Die Richtlinie 2000/60/EG wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 1 Buchstabe e vierter Gedankenstrich erhält folgende Fassung: „— zur Verwirklichung der Ziele der einschlägigen internationalen Übereinkommen, einschließlich derjenigen, die auf die Vermeidung und Beseitigung der Verschmutzung der Meeresumwelt abzielen, durch Unionsmaßnahmen zur Beendigung oder schrittweisen Einstellung von Einleitungen, Emissionen oder Verlusten von prioritären gefährlichen Stoffen, und zwar mit dem übergeordneten Ziel, in der Meeresumwelt für natürlich vorkommende Stoffe Konzentrationen in der Nähe der Hintergrundwerte und für anthropogene synthetische Stoffe Konzentrationen nahe Null zu erreichen.“
2.
Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 24 erhält folgende Fassung: „24. ‚guter chemischer Zustand eines Oberflächengewässers‘: der chemische Zustand, der zur Erreichung der Umweltziele für Oberflächengewässer gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Richtlinie erforderlich ist, das heißt der chemische Zustand, den ein Oberflächenwasserkörper erreicht hat, in dem die Konzentrationen an Schadstoffen weder die Umweltqualitätsnormen für in Anhang I Teil A der Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) aufgeführte prioritäre Stoffe noch die Umweltqualitätsnormen für einzugsgebietsspezifische Schadstoffe, die gemäß Artikel 8d der genannten Richtlinie festgelegt und angewandt werden, überschreiten und in dem die wirkungsbasierten Schwellenwerte, sofern verfügbar, ebenso nicht überschritten werden; (*1) Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.
L 348 vom 24.12.2008, S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/105/oj).“" b) Nummer 30 erhält folgende Fassung: „30. ‚prioritäre Stoffe‘: Stoffe, die in Anhang I Teil A der Richtlinie 2008/105/EG aufgeführt sind, das heißt Stoffe, die ein erhebliches Risiko für oder durch die aquatische Umwelt darstellen und gemäß Artikel 16 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie als ‚prioritär‘ eingestuft werden;“ c) Folgende Nummern werden eingefügt: „30a. ‚prioritäre gefährliche Stoffe‘: prioritäre Stoffe, die gemäß den in Artikel 16 Absatz 3 genannten Rechtsvorschriften als ‚gefährlich‘ eingestuft werden; 30b. ‚einzugsgebietsspezifische Schadstoffe‘: Schadstoffe, die nicht oder nicht mehr als prioritäre Stoffe eingestuft werden, die aber von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der gemäß Anhang II durchgeführten Bewertung der Belastungen und Auswirkungen auf Oberflächenwasserkörper als Schadstoffe, die in signifikanten Mengen in ein Einzugsgebiet oder in ein Teileinzugsgebiet eingeleitet oder eingetragen werden und die somit ein erhebliches Risiko für oder durch die aquatische Umwelt in ihrem Hoheitsgebiet darstellen, eingestuft werden;“ d) Nummer 35 erhält folgende Fassung: „35. ‚Umweltqualitätsnorm‘: die Konzentration eines bestimmten Schadstoffs oder einer bestimmten Schadstoffgruppe, die in Wasser, Sedimenten oder Biota aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht überschritten werden darf;“ e) Folgende Nummer wird eingefügt: „35a. ‚wirkungsbasierter Schwellenwert‘: ein Schwellenwert für die Auswirkungen eines Schadstoffs oder einer Gruppe von Schadstoffen in Wasser, Sedimenten oder Biota, oberhalb dessen schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt durch diesen Schadstoff oder diese Gruppe von Schadstoffen in Wasser, Sedimenten oder Biota auftreten könnten, wobei diese Auswirkungen mit einer geeigneten und wissenschaftlich validierten wirkungsbasierten Überwachungsmethode gemessenen werden;“ f) Nummer 37 erhält folgende Fassung: „37. ‚Wasser für den menschlichen Gebrauch‘ bedeutet Wasser für den menschlichen Gebrauch entsprechend der Definition in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2); (*2) Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl.
L 435 vom 23.12.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2020/2184/oj).“" g) Folgende Nummer wird angefügt: „42. ‚Verschlechterung des Zustands eines Wasserkörpers‘: die Verschlechterung des Zustands mindestens einer der Qualitätskomponenten im Sinne des Anhangs V um eine Klasse, selbst wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Herabstufung des Wasserkörpers insgesamt führt; ist jedoch eine Qualitätskomponente bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede weitere Verschlechterung dieser Komponente eine Verschlechterung des Zustands des Wasserkörpers dar.“
3.
Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: i) unter Buchstabe a erhalten die Ziffern i, ii und iii folgende Fassung: „i) die Mitgliedstaaten führen, vorbehaltlich der Anwendung der Absätze 6 bis 7b und unbeschadet des Absatzes 8, die notwendigen Maßnahmen durch, um eine Verschlechterung des Zustands aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern; ii) die Mitgliedstaaten schützen, verbessern und sanieren alle Oberflächenwasserkörper, vorbehaltlich der Anwendung der Ziffer iii betreffend künstliche und erheblich veränderte Wasserkörper, mit dem Ziel, spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie gemäß den Bestimmungen des Anhangs V, vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen gemäß Absatz 4 sowie der Anwendung der Absätze 5 bis 7b und unbeschadet des Absatzes 8 einen guten Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen; iii) die Mitgliedstaaten schützen und verbessern alle künstlichen und erheblich veränderten Wasserkörper mit dem Ziel, spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie gemäß den Bestimmungen des Anhang V, vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen gemäß Absatz 4 sowie der Anwendung der Absätze 5 bis 7b und unbeschadet des Absatzes 8 ein gutes ökologisches Potenzial und einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen.“ ii) unter Buchstabe b erhalten die Ziffern i und ii folgende Fassung: „i) die Mitgliedstaaten führen, vorbehaltlich der Anwendung der Absätze 6 bis 7b des vorliegenden Artikels, unbeschadet des Absatzes 8 des vorliegenden Artikels und vorbehaltlich der Anwendung des Artikels 11 Absatz 3 Buchstabe j, die erforderlichen Maßnahmen durch, um die Einleitung von Schadstoffen in das Grundwasser zu verhindern oder zu begrenzen und eine Verschlechterung des Zustands aller Grundwasserkörper zu verhindern; ii) die Mitgliedstaaten schützen, verbessern und sanieren alle Grundwasserkörper und gewährleisten ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und -neubildung mit dem Ziel, spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie gemäß den Bestimmungen des Anhangs V, vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels sowie der Anwendung der Absätze 5 bis 7b des vorliegenden Artikels, unbeschadet des Absatzes 8 und vorbehaltlich des Artikels 11 Absatz 3 Buchstabe j einen guten Zustand des Grundwassers zu erreichen;“ iii) Buchstabe b Ziffer iii Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Maßnahmen zum Erreichen einer Trendumkehr werden gemäß Artikel 17 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie sowie Artikel 5 und Anhang IV der Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) vorbehaltlich der Anwendung der Absätze 6 bis 7b des vorliegenden Artikels und unbeschadet des Absatzes 8 des vorliegenden Artikels durchgeführt; (*3) Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.
Dezember 2006 über die Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung (ABl.
L 372 vom 27.12.2006, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/118/oj).“" b) Folgende Absätze werden eingefügt: „(7a) Die Mitgliedstaaten verstoßen nicht gegen die vorliegende Richtlinie, wenn eine kurzfristige negative Auswirkung auf eine oder mehrere Qualitätskomponenten eines Wasserkörpers, die durch ein neues Projekt oder eine Änderung eines bestehenden Projekts in diesem Wasserkörper verursacht wird, ein Jahr oder bei biologischen Qualitätskomponenten höchstens drei Jahre nach Beginn der Durchführung des Projekts nicht mehr feststellbar ist und alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) die negative Auswirkung ist nicht auf direkte Einleitungen, Emissionen oder Verluste eines Schadstoffs zurückzuführen; b) das Potenzial des Eintretens der negativen Auswirkung wird von einer zuständigen Behörde vorab zuverlässig bewertet, und es wird der Schluss gezogen, dass es nach einem Jahr oder bei biologischen Qualitätskomponenten nach höchstens drei Jahren keine negativen Auswirkungen auf den betreffenden Wasserkörper oder jeden verbundenen Wasserkörper geben wird; c) es wird eine Ex-post-Überprüfung durchgeführt; d) es werden alle praktikablen Maßnahmen ergriffen, um jegliche negative Auswirkungen auf den Wasserkörper oder mit ihm verbundene Wasserkörper zu mindern, und e) eine Zusammenfassung der wichtigsten gemäß dem vorliegenden Absatz durchgeführten Tätigkeiten, der einschlägigen Ergebnisse der Ex-post-Überprüfungen und der Maßnahmen zur Minderung negativer Auswirkungen ist in dem gemäß Artikel 13 vorgeschriebenen Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete enthalten.
Für die Zwecke der Ex-post-Überprüfung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c können die gemäß Anhang V eingerichteten bestehenden Überwachungsregelungen herangezogen werden, und sie werden erforderlichenfalls durch eine zusätzliche Ad-hoc-Überwachung ergänzt.
