ErwGr. 102

DMA · über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte)

Hinweisgeber können den zuständigen Behörden neue Informationen zur Kenntnis bringen, die die zuständigen Behörden bei der Aufdeckung von Verstößen gegen diese Verordnung unterstützen und es ihnen ermöglichen können, Sanktionen zu verhängen. Es sollte sichergestellt werden, dass angemessene Vorkehrungen bestehen, um Hinweisgeber zur Unterrichtung der zuständigen Behörden über tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen diese Verordnung zu befähigen und die Hinweisgeber vor Vergeltungsmaßnahmen zu schützen. Zu diesem Zweck sollte in dieser Verordnung vorgesehen werden, dass die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) für die Meldung von Verstößen gegen diese Verordnung und für den Schutz von Personen, die solche Verstöße melden, gilt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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