungsfähigen Einlagen, einschließlich aller aufgelaufenen Zinsen und Vorteile, entschädigungsfrei bis zu einem Betrag abheben oder auf ein anderes Kreditinstitut übertragen können, der der entgangenen Deckung ihrer Einlagen entspricht, einschließlich unter Berücksichtigung der in Artikel 6 Absatz 2 festgelegten Deckungssummen.
(7)Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass Kreditinstitute, deren Mitgliedschaft bei einem Einlagensicherungssystem endet und die sich einem anderen Einlagensicherungssystem anschließen, ihre Einleger mindestens einen Monat vor einer solchen Änderung darüber informiert haben.
In dieser Mitteilung werden die Auswirkungen der Änderung der Mitgliedschaft auf den Einlegerschutz erläutert.“ g) Folgender Absatz wird eingefügt: „(7a) Wenn eine einschlägige Verwaltungsbehörde eine Feststellung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a trifft oder ein Gericht eine Entscheidung nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b fällt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die benannten Behörden, Einlagensicherungssysteme und betroffenen Kreditinstitute die Einleger darüber informieren, einschließlich durch eine Veröffentlichung auf ihren Websites.“ h) Absatz 8 erhält folgende Fassung: „(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditinstitute den Einlegern, die Internetbanking nutzen, die den Einlegern nach dieser Richtlinie zur Verfügung zu stellenden Informationen elektronisch übermitteln, es sei denn, ein Einleger ersucht darum, diese Informationen in Papierform zu erhalten.“ i) Folgender Absatz wird angefügt: „(9) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird: a) Inhalt und Format des in Absatz 1 genannten Informationsbogens; b) das Verfahren für die Bereitstellung der Informationen, die benannte Behörden, Einlagensicherungssysteme oder Kreditinstitute den Einlegern in den in den Artikeln 8b und 8c sowie in den Absätzen 6, 7 und 7a des vorliegenden Artikels genannten Situationen mitteilen müssen, und deren Inhalt.
Die EBA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 11.
Mai 2027.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.“
19.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 16a Informationsaustausch zwischen Kreditinstituten und Einlagensicherungssystemen und Berichterstattung durch die Behörden (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditinstitute alle Informationen, die zur Durchführung der in Artikel 4 Absatz 10 genannten Stresstests und zur Vorbereitung einer Erstattung von Einlagen im Einklang mit der Anforderung hinsichtlich der Ermittlung gemäß Artikel 5 Absatz 4erforderlich sind, jederzeit vorhalten und dem Einlagensicherungssystem, dem sie angeschlossen sind, auf Anfrage zur Verfügung stellen, einschließlich der Informationen für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 5 sowie der Artikel 8b und 8c.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditinstitute dem Einlagensicherungssystem, dessen Mitglied sie sind, auf Anfrage Informationen nach Absatz 1 über Folgendes zur Verfügung stellen: a) Einleger von Zweigstellen dieser Kreditinstitute in anderen Mitgliedstaaten oder, sofern diese Einlagen durch das Einlagensicherungssystem gedeckt sind, in Drittländern; b) Einleger, die Empfänger von Dienstleistungen sind, die von angeschlossenen Kreditinstituten auf der Grundlage der Dienstleistungsfreiheit erbracht werden.
Aus den unter Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Informationen muss hervorgehen, in welchen Mitgliedstaaten oder Drittländern diese Zweigstellen oder Einleger ansässig sind.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einlagensicherungssysteme der EBA alljährlich bis zum 31.
März Folgendes mitteilen: a) den Betrag der gedeckten Einlagen in ihrem Mitgliedstaat zum 31.
Dezember des Vorjahres; b) den Betrag ihrer verfügbaren Finanzmittel zum 31.
Dezember des Vorjahres, einschließlich des Anteils der aufgenommenen oder verliehenen Mittel und Zahlungsverpflichtungen, und c) im Falle einer Auszahlung von Finanzmitteln des Einlagensicherungssystems gemäß Artikel 8 Absatz 1 oder Artikel 11 Absätze 2, 3 oder 5, den Zeitplan für die Erreichung der Zielausstattung.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die benannten Behörden der EBA unverzüglich Folgendes mitteilen: a) die Feststellung nichtverfügbarer Einlagen im Einklang mit den in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 8 genannten Umständen; b) die Erstattung von Einlagen gemäß Artikel 8 oder die Anwendung der in Artikel 11 Absätze 2, 3 und 5 genannten Maßnahmen, den Betrag der im Einklang mit Artikel 8 und Artikel 11 Absätze 2, 3 und 5 verwendeten Mittel sowie, sofern anwendbar und sobald verfügbar, den Betrag der Rückflüsse, die sich daraus ergebenden Kosten für das Einlagensicherungssystem und die Dauer des Verfahrens zum Erhalt der Rückflüsse; c) die verfügbaren alternativen Finanzierungsregelungen und ihre tatsächliche Nutzung nach Artikel 10 Absatz 9; d) alle Einlagensicherungssysteme, die ihre Tätigkeit eingestellt haben, oder neu eingerichtete Einlagensicherungssysteme, darunter auch solche, die infolge einer Verschmelzung oder aufgrund des Umstands entstanden sind, dass ein Einlagensicherungssystem begonnen hat, grenzüberschreitend tätig zu sein.
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte Mitteilung enthält eine Zusammenfassung, in der Folgendes dargelegt wird: a) die Ausgangslage des Kreditinstituts; b) die Erstattung von Einlagen gemäß Artikel 8 oder die Maßnahmen, für die die Finanzmittel des Einlagensicherungssystems verwendet wurden, einschließlich der spezifischen Instrumente, die für die in Artikel 11 Absätze 2, 3 oder 5 genannten Maßnahmen verwendet wurden; c) der erwartete Betrag der verwendeten Finanzmittel.
(5)Die EBA veröffentlicht die gemäß Absatz 3 erhaltenen Informationen und die in Absatz 4 genannte Zusammenfassung unverzüglich.
Sie veröffentlicht jedoch keine von einem Einlagensicherungssystem bereitgestellten Informationen, die von diesem Einlagensicherungssystem als vertraulich angesehen werden.
(6)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden der Kreditinstitute, die Mitglied eines Einlagensicherungssystems sind, diesem Einlagensicherungssystem die Zusammenfassung der wichtigsten Elemente der Abwicklungspläne nach Artikel 10 Absatz 7 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU zur Verfügung stellen.
Die Abwicklungsbehörden können von dieser Zusammenfassung Informationen ausnehmen, die nicht erforderlich sind, damit das Einlagensicherungssystem und die benannte Behörden den in Artikel 8, Artikel 11 Absätze 2, 3 und 5 sowie Artikel 11e der vorliegenden Richtlinie genannten Verpflichtungen nachkommen können.
(7)Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen die einzuhaltenden Verfahren und der Mindestinhalt der in Absatz 1 genannten Informationen unter Berücksichtigung der Arten von Einlegern, der Verfahren, der Muster und des Inhalts der in den Absätzen 3 und 4 genannten Informationen festgelegt werden.
Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 11.
Mai 2027 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.“
20.
Anhang I wird gestrichen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026
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