(7b)Die Mitgliedstaaten verstoßen nicht gegen die vorliegende Richtlinie, wenn sich der Zustand eines aufnehmenden Oberflächenwasserkörpers infolge der Verlagerung von Wasser oder Sedimenten durch menschliche Tätigkeiten von demselben oder einem anderen Oberflächenwasserkörper oder von einem Grundwasserkörper in den aufnehmenden Oberflächenwasserkörper verschlechtert, ohne dass es dabei zu einer Nettozunahme der Schadstoffbelastung kommt, und alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) es werden alle praktischen Schritte, insbesondere, sofern dies durchführbar ist, die Behandlung des Wassers oder der Sedimente zur Minimierung der Übertragung der Schadstoffbelastung, unternommen, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand der von der Verlagerung betroffenen Wasserkörper zu mindern; b) die Zusammensetzung des zu verlagernden Wassers oder der zu verlagernden Sedimente wird ermittelt und durch die Verlagerung kommt es zu keiner Erhöhung des Gesamtrisikos für die menschliche Gesundheit und die Umwelt gegenüber dem vor der Verlagerung bestehenden Risiko; c) der aufnehmende Oberflächenwasserkörpers befindet sich in Bezug auf die meisten der verlagerten Schadstoffe, und insbesondere in Bezug auf die persistentesten und am meisten bioakkumulierbaren verlagerten Schadstoffe, nachweislich bereits in keinem guten chemischen Zustand, und es ist nicht davon auszugehen, dass der ökologische Zustand oder das ökologische Potenzial des aufnehmenden Wasserkörpers infolge der Verlagerung dieser Schadstoffe in eine niedrigere Klasse fallen wird; d) die Verlagerung darf nicht zu einer Steigerung der für die Gewinnung von Trinkwasser erforderlichen Aufbereitung führen; e) innerhalb des aufnehmenden Wasserkörpers wurde um jede Stelle, an der Wasser für den menschlichen Gebrauch entnommen wird, ein Gebiet eingerichtet, innerhalb dessen die Verlagerung verboten ist; f) es gibt aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder aufgrund unverhältnismäßiger Kosten keine wesentlich besseren Umweltoptionen; g) die Verlagerung unterliegt einer vorherigen Regelung oder Genehmigung und h) eine Zusammenfassung, in der die Informationen zu den Buchstaben a bis g des vorliegenden Absatzes und die Gründe für die Verlagerung enthalten sind, wird in dem gemäß Artikel 13 vorgeschriebenen Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete dargelegt und erläutert.“ c) Absätze 8 und 9 erhalten folgende Fassung: „(8) Mitgliedstaaten, die die Absätze 3 bis 7b zur Anwendung bringen, tragen dafür Sorge, dass die Anwendung die Verwirklichung der Ziele der vorliegenden Richtlinie in anderen Wasserkörpern innerhalb derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausschließt oder gefährdet und dass die Anwendung dieser Bestimmungen mit den sonstigen gemeinschaftlichen Umweltschutzvorschriften vereinbar ist.
(9)Die Mitgliedstaaten unternehmen Schritte, um sicherzustellen, dass die Anwendung der neuen Bestimmungen, einschließlich der Anwendung der Absätze 3 bis 7b, zumindest das gleiche Schutzniveau wie die bestehenden Rechtsvorschriften der Union gewährleistet.“
4.
Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Für jeden in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Wasserkörper stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass zusätzlich zur Erreichung der Ziele des Artikels 4 der vorliegenden Richtlinie gemäß den Anforderungen der vorliegenden Richtlinie und für Oberflächenwasserkörper, einschließlich der auf Unionsebene festgelegten Qualitätsnormen gemäß Artikel 16 der vorliegenden Richtlinie das mit dem angewandten Wasseraufbereitungsverfahren und gemäß dem Unionsrecht gewonnene Wasser die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2020/2184 erfüllen wird.“
5.
Artikel 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung technischer Spezifikationen und standardisierter Verfahren für die Analyse und Überwachung des Wasserzustands gemäß Anhang V, zur Festlegung von Formaten für die Meldung von Überwachungs- und Zustandsdaten, zur Annahme der Ergebnisse der Interkalibrierung und der für die Einstufungen des Überwachungssystems des jeweiligen Mitgliedstaats gemäß Anhang V Abschnitt 1.4.1.
Ziffer ix festgelegten Werte und zur Annahme von Fortschrittsindikatoren, die einen Vergleich der Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erreichung des guten Zustands oder guten Potenzials ihrer Wasserkörper ermöglichen, zu erlassen.
