ErwGr. 66

DMA · über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte)

Als zusätzliches Element zur Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit sollten Torwächter die Möglichkeit erhalten, die Aussetzung einer bestimmten Verpflichtung in dem erforderlichen Umfang zu beantragen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, auf die der Torwächter keinen Einfluss hat, wie etwa ein unvorhergesehener externer Schock, durch den ein erheblicher Teil der Nachfrage der Endnutzer nach dem betreffenden zentralen Plattformdienst vorübergehend weggefallen ist; in diesem Falle müsste der Torwächter nachweisen, dass die Erfüllung der betreffenden Verpflichtung die Rentabilität der Geschäftstätigkeit des betreffenden Torwächters in der Union gefährden würde. Die Kommission sollte die außergewöhnlichen Umstände, die die Aussetzung rechtfertigen, ermitteln und diese regelmäßig überprüfen, um zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Aussetzung noch vorliegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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