ErwGr. 70

DMA · über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte)

Angesichts der beträchtlichen wirtschaftlichen Macht von Torwächtern ist es wichtig, dass die Verpflichtungen wirksam angewendet und nicht umgangen werden. Zu diesem Zweck sollten die in Rede stehenden Vorschriften auf alle Praktiken eines Torwächters angewendet werden, ungeachtet der Form dieser Praktiken und unabhängig davon, ob sie vertraglicher, geschäftlicher, technischer oder anderer Art sind, solange die Praktik dem Praktiktypus entspricht, der von einer der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen erfasst ist. Torwächter sollten kein Verhalten an den Tag legen, das die Wirksamkeit der in dieser Verordnung festgelegten Verbote und Verpflichtungen untergraben würde. Zu solchem Verhalten gehören die vom Torwächter verwendete Gestaltung, die Darstellung der Wahlmöglichkeiten des Endnutzers in einer nicht neutralen Weise oder die Nutzung der Struktur, der Funktion oder der Art und Weise der Bedienung einer Benutzerschnittstelle oder eines Teils davon, um die Nutzerautonomie, die Entscheidungsfindung oder die Wahlmöglichkeit zu beeinträchtigen oder einzuschränken. Darüber hinaus sollte es Torwächtern nicht erlaubt sein, ein Verhalten an den Tag zu legen, das die im Rahmen dieser Verordnung geforderte Interoperabilität untergräbt, beispielsweise durch ungerechtfertigte technische Schutzmaßnahmen, diskriminierende Nutzungsbedingungen, unrechtmäßige Inanspruchnahme eines Urheberrechts in Bezug auf Anwendungsprogrammierschnittstellen oder Bereitstellung irreführender Informationen. Torwächtern sollte es nicht erlaubt sein, ihre Benennung zu umgehen, indem sie ihre zentralen Plattformdienste künstlich segmentieren, aufteilen, unterteilen, fragmentieren oder aufspalten, um die in dieser Verordnung festgelegten quantitativen Schwellenwerte zu umgehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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