Bei der Festlegung der Formate für die Meldung von Überwachungs- und Zustandsdaten kann die Kommission die technische und wissenschaftliche Unterstützung der Europäischen Umweltagentur (EUA) in Anspruch nehmen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“ b) Folgende Absätze werden angefügt: „(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die verfügbaren und validierten Überwachungsdaten zu biologischen Qualitätskomponenten in Oberflächengewässern, die gemäß Anhang V Abschnitt 1.3 der vorliegenden Richtlinie erhoben wurden, der Öffentlichkeit und der EUA alle drei Jahren zugänglich gemacht werden und dass die verfügbaren und validierten Überwachungsdaten zu chemischen Qualitätskomponenten in Oberflächengewässern und im Grundwasser, die gemäß den Abschnitten 1.3 und 2.4 des Anhangs V der vorliegenden Richtlinie erhoben wurden, der Öffentlichkeit und der EUA alle zwei Jahre elektronisch gemäß den Richtlinien 2003/4/EG (*4), 2007/2/EG (*5) und (EU) 2019/1024 (*6) des Europäischen Parlaments und des Rates zugänglich gemacht werden.
Zu diesem Zweck verwenden die Mitgliedstaaten die gemäß Absatz 3 festgelegten Formate sowie automatisierte Berichterstattungs- und Datenübermittlungssysteme, in Übereinstimmung mit den einschlägigen Datenströmen über den Zustand der Umwelt des Wasserinformationssystems für Europa.
(5)Die EUA stellt sicher, dass die gemäß Absatz 4 bereitgestellten Informationen regelmäßig verarbeitet und analysiert werden, um sie über die einschlägigen Unionsportale zur Weiterverwendung durch die Kommission und die zuständigen Agenturen der Union zugänglich zu machen und der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit objektive, zuverlässige und vergleichbare Informationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (*7) bereitzustellen.
(6)Bis zum 11.
November 2027 veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Optionen für die Einrichtung, die Finanzierung und die Funktionsweise einer gemeinsamen Überwachungseinrichtung der Europäischen Union.
In dem Bericht wird unter anderem Folgendes berücksichtigt: a) die Freiwilligkeit der Inanspruchnahme der gemeinsamen Überwachungseinrichtung; b) der Umfang der von einer solchen Einrichtung durchzuführenden Analysen, einschließlich des Spektrums der abzudeckenden Stoffe und Indikatoren aus den gemäß der vorliegenden Richtlinie, der Richtlinie 2006/118/EG und der Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*8) erstellten Listen; c) die Finanzierungsquellen für eine solche Einrichtung, unter denen auch eine Kofinanzierung durch die Union sein kann; d) das Betriebsmodell einer solchen Einrichtung, wobei sowohl zentralisierte als auch dezentrale Optionen berücksichtigt werden.
Im Anschluss an den Bericht legt die Kommission, soweit erforderlich, einen Gesetzgebungsvorschlag zur Einrichtung einer gemeinsamen Überwachungseinrichtung der Europäischen Union vor.
(*4) Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.
Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl.
L 41 vom 14.2.2003, S. 26, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/4/oj)." (*5) Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.
März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl.
L 108 vom 25.4.2007, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2007/2/oj)." (*6) Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl.
L 172 vom 26.6.2019, S. 56, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/1024/oj)." (*7) Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (ABl.
L 126 vom 21.5.2009, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/401/oj)." (*8) Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.
L 348 vom 24.12.2008, S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/105/oj).“"
6.
Artikel 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Zur Einhaltung der gemäß der vorliegenden Richtlinie festgelegten Ziele, Qualitätsnormen und Schwellenwerte sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Folgendes festgelegt und umgesetzt wird: a) Emissionsbegrenzungen auf der Grundlage der besten verfügbaren Techniken; b) einschlägige Emissionsgrenzwerte; c) bei diffusen Auswirkungen die Begrenzungen, die gegebenenfalls die besten verfügbaren Umweltpraktiken einschließen, gemäß der Richtlinie 91/676/EWG (*9) des Rates und den Richtlinien 2009/128/EG (*10), 2010/75/EU (*11) und (EU) 2024/3019 (*12) des Europäische Parlaments und des Rates sowie allen sonstigen Rechtsvorschriften der Union, die für die Bekämpfung von Verschmutzung durch Punktquellen oder diffuser Verschmutzung von Bedeutung sind, einschließlich aller einschlägigen Rechtsvorschriften, die gemäß Artikel 16 der vorliegenden Richtlinie erlassen wurden.
(*9) Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12.
Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl.
L 375 vom 31.12.1991, S. 1, http://data.europa.eu/eli/dir/1991/676/oj)." (*10) Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.
Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl.
L 309 vom 24.11.2009, S. 71, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/128/oj)." (*11) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.
November 2010 über Emissionen aus Industrie und Tierhaltung (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl.
L 334 vom 17.12.2010, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/75/oj)." (*12) Richtlinie (EU) 2024/3019 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.
November 2024 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl.
L, 2024/3019, 12.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/3019/oj).“" b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Sind aufgrund eines Qualitätsziels, einer Qualitätsnorm oder eines Schwellenwerts, die in der vorliegenden Richtlinie, in den Richtlinien 2006/118/EG oder 2008/105/EG oder in anderen Unionsvorschriften festgelegt sind, strengere Bedingungen erforderlich als sich aus der Anwendung des Absatzes 2 ergäben, so werden entsprechend strengere Emissionsbegrenzungen festgelegt.“
7.
