ErwGr. 23

DMA · über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte)

Ein Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, sollte die Vermutung, dass es erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt hat, unter außergewöhnlichen Umständen widerlegen können, indem es nachweist, dass es zwar die in dieser Verordnung festgelegten quantitativen Schwellenwerte erreicht, aber nicht die Anforderungen für die Benennung als Torwächter erfüllt. Die Beweislast dafür, dass die auf der Erfüllung der quantitativen Schwellenwerte beruhende Vermutung nicht anwendbar sein sollte, sollte von dem Unternehmen getragen werden. Die Kommission sollte bei ihrer Beurteilung der vorgebrachten Belege und Argumente nur die Elemente berücksichtigen, die sich unmittelbar auf die quantitativen Kriterien beziehen, nämlich die Auswirkungen des Unternehmens, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, auf den Binnenmarkt jenseits von Einnahmen und Marktkapitalisierung, wie etwa seine absolute Größe, und die Zahl der Mitgliedstaaten, in denen es tätig ist, das Ausmaß, um das die Zahl der tatsächlichen gewerblichen Nutzer und Endnutzer die Schwellenwerte überschreitet, und die Bedeutung des Unternehmens, das zentrale Plattformdienste betreibt, unter Berücksichtigung des Gesamtumfangs der Tätigkeiten des jeweiligen zentralen Plattformdienstes sowie die Zahl der Jahre, in denen die Schwellenwerte erreicht wurden.
Rechtfertigungen auf Basis wirtschaftlicher Gründe, durch die eine Marktdefinition vorgenommen oder nachgewiesen werden soll, dass ein bestimmtes Verhalten eines Unternehmens, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, Effizienzgewinne hervorbringt, sollten nicht berücksichtigt werden, da dies für die Benennung als Torwächter nicht relevant ist. Wenn die vorgebrachten Argumente nicht hinreichend substanziiert sind, weil sie die Vermutung nicht eindeutig entkräften, so sollte die Kommission die Möglichkeit haben, die Argumente innerhalb der für die Benennung vorgesehenen Frist von 45 Arbeitstagen zurückzuweisen. Wenn das Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt, die Untersuchung behindert, indem es den Untersuchungsmaßnahmen der Kommission nicht nachkommt, sollte die Kommission auf der Grundlage verfügbarer Informationen über die quantitativen Schwellenwerte eine Entscheidung treffen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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