ErwGr. 36

DMA · über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte)

Torwächter erheben häufig in unmittelbarer Weise personenbezogene Daten von Endnutzern für die Zwecke der Erbringung von Online-Werbediensten, wenn Endnutzer Internetseiten und Software-Anwendungen Dritter nutzen. Zudem stellen Dritte Torwächtern personenbezogene Daten ihrer Endnutzer zur Verfügung, um bestimmte von den Torwächtern im Rahmen ihrer zentralen Plattformdienste erbrachten Dienste nutzen zu können, z. B. maßgeschneiderte Zielgruppen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten von Dritten, die zentrale Plattformdienste nutzen, für die Zwecke der Erbringung von Online-Werbediensten verschafft Torwächtern hinsichtlich der Anhäufung von Daten potenzielle Vorteile, wodurch Markteintrittsschranken entstehen. Dies liegt daran, dass Torwächter personenbezogene Daten von deutlich mehr Dritten verarbeiten als andere Unternehmen. Ähnliche Vorteile ergeben sich daraus, dass i) personenbezogene Daten von Endnutzern, die über einen zentralen Plattformdienst erhoben wurden, mit Daten zusammengeführt werden, die über andere Dienste erhoben wurden, ii) personenbezogene Daten aus einem zentralen Plattformdienst in anderen Diensten weiterverwendet werden, die der Torwächter getrennt erbringt, insbesondere in Diensten, die nicht zusammen mit dem betreffenden zentralen Plattformdienst oder zu dessen Unterstützung erbracht werden, und umgekehrt oder iii) Endnutzer in verschiedenen Diensten von Torwächtern angemeldet werden, um personenbezogene Daten zusammenzuführen. Damit sichergestellt ist, dass Torwächter die Bestreitbarkeit zentraler Plattformdienste nicht auf unfaire Weise untergraben, sollten Torwächter Endnutzern ermöglichen, frei zu entscheiden, ob sie solchen Datenverarbeitungs- und Anmeldungspraktiken zustimmen, indem sie eine weniger personalisierte, aber gleichwertige Alternative anbieten, ohne die Nutzung des zentralen Plattformdienstes oder bestimmter Funktionen davon von der Einwilligung des Endnutzers abhängig zu machen. Dies sollte unbeschadet einer Verarbeitung personenbezogener Daten oder einer Anmeldung von Endnutzern in einem Dienst durch den Torwächter gelten, die sich auf die Rechtsgrundlage des Artikels 6 Absatz 1 Buchstaben c, d und e der Verordnung (EU) 2016/679, nicht aber auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und f der genannten Verordnung, stützt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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