Artikel 11 wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz wird eingefügt: „(1a) Bei der Bekämpfung der Verschmutzung durch Chemikalien räumen die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Kontrolle an der Quelle im Einklang mit dem einschlägigen sektorspezifischen Umweltschutzrecht der Union, sofern möglich, Vorrang ein.
Wenn erforderlich, werden auch Maßnahmen zur Verringerung des Risikos, das von potenziellen Schadstoffen, die bereits in Produkten enthalten sind, und von Schadstoffen, die sich bereits in der Umwelt befinden, ausgeht, in Betracht gezogen, um den guten Zustand von Wasserkörpern zu erreichen.“ b) Absatz 3 Buchstabe k erhält folgende Fassung: „k) im Einklang mit den gemäß Artikel 16 getroffenen Maßnahmen, Maßnahmen zur Beseitigung der Verschmutzung von Oberflächengewässern durch prioritäre gefährliche Stoffe und zur schrittweisen Verringerung der Verschmutzung durch andere Stoffe, die sonst das Erreichen der gemäß Artikel 4 für die betreffenden Oberflächengewässer festgelegten Ziele durch die Mitgliedstaaten verhindern würden;“ c) Absatz 5 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung: „— die entsprechenden Zulassungen und Genehmigungen überprüft und gegebenenfalls überarbeitet werden,“
8.
Artikel 12 erhält folgende Fassung: „Artikel 12 Probleme, die nicht auf der Ebene der Mitgliedstaaten behandelt werden können (1) Stellt ein Mitgliedstaat ein Problem fest, das Auswirkungen auf seine Wasserbewirtschaftung hat, das von diesem Mitgliedstaat jedoch nicht gelöst werden kann, so teilt er dies den zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten und — sofern eine internationale Flussgebietseinheit betroffen ist — jeder relevanten Koordinierungsstruktur gemäß Artikel 3 Absatz 4 mit und gibt Empfehlungen zur Lösung dieses Problems.
(2)Die betroffenen Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die Quellen für die in Absatz 1 genannten Probleme und die zur Lösung dieser Probleme erforderlichen Maßnahmen zu ermitteln.
Die Mitgliedstaaten reagieren jeweils rechtzeitig, spätestens jedoch drei Monate nach der in Absatz 1 genannten Mitteilung.
(3)Die Kommission wird über jegliche Zusammenarbeit gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels informiert und ersucht, diese zu unterstützen.
Gegebenenfalls prüft die Kommission unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 15 übermittelten Pläne, ob weitere Maßnahmen auf Unionsebene erforderlich sind, um die grenzüberschreitenden Auswirkungen auf Wasserkörper zu verringern.
(4)Die Kommission nimmt innerhalb von sechs Monaten zu allen von den Mitgliedstaaten im Rahmen der in den Absätzen 2 und 3 genannten Zusammenarbeit erhaltenen Empfehlungen Stellung.
(5)Ist ein Mitgliedstaat mit außergewöhnlichen Umständen natürlichen oder anthropogenen Ursprungs oder höherer Gewalt, insbesondere extremer Überschwemmungen und lang anhaltender Dürren, oder erheblicher Verschmutzungsereignisse, die Wasserkörper in anderen Mitgliedstaaten betreffen könnten, konfrontiert, so stellt er sicher, dass sowohl die für den betroffenen Wasserkörper zuständigen Behörden in diesen Mitgliedstaaten als auch etwaige gemäß Artikel 3 Absatz 4 für ein internationales Einzugsgebiet ermittelte relevante Koordinierungsstrukturen sowie die Kommission umgehend unterrichtet werden und dass die erforderliche Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten — sofern nicht bereits vorhanden — eingerichtet wird und dafür genutzt wird, die Ursachen der außergewöhnlichen Umstände oder Ereignisse zu untersuchen und deren Folgen zu bewältigen und, falls angezeigt, Notfallmaßnahmen zu mobilisieren.“
9.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 14a Zugang zur Justiz (1) Im Einklang mit dem Ziel, zur Umsetzung des 25.
Juni 1998 unterzeichneten Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (*13) beizutragen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen der jeweiligen nationalen Rechtsordnung Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen gemäß den Artikeln 4 und 11 und Artikel 13 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie anzufechten, sofern mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) sie haben ein ausreichendes Interesse oder b) sie machen eine Rechtsverletzung geltend, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw.
Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert.
(2)Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu den Gerichten zu gewähren, fest, was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt.
Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder nichtstaatlichen Organisation, die sich für den Umweltschutz einsetzt und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a.
Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b verletzt werden können.
