ErwGr. 6

DIR_2026_804 · zur Änderung der Richtlinie 2014/49/EU im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Einlagensicherung, die Verwendung der Mittel aus Einlagensicherungssystemen, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Transparenz

Gemäß der Richtlinie 2014/49/EU sind Einlagen bestimmter Finanzinstitute, einschließlich Wertpapierfirmen, von der Deckung durch Einlagensicherungssysteme ausgenommen. Sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind, sollten jedoch die Mittel, die diese Finanzinstitute von ihren Kunden erhalten und die sie bei einem Kreditinstitut im Namen ihrer Kunden im Rahmen der Erbringung der von ihnen angebotenen Dienstleistungen hinterlegen, geschützt sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026

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