(3)Die Klagebefugnis im Überprüfungsverfahren wird nicht von der Rolle abhängig gemacht, die das Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit in der Phase der Beteiligung am Entscheidungsverfahren gemäß der vorliegenden Richtlinie gespielt hat.
(4)Die Mitgliedstaaten legen fest, in welchem Verfahrensstadium die in Absatz 1 genannten Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können.
(5)Das Überprüfungsverfahren wird fair, gerecht und zeitnah durchgeführt, ist nicht mit übermäßigen Kosten verbunden und stellt einen angemessenen und effektiven Rechtsschutz und gegebenenfalls auch einen vorläufigen Rechtsschutz sicher.
(6)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu den im vorliegenden Artikel genannten verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zur Verfügung gestellt werden.
(*13) ABl.
L 124 vom 17.5.2005, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/convention/2005/370/oj.“"
10.
Artikel 15 Absatz 3 wird gestrichen.
11.
Artikel 16 erhält folgende Fassung: „Artikel 16 Strategien gegen die Wasserverschmutzung (1) Das Europäische Parlament und der Rat verabschieden spezifische Maßnahmen zur Bekämpfung der Wasserverschmutzung durch einzelne Schadstoffe oder Schadstoffgruppen, die ein erhebliches Risiko für oder durch die aquatische Umwelt darstellen, einschließlich der entsprechenden Risiken für Gewässer, die zur Trinkwasserentnahme genutzt werden.
In Bezug auf diese Schadstoffe zielen die Maßnahmen auf eine schrittweise Reduzierung von prioritären Stoffen gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 30 und auf die Beendigung oder schrittweise Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von prioritären gefährlichen Stoffen gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 30a ab.
Diese Maßnahmen werden aufgrund der Vorschläge erlassen, die die Kommission gemäß den im Vertrag festgelegten Verfahren vorlegt.
(2)Die Kommission überprüft die Liste der prioritären Stoffe und die entsprechenden Umweltqualitätsnormen für die in Anhang I Teil A zu Richtlinie 2008/105/EG aufgeführten Stoffe bis zum 11.
Mai 2032 und danach alle sechs Jahre und fügt der Überprüfung gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Aktualisierung der Liste prioritärer Stoffe und der jeweils entsprechenden Umweltqualitätsnormen in Oberflächengewässern, Sedimenten oder Biota bei.
Im Zuge der Überprüfung stuft die Kommission die Stoffe auf der Grundlage ihres Risikos für oder durch die aquatische Umwelt als prioritär für Maßnahmen ein, das aufgrund folgender Kriterien ermittelt wird: a) eine Risikobewertung gemäß der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*14), der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (*15), der Richtlinie 2009/128/EG und den Verordnungen (EG) Nr. 1107/2009 (*16), (EU) Nr. 528/2012 (*17) und (EU) 2019/6 (*18) des Europäischen Parlaments und des Rates oder b) ein vereinfachtes risikobasiertes Bewertungsverfahren, das auf wissenschaftlichen Grundsätzen beruht und insbesondere Folgendes berücksichtigt: — Hinweise auf die inhärente Gefährlichkeit des betreffenden Stoffes, insbesondere im Hinblick auf die aquatische Ökotoxizität und auf die im Wege einer aquatischen Exposition gegebene Humantoxizität, — Belege aus der Überwachung weitverbreiteter Umweltverschmutzung, einschließlich der Überwachungsdaten, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8b Absatz 4 der Richtlinie 2008/105/EG an die Kommission übermitteln, und — andere nachgewiesene Faktoren, die auf eine mögliche weitverbreitete Umweltverschmutzung schließen lassen, z.
B. die Produktion und der Umfang der Verwendung des betreffenden Stoffs sowie Nutzungsmuster.
(3)Im Laufe der in Absatz 2 genannten Überprüfung stuft die Kommission, wo angemessen, die prioritären Stoffe in eine oder mehrere der folgende Kategorien ein: a) prioritäre gefährliche Stoffe; b) Stoffe, die dazu neigen, die sich wie ubiquitäre persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe (uPBT) verhalten; c) Stoffe, die sich in Sedimenten oder Biota oder in beidem ansammeln.
Dabei berücksichtigt die Kommission die besorgniserregenden Stoffe, die im Rahmen anderer, einschlägiger Unionsvorschriften zu gefährlichen Stoffen, einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (*19), im Rahmen einschlägiger internationaler Übereinkommen und im Rahmen einschlägiger wissenschaftlicher Berichte ermittelt wurden.
Besonders zu berücksichtigen sind Stoffe, die die Kriterien des Artikels 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erfüllen, wenn die jeweiligen Kriterien die aquatische Umwelt betreffen.
(3a)Im Rahmen der Überprüfung und des begleitenden Vorschlags gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels schlägt die Kommission gegebenenfalls die Streichung von Stoffen aus der Liste der Stoffe in Anhang I Teil A der Richtlinie 2008/105/EG vor, wenn diese kein erhebliches Risiko für oder durch die aquatische Umwelt in der Union mehr darstellen, und nimmt sie in das Verzeichnis harmonisierter Umweltqualitätsnormen für einzugsgebietsspezifische Schadstoffe in Anhang II Teil C der genannten Richtlinie auf.
Der Vorschlag trägt den Ergebnissen der von den Mitgliedstaaten gemäß Anhang II der vorliegenden Richtlinie durchgeführten Bewertungen der Belastungen und Auswirkungen auf Oberflächenwasserkörper Rechnung.
Die Mitgliedstaaten wenden gemäß Artikel 8d der Richtlinie 2008/105/EG die entsprechenden harmonisierten Umweltqualitätsnormen an, wenn die Schadstoffe von nationaler oder regionaler Bedeutung sind.
(4)Die Kommission überprüft die Liste der einzugsgebietsspezifischen Schadstoffe und der jeweils zugehörigen Umweltqualitätsnormen im Verzeichnis in Anhang II Teil C der Richtlinie 2008/105/EG bis zum 11.
Mai 2032 und danach alle sechs Jahre und fügt der Überprüfung gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Aktualisierung der Liste bei.
(4a)Bei der Identifizierung einzugsgebietsspezifischer Schadstoffe, für die die Festlegung von Umweltqualitätsnormen auf Unionsebene notwendig sein könnte, berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien: a) das Risiko, das von den Schadstoffen ausgeht, einschließlich ihrer Gefahr, ihrer Umweltkonzentrationen und der Konzentration, bei deren Überschreitung mit Auswirkungen zu rechnen ist, sowie möglicher kumulativer Wirkungen, b) die Diskrepanz zwischen den nationalen Umweltqualitätsnormen, die von verschiedenen Mitgliedstaaten für einzugsgebietsspezifische Schadstoffe festgelegt wurden, und inwieweit diese Diskrepanz gerechtfertigt ist, c) die Zahl der Mitgliedstaaten, die bereits Umweltqualitätsnormen für die betreffenden einzugsgebietsspezifischen Schadstoffe anwenden.
(4b)Die Kommission überprüft die nicht erschöpfende Liste der Kategorien von einzugsgebietsspezifischen Schadstoffen in Anhang II Teil A der Richtlinie 2008/105/EG bis zum 11.
Mai 2032 und danach alle sechs Jahre und fügt der Überprüfung gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Aktualisierung dieser Liste bei.
(5)Zur Unterstützung der Kommission bei ihrer Überprüfung der Anhänge I und II der Richtlinie 2008/105/EG erstellt die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) wissenschaftliche Berichte, in denen Folgendes berücksichtigt wird: a) die Stellungnahmen des Ausschusses für Risikobeurteilung (RAC) und des Ausschusses für sozioökonomische Analyse (SEAC) der ECHA, b) die Ergebnisse der gemäß Artikel 8 der vorliegenden Richtlinie eingerichteten Überwachungsprogramme, c) die gemäß Artikel 8b Absatz 4 der Richtlinie 2008/105/EG erhobenen Überwachungsdaten, d) das Ergebnis der Überprüfungen der Anhänge der Richtlinien 2006/118/EG und (EU) 2020/2184, e) Anforderungen an die Bekämpfung der Bodenverschmutzung, einschließlich zugehöriger Überwachungsdaten, f) Forschungsprogramme und wissenschaftliche Veröffentlichungen der Union, einschließlich per Fernerkundungstechnologien, Erdbeobachtung wie Copernicus-Dienste, In-situ-Sensoren und -Geräten gesammelten Informationen und Bürgerwissenschaftsdaten, wobei die Möglichkeiten, die die künstliche Intelligenz und die fortgeschrittene Datenanalyse und -verarbeitung eröffnen, genutzt werden, g) Anmerkungen und Informationen von einschlägigen Interessenträgern und h) Empfehlungen der im Rahmen der Gemeinsamen Durchführungsstrategie zur Richtlinie 2000/60/EG eingesetzten Arbeitsgruppen.
Bis zum 11.
Mai 2030 und danach alle sechs Jahre verfasst die ECHA einen Bericht, in dem die Ergebnisse der gemäß dem vorliegenden Absatz erstellten wissenschaftlichen Berichte zusammengefasst werden, und macht diesen Bericht öffentlich zugänglich.
(6)Die Kommission legt gegebenenfalls Vorschläge für Begrenzungen vor, um Folgendes zu erreichen: a) schrittweise Reduzierung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten der prioritären Stoffe und b) insbesondere die Beendigung oder schrittweise Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten der gemäß Absatz 3 identifizierten prioritären gefährlichen Stoffe, einschließlich, sofern angebracht, eines Zeitplans, um dies innerhalb von 20 Jahren nach der Einstufung der Stoffe als prioritäre gefährliche Stoffe zu erreichen.
Die Kommission ermittelt dabei sowohl für Punktquellen als auch für diffuse Quellen unter dem Gesichtspunkt der Kostenwirksamkeit und der Verhältnismäßigkeit das angemessene Niveau und die Kombination von Produkt- und Verfahrenseinschränkungen und berücksichtigt unionsweite einheitliche Emissionsgrenzwerte für Verfahrenseinschränkungen.
Unionsmaßnahmen zur Verfahrenseinschränkung können gegebenenfalls nach Branchen geordnet werden.
Umfassen die Produkt- und Verfahrenseinschränkungen eine Überprüfung der einschlägigen Zulassungen oder Stoffgenehmigungen, die gemäß der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, der Richtlinie 2009/128/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 der Richtlinie 2010/75/EU, der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 oder der Verordnung (EU) 2019/6 erteilt wurden, so werden diese Überprüfungen im Einklang mit den Bestimmungen dieser Richtlinien und Verordnungen gemäß Artikel 7a der Richtlinie 2008/105/EG durchgeführt.
Bei diesen Überprüfungen wird die Bewertung der Kommission gemäß Artikel 7a Absatz 1 der Richtlinie 2008/105/EG berücksichtigt.
Bei jedem Vorschlag für Begrenzungen sind gegebenenfalls spezifische Bestimmungen für deren Überprüfung und Aktualisierung sowie die Bewertung ihrer Wirksamkeit vorzusehen.
(9)Die Kommission kann Strategien gegen die Wasserverschmutzung durch andere Schadstoffe oder Schadstoffgruppen, einschließlich jeglicher Verschmutzung durch Unfälle, erarbeiten.
(*14) Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.
November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl.
L 311 vom 28.11.2001, S. 67, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/83/oj)." (*15) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.
Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl.
L 396 vom 30.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1907/oj)." (*16) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.
Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl.
L 309 vom 24.11.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1107/oj)." (*17) Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.
Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl.
L 167 vom 27.6.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/528/oj)." (*18) Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.
Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl.
L 4 vom 7.1.2019, S. 43, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/6/oj)." (*19) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl.
L 353 vom 31.12.2008, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1272/oj).“"
12.
Artikel 17 Absätze 4 und 5 werden gestrichen.
13.
Artikel 18 Absatz 4 wird gestrichen.
14.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 19a Bericht über einen Mechanismus für die erweiterte Herstellerverantwortung Bis zum 11.
Mai 2029 veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Möglichkeit, einen Mechanismus für die erweiterte Herstellerverantwortung in die vorliegende Richtlinie aufzunehmen.
In dem Bericht wird insbesondere die Durchführbarkeit der Verpflichtung der Hersteller bewertet, sich an den Kosten der Überwachungsprogramme gemäß Artikel 8 der vorliegenden Richtlinie zu beteiligen, wenn diese Hersteller Produkte auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen, die einen der in Anhang I der Richtlinie 2006/118/EG oder in Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG aufgeführten Stoffe enthalten.“
15.
Die Artikel 20 und 21 erhalten folgende Fassung: „Artikel 20 Technische Anpassungen und Umsetzung der vorliegenden Richtlinie Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I und III sowie des Anhangs V Abschnitt 1.3.6 zu erlassen, um die Informationsanforderungen in Bezug auf die zuständigen Behörden, den Inhalt der wirtschaftlichen Analyse und die ausgewählten Überwachungsnormen an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.
Artikel 20a Ausübung der Befugnisübertragung (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den im vorliegenden Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 20 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 10.
Mai 2026 übertragen.
(3)Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 20 kann vom Europäischen Parlament und vom Rat jederzeit widerrufen werden.
Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis.
Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam.
Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt.
(4)Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13.
April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6)Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 20 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden.
Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 21 Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*20).
(2)Wird auf den vorliegenden Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den im Entwurf vorgesehenen Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
(*20) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl.
L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).“"
16.
Artikel 22 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Umweltziele gemäß Artikel 4, die in Anhang I Teil A der Richtlinie 2008/105/EG aufgeführten Umweltqualitätsnormen und die gemäß Artikel 16 Absatz 4 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Umweltqualitätsnormen für einzugsgebietsspezifische Schadstoffe gelten als Umweltqualitätsnormen im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU.“
17.
Anhang V wird gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie geändert.
18.
In Anhang VII Teil B wird folgende Nummer angefügt: „5.
Zusammenfassung aller Maßnahmen, die ergriffen wurden, um den von der Kommission gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c abgegebenen Empfehlungen für die Verbesserung des vorherigen Plans Rechnung zu tragen.“
19.
Anhang VIII wird gemäß Anhang II der vorliegenden Richtlinie geändert.
20.
Die Anhänge IX und X werden gestrichen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.04.